Ich beantrage eine Diskussion zum folgenden Gesetzesentwurf.
Freeland Economy Bill / Loi de l'économie de Frélande
Section 1 - Purpose / Fin
Dieses Gesetz dient der Regelung des Wirtschaftslebens in Freeland.
Section 2 - Economic activity / Actionnement économique
(1) Unternehmen, die sich in Freeland niederlassen, sind verpflichtet, die Niederlassung, die Rechtsform des Unternehmens und dessen Kapital dem Ministry of Economy zu melden.
(2) Das Ministry of Economy kann gegen Unternehmen, die sich der Meldepflicht entziehen, Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000,- A$ verhängen.
(3) Gem. Abs. 1 gemeldete Unternehmen sind verpflichtet, zum Monatsersten dem Ministry of Economy alle Buchungen des vergangenen Monats sowie den momentanen Kontostand zu melden. Das Ministry of Economy ist verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln und nach Erfüllung ihres Zweckes zu löschen.
(4) Das Ministry of Economy kann gegen Unternehmen, die sich der Verpflichtung zur Meldung der Buchungsvorgänge entziehen oder die nachweislich fehlerhafte Buchungsbelege vorlegen, Bußgelder in Höhe von bis zu 7.000,- A$ verhängen.
Section 3 - Tax on profit / Impôt sur les bénéfices
(1) Unternehmen, die gem. Sec. 2 Abs. 1 in Freeland gemeldet sind, müssen für den in einem Monat erzielten Gewinn (alle Einnahmen des Unternehmens abzüglich der Ausgaben) eine Gewinnsteuer in Höhe von 8 Prozent des erzielten Gewinnes an den Freistaat Freeland zahlen.
(2) Das Ministry of Economy informiert die Unternehmen auf Grund der gemeldeten Buchungsvorgänge über die Höhe der zu entrichtenden Steuer. Die Steuer ist spätestens drei Tage nach der Information an die Staatskasse von Freeland zu überweisen.
(3) Bei Fristverfehlungen kann das Ministry of Economy gegen betroffene Unternehmen Bußgelder in Höhe von bis zu 5.000,- A$ aussprechen.
(4) Unternehmen, die gem. Abs. 1 steuerpflichtig wären, sind von der Steuer befreit, wenn sie mit dem Freistaat Freeland einen Konzessionsvertrag gem. Freeland Economic Concessions Act geschlossen haben.
Section 4 - Final provisions / Convention finale
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Alle bereits in Freeland ansässigen Unternehmen sind verpflichtet, spätestens sieben Tage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gem. Sec. 2 Abs. 1 ihrer Meldepflicht nachzukommen.
(3) Für gemeldete Unternehmen gelten die Bestimmungen von Sec. 2 Abs. 3 und Section 3 Abs. 1 erst im auf die Meldung folgenden Monat.
edit: Entwurf noch etwas angepasst.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Norman Howard Hodges« (25. September 2009, 14:10)