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ich beantrage folgende Änderung der Standing orders:
Zitat
(7) Wenn der Präsidenten einen Zeitraum von mehr als vier Tagen nicht in der State Assembly anwesend sein kann (Abwesenheit), muss er dies der State Assembly in seinem Sitzungssaal mitteilen. in einem Zeitraum von 48 Stunden seinen Amtsgeschäften nicht nachkommt, gilt dieser als in Abwesenheit befindlich. Die Periode der Abwesenheit ist beendet mit der Ankündigung der Rückkehrder Wiederaufnahme der Amtsgeschäfte durch den Präsidenten. Während der Abwesenheit übernimmt der Vizepräsident alle Rechte und Pflichten des Präsidenten. Ist dieser ebenso abwesend oder nicht gewählt übernimmt dasjenige Mitglied die Sitzungsleitung (Speaker pro tempore), welches am längsten Mitglied der State Assembly ist. Dies gilt nur bis zum Ende der Abwesenheit.
Änderungen sind mit Durchstreichungen oder mit Hervorhebungen markiert.
CURRICULUM VITAE Il m'a raconté l'histoire de sa vie
Il y a que la vérité qui blesse.
ich beantrage Aussprache und Abstimmung zu folgendem Entwurf.
Presidency of the State Assembly Amendment
Sec. 1 - Purpose
Dieser Entwurf ändert die Standing Orders der State Assembly.
Sec. 2 - Amendment
Sec. 2 der Standing Orders wird wie folgt neugefasst:
Section/Article II - Speaker of the State Assembly
(1) Die State Assembly wählt aus ihrer Mitte in einer freien und offenen Wahl mit einfacher Mehrheit einen Präsidenten.
(2) Der Präsident leitet die Sitzungen ein, führt die Abstimmungen durch und ist für die Funktionsfähigkeit der State Assembly verantwortlich. Ihm steht das Haus- und Polizeirecht in den Räumlichkeiten zu.
(3) Die Amtszeit des Präsidenten endet durch Verlust der Staatsbürgerschaft von Freeland, Rücktritt, Tod, Amtsverlust durch Abwesenheit oder ein Misstrauensvotum, spätestens jedoch nach vier Monaten. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) Wenn der Präsident in einem Zeitraum von 48 Stunden seinen Amtsgeschäften nicht nachkommt, gilt dieser als abwesend. Die Periode der Abwesenheit wird durch die Wiederaufnahme der Amtsgeschäfte durch den Präsidenten beendet. Während der Abwesenheit übernimmt das dienstälteste verfügbare Mitglied die Sitzungsleitung (Speaker pro tempore).
(5) Kommt der Präsident seinen Amtsgeschäften über 120 Stunden nicht nach, ohne ordnungsgemäß abgemeldet zu sein, verliert er sein Amt. Der Amtsverlust wird durch das dienstälteste verfügbare Mitglied festgestellt.
(6) Mit der Mehrheit der abstimmungsberechtigten Mitglieder kann die State Assembly dem Präsidenten das Misstrauen aussprechen, indem sie einen neuen Präsidenten wählt. Hierzu ist ein Antrag beim Präsidium zu stellen. Die zugehörige Debatte wird durch das dienstälteste verfügbare Mitglied geleitet.
(7) Ist das Amt des Präsidenten nicht besetzt, übernimmt dasjenige Mitglied die Sitzungsleitung (Speaker pro tempore), welches am längsten Mitglied der State Assembly ist.
Sec. 3 - Final Provision
Der Entwurf tritt gemäß den in der Geschäftsordnung festgehaltenen Regeln in Kraft.
Section / Article 1: General / Général
Dieses Gesetz regelt die Produktion, den Verkauf und Besitz von Schusswaffen auf dem Gebiet des Freistaats Freeland.
