Na gut.
Sec. 3 PSA: "Eine Person, die nach diesem Gesetz als Präsident amtiert, tut dieses bis zum Ende der dann laufenden Amtszeit, allerdings nicht, wenn zuvor eine wählbare und höher eingestufte Person amtieren kann."
Diese Stelle ist genauso undankbar, wie die Verfassung, weil sie eigentlich NICHT bestimmt, wann eine Stellvertretung endet. Denn ist diese Stelle so zu verstehen, dass die reine Möglichkeit bestehen soll oder dass der Höhere im Stande zur Führung sein soll? Ist es zu verstehen im Sinne von "es kann sein, dass ..." oder im Sinne von "jemand kann es ..."?
Ich lass das hier einmal offen und nehme ein Beispiel: Der letzte Secretary ist im Urlaub, ein Kongressmitglied hat zwischenzeitlich die Amtsgeschäfte übernommen. Als der Secretary aus dem Urlaub zurückkehrt, geht er zuerst nach Hause. Er erfährt erst 24 Stunden nach seiner Heimkehr, wie die derzeitige Lage ist. Er begibt sich nun ins Weiße Haus, er schaut sich die aktuelle Lage an, er schaut sich an, WIE der aktuelle Vertreter die Geschäfte des Präsidenten führt, er findet das ganz gut und erklärt dann ausdrücklich, die Amtsgeschäfte nicht zu übernehmen, da die Führung gesichert ist und unnötige Wechsel zu vermeiden sind.
Sec. 2 Ssec. 3: "Eine Person steht nicht zur Verfügung, wenn sie im Falle der Berufung die Übernahme der Amtsgeschäfte des Präsidenten ausdrücklich ablehnt, wenn sie abwesend gemeldet ist oder sich seit mindestens sieben Tagen nicht mehr am öffentlichen Leben der Vereinigten Staaten beteiligt hat."
Dieses "ausdrücklich" ist ein sehr problematisches Wort. Aber wenn man nach Tatbestand und Rechtsfolge aufdröselt, kann man das lösen.
Es soll berufen sein, wer zur Verfügung steht. Steht einer zur Verfügung und lehnt die Übernahme des Amtes ab, so steht er nicht mehr zur Verfügung. Es wird der nächste in der Reihe berufen, der seinerseits entweder das Amt annimmt oder nicht zur Verfügung steht.
Was ist die Rechtsfolge, wenn jemand, der berufen ist, das Amt nicht ausdrücklich ablehnt? Die Rechtsfolge ist eigentlich nur, dass er weiterhin zur Verfügung steht und weiterhin berufen ist.
Die Rechtsfolge ist aber nicht, dass er fortan das Amt führt. Dafür bedarf es der ausdrücklichen oder konkludenten Übernahme der Amtsgeschäfte.
1. Es soll berufen sein, wer zur Verfügung steht.
2. Es steht nicht zur Verfügung, wer ausdrücklich ablehnt. Kehren wir das um:
3. Es steht zur Verfügung, wer nicht ausdrücklich ablehnt.
4. Wer zur Verfügung steht, ist berufen. Drehen wir den Satz um:
5. Es ist berufen, wer zur Verfügung steht. Womit wir wieder bei 1. sind.
Ohne einen Akt der Übernahme des Amtes, drehen wir uns Kreis.
Denn eine Berufung ist nur eine Antragung und keine Oktroyierung.
Dieses Gesetz sichert also nur die Bereitstellung von potenziellen Stellvertretern des Präsidenten. Aber schließlich muss jeder einzelne, dem es ermöglicht wird, auch letztlich ausdrücklich oder konkludent ja sagen. Das ausdrückliche Ablehnen bzw. das nichtausdrückliche zustimmen betrifft nur die Zugehörigkeit zum Pool der Kandidaten, nicht aber zur Übernahme des Amtes.