Section / Article 2: Definitions /Définitions
(1) Eine Schusswaffe ist eine Vorrichtung, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Distanzinjektion oder zur Markierung bestimmt ist und bei der Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich nicht auf Schusswaffen, die durch Verplombung des Laufes oder durch andere geeignete technische Maßnahmen unbrauchbar gemacht wurden.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich weiterhin nicht auf solche Waffen, die als Kriegswaffen definiert sind.
Section / Article 3: Official Acts / Acte officiel
(1) Wer vom Freistaat Freeland, einer seiner Behörden, der Behörde eines Counties oder einer Gemeinde oder von einer Behörde des Bundes ermächtigt ist, Schusswaffen zu tragen und zu gebrauchen, ist von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht betroffen.
(2) Die Staatsregierung kann für Amtsträger des Freistaates, eines Counties oder einer Gemeinde verpflichtende Schulungen und Lehrgänge anordnen.
Section / Article 4: Production
Für die Produktion von Schusswaffen ist eine Lizenz der Staatsregierung notwendig.
Section / Article 5: Sale / Vente
(1) Schusswaffen darf gewerbsmäßig nur verkaufen, wer eine Genehmigung der Staatsregierung besitzt. Die Staatsregierung ist berechtigt, für Waffenhändler allgemeine Sicherheitsbestimmungen festzulegen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Bei Verstoß kann die Staatsregierung die Genehmigung widerrufen und deren Neuerteilung verweigern.
(2) Der private Weiterverkauf von Schusswaffen ist verboten.
Section / Article 6: Property / Possession
(1) Der Besitz von Schusswaffen ist auf dem Gebiet des Freistaates jedem erlaubt, der diese Schusswaffen bei der Staatsregierung angemeldet hat und bei dem Erwerb einen Sachkundenachweis vorlegen kann.
(2) Durch Gerichtsbeschluss kann dem einzelnen der Besitz von Schusswaffen für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft untersagt werden, wenn davon auszugehen ist, dass von der Person ansonsten eine unverhältnismäßige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehen würde.
Section /Article 7: Safe-keeping / Garde en Dépôt
(1) Wer eine Schusswaffe besitzt, ist verpflichtet, diese getrennt von der Munition in einem abgeschlossenen Waffenschrank aufzubewahren, wenn sich regelmäßig Kinder im Haus aufhalten oder dem Haushalt eine Person angehört, welcher der Besitz einer Schusswaffe gerichtlich untersagt wurde.
(2) Die Staatsregierung ist berechtigt, unangemeldete Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung dieser Bestimmung sicherzustellen. Wird den Amtsträgern der Staatsregierung der Zugang zum Waffenschrank verweigert, so kann die Staatsregierung einen Durchsuchungsbeschluss erwirken. Bei Verstoß gegen die Aufbewahrungsbestimmungen ist vom Gericht ein Verbot des Besitzes von Schusswaffen für wenigstens zwei Monate anzuordnen.
Section / Article 8: Penal Provision / Réglements de pénalite
(1) Der Besitz von unangemeldeten Schusswaffen ist ein Vergehen der Klasse B gemäß FPC Article II Sec. 2. Der Besitz von Schusswaffen trotz eines gerichtlichen Verbotes ist ein Vergehen der Klasse A.
(2) Der gewerbsmäßige Verkauf von Schusswaffen ohne Genehmigung und der private Weiterverkauf von Schusswaffen sind Vergehen der Klasse A gemäß FPC Article II Sec. 2.
(3) Zwischen dem Verkauf einer Schusswaffe und der Abgabe an den Käufer muss eine Frist von sieben Tagen liegen. Der Verstoß gegen diese Bestimmung ist ein Verbrechen der Klasse D gemäß FPC Article II Sec. 1.
Section / Article 9: Entry into Force / Entrée en vigueur
Dieses Gesetz tritt nach der Verkündigung durch den Governor in Kraft.
Only Section: Purpose
Die State Assembly von Freeland ratifiziert folgendes Verfassungsamendment.
Federal property
Die legislative, exekutive oder judikative Gewalt der Bundesstaaten der Vereinigten Staaten soll nicht dahingehend ausgelegt oder angewendet werden können, dass sie sich über das Eigentum des Bundes erstreckt; dieses soll aber weiterhin Teil des Bundesstaates bleiben, in dem es liegt. Der Kongress soll das Recht haben, über dieses Eigentum frei zu verfügen und Gesetze im Bezug darauf zu erlassen.
ich beantrage eine Aussprache und anschliessende Abstimmung zu folgendem Entwurf:
State of the State Adress Bill
Section 1 - Introduction of an Amendment to Free State Constitution
Der Verfassung des Freistaats wird folgender Zusatz hinzugefügt:
State of the State Adress
Der Gouverneur hat von Zeit zu Zeit die State Assembly über die Lage des Free States Bericht zu erstatten und Maßnahmen zur Beratung zu empfehlen, die er für notwendig und nützlich erachtet.
Section 2 - Coming into Force
Dieser Verfassungszusatz tritt mit Abschluss des Verfahrens zu seiner verfassungsmäßigen Ratifizierung in Kraft.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Edward Schreiber« (6. April 2015, 11:23)
ich beantrage Aussprache und Beschlussfassung zu folgendem Entwurf:
Freeland University Act Amendment Bill
Section 1 - Amendment to the Freeland University Act
Section 2, Subsection 1 des Freeland University Act wird folgender Satz hinzugefügt:
"Écoles des Arts / Universities of Arts|Diese umfassen Ausbildungen in den bildenden Künsten (Malerei, Grafik, Bildhauerei, Architektur), der Musik (Komposition, Interpretation), der Literatur (Epik, Dramatik, Lyrik, Essayistik) und der darstellenden Kunst (Theater, Tanz, Film)."
Section 2, Subsection 1, Sentence 5 des Freeland University Acts wird folgendermaßen geändert:
"Écoles spécialisées / Special Universities | Diese umfassen Ausbildungen zu Krankenpflegepersonal, Hebammen, Sozialarbeitern, Innenarchitekten, Medizinern und Pharmakologen."
Section 2, Subsection 3 des Freeland University Act wird wie folgt geändert:
"(3)Die Pflicht eine Spezial-Hochschule zu garantieren entfällt, wenn an der generellen Hochschule Krankenpflege und Medizin angeboten wird."
Section 6, Subsection 2, Sentence 1 des Freeland University Act wird wie folgt geändert:
"Die Fakultäten und Lehrgangsleitungen legen eine Studienordnung fest, in der sämtliche Prüfungen und abschlussrelevante Leistungen sowie die Prüfungsmodalitäten aufgezeigt werden."
Section 7, Subsection 1 des Freeland University Act wird wie folgt geändert:
"(1) Die Studierenden wählen zweijährig eine Hochschülerschaftsvertretung."
Section 7, Subsection 4 des Freeland University Act wird wie folgt geändert:
"(4) Die genannte Versammlung wählt aus ihrer Mitte ein exekutives Organ."
Section 7, Subsection 5 des Freeland University Act wird wie folgt geändert:
"(5) Aufgaben dieser Studierendenvertretung ist die Beratung, rechtliche Unterstützung und Vertretung der Studenten gegenüber den Fakultäten und Universitätsleitungen."
† 12/08/2017
former Governor of Freeland | Gouverneur de Frélande Mayor of Gareth | Mairie de Guérrehet Intendant Freeland Summer Concert Conductor in Residence of the Freeland Symphony Orchestra
Ich beantrage die Aussprache und Beschlussfassung über den folgenden Resolutionsentwurf.
Resolution of the State Assembly concerning the Byname of Freeland Résolution de l'Assemblée de l'Etat concernant l'épithète de Frélande
Die Staatsversammlung,
ANERKENNEND, dass die Staaten Astors sich auf unterschiedlichen Wegen Beinamen gegeben haben, die den Charakter des jeweiligen Staates zusammenfassen,
BEMÄNGELND, dass dem Freistaat ein solcher Beiname fehlt,
IM BEWUSSTSEIN der kulturellen Vielfalt, des Reichtums an kultureller und politischer Geschichte, des Geistes der sprachlichen Diversität und der Achtung vor den Rechten aller Einwohner des Freistaates,
beschließt hiermit das folgende:
(1) Der Beiname von Freeland soll "Der Staat der Vielfalt" sein und im offiziellen Gebrauch ausschließlich in barnstorvischer Sprache verwendet werden: "L'état de la diversité".
(2) Die Städte und Gemeinden, die Départements und die Staatsregierung von Freeland werden angehalten, den Beinamen des Freistaates in barnstorvischer Sprache an Grenzübergängen, auf Flughäfen, in Bahnhöfen und an allen Orten, die ihnen passend erscheinen, als Willkommensgruß und sprachliche Repräsentation des Freistaates zu verwenden, wie es ihnen geziemlich scheint.
Ich beantrage die Aussprache und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzesentwurf.
Freeland Administration Bill / Loi de L'administration de Frélande
Section 1 [Basics / Les Généralités]
(1) Der Freistaat Freeland gliedert sich in die Counties Garonnac, Cóte de Morbinaux, Varon, Isle of Gareth und Gold Coast. Die Staatsregierung soll eine Landkarte mit den Grenzen der Counties veröffentlichen.
(2) Statt der albernischen Bezeichnung „County“ ist auch die Verwendung des barnstorvischen Begriffs „Département“ zulässig.
Section 2 [The Commissioner / Le Préfet]
(1) Jedem County steht ein Commissioner (in barnstorvischer Sprache „Préfet“) vor. Der Commissioner vertritt seinen County gegenüber den Gemeinden, der Staatsregierung und dem Bund.
(2) Der Commissioner bestimmt per Dekret die Hauptstadt und das Motto seines Countys. Die Dekrete der Commissioners sollen in der Staatsbibliothek veröffentlicht werden.
(3) Die Commissioners bilden gemeinsam die Commission, die für die Ausgestaltung des Freistaates zuständig ist. Sie tagt ständig und öffentlich in der Staatshauptstadt. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben und aus ihrer Mitte einen oder mehrere Amtsträger wählen.
Section 3 [Election of the Commissioner / Élection des Préfets]
(1) Die Commissioners werden jeweils in den Monaten März und September gewählt. Für die Durchführung der Wahl ist eine von der Staatsregierung bestimmte Behörde zuständig.
(2) Wahlberechtigt und wählbar ist bei der Wahl eines Commissioners in einem County, wer am ersten Tag des Wahlmonats
a) das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
b) die astorische Staatsbürgerschaft besitzt und
c) seinen Hauptwohnsitz in dem County genommen hat, für den er als Commissioner kandidiert.
(3) Wer im Laufe des Wahlmonats die astorische Staatsbürgerschaft verliert, verliert das Wahlrecht und die Wählbarkeit für diese Wahl. Wer im Laufe des Wahlmonats seinen Hauptwohnsitz aus dem County verlegt, in dem er wahlberechtigt ist, erhält das Wahlrecht und die Wählbarkeit in dem County, in dem er seinen neuen Hauptwohnsitz nimmt, soweit der neue Hauptwohnsitz innerhalb des Freistaats Freeland liegt. Ein Wechsel des Hauptwohnsitzes mit Wechsel des Countys im Wahlmonat ist von wahlberechtigten Personen der für die Durchführung der Wahl zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Wer in einem County wählt oder für das Amt eines Commissioners kandidiert, obwohl sein Hauptwohnsitz nicht in diesem County liegt, macht sich des Wahlbetrugs schuldig.
(3) Die Wahl der Commissioners erfolgt nach den folgenden Vorgaben:
a) Die für die Durchführung der Wahl zuständige Behörde hat die Wahl innerhalb der ersten fünf Tage des Wahlmonats öffentlich anzukündigen. Sie hat dabei eine Liste der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach den Counties, zu veröffentlichen. Änderungen an der Liste der wahlberechtigten Personen sind unverzüglich öffentlich bekanntzugeben.
b) Kandidaturen für das Amt eines Commissioners sind vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung bis zum Ende des zwölften Tages des Wahlmonats möglich.
c) Die für die Durchführung der Wahl zuständige Behörde hat im Anschluss die zugelassenen Kandidaturen öffentlich bekanntzugeben. Gegen die Bekanntgabe der zugelassenen Kandidaturen ist Einspruch binnen drei Tagen nach der Bekanntgabe gegeben. Im Anschluss steht der Rechtsweg offen.
d) Die Stimmabgabe ist vom achtzehnten bis einschließlich dem fünfundzwanzigsten Tag des Wahlmonats möglich.
e) Im Anschluss hat die für die Durchführung der Wahl zuständige Behörde das Ergebnis der Wahlen in den Counties binnen drei Tagen öffentlich bekanntzugeben. Gewählt ist in einem County, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Gibt es nur einen Kandidaten, so ist die Wahloption „No“ / „Non“ verfügbar zu machen.
f) Gegen das Wahlergebnis ist Einspruch bei der Wahlbehörde binnen drei Tagen nach der Verkündung des Ergebnisses gegeben. Bei ablehnendem Bescheid steht der Rechtsweg offen.
(4) Die neu gewählten Commissioners treten ihr Amt am ersten Tag des Monats an, der auf die Wahl folgt. Sie schwören vor der Staatsversammlung den für Beamte des Freistaats in der Verfassung vorgesehenen Eid.
(5) Finden sich in einem County keine Kandidaten für die Wahl des Commissioners, so entfällt die Wahl in diesem County und das Amt des Commissioners bleibt vakant. Hat ein County nur einen Einwohner, der die Kriterien für die Wählbarkeit erfüllt, so kann dieser sich jederzeit selbst zum Commissioner des Countys durch öffentliche Bekanntgabe und Ableistung des Amtseides vor der Staatsversammlung erklären. Er bleibt bis zur nächsten ordentlichen Wahl des Commissioners in dem County im Amt.
Section 4 [Final provisions / dispositions finales]
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert der Freeland Administration Act vom 20. Oktober 2009 seine Gültigkeit.
Gem. Art. III Sec. 3 Ssec. 4 beantrage ich eine Neuwahl des Gouverneurs durch die Staatsversammlung. (Grund)
Zugleich hat der Speaker die Aufgaben des Gouverneurs bis zum Ende der Nachwahl inne. Meinen Glückwunsch.
müssen die neuen Mitglieder der Staatsregierung nach Article VI Sec. 1 Ssec. 1 der Verfassung vereidigt werden? Dort steht ja "Alle gewählten Amtsträger und Staatsbeamten"; bezieht sich das "gewählt" nun auf Staatsbeamte und Amtsträger oder nur auf Amtsträger? Ich bin da recht ratlos...
† 12/08/2017
former Governor of Freeland | Gouverneur de Frélande Mayor of Gareth | Mairie de Guérrehet Intendant Freeland Summer Concert Conductor in Residence of the Freeland Symphony Orchestra
Nun Gut, soll das dann dort geschehen, wo es auch alle Mitglieder der State Assembly tun?
† 12/08/2017
former Governor of Freeland | Gouverneur de Frélande Mayor of Gareth | Mairie de Guérrehet Intendant Freeland Summer Concert Conductor in Residence of the Freeland Symphony Orchestra
Verfolgt das Gespräch aufmerksam, da er ja letztendlich seinen Diensteid leisten möchte.
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«A part-time worker is fully employed, half the time. In other words, they are part-time unemployees.» ― Jarod Kintz
«I believe in a relatively equal society, supported by institutions that limit extremes of wealth and poverty. I believe in democracy, civil liberties, and the rule of law. That makes me a liberal, and I’m proud of it.» ― Paul Krugman