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Ich, Edward Trent Lott, als Mitglied dieser Jury schwöre, dass ich die mir in diesem Prozess dargelegten Fakten objektiv und neutral bewerten und mein Urteil nach diesen Gesichtspunkten fällen werde.
die Verteidigung beantragt, den Prozessparteien – also sowohl der Verteidigung als auch der Anklage – eine pauschale Frist von 48h für den jeweils nächsten Prozessschritt zu setzen. Die Frist soll jeweils unterbrochen werden an Samstagen und Sonntagen sowie auf begründeten Antrag einer Prozesspartei, sofern das Gericht diesem stattgibt.
Der Angeklagte hat ein sich aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. I Sec 1 US Constitution und in Anlehnung an Sinn und Zweck der Fristenregelung des Art. IV Sec 3 SSec 4 Federal Judiciary Act ergebendes Recht auf ein faires aber auch nicht unnötig langwieriges Verfahren.
Aktuell erleben wir, dass der Prozess sich hinzuschleppen droht. Das ist meinem Mandanten nicht zuzumuten. Die vorgeschlagene pauschale Frist ermöglicht einen fairen Prozess – bleibt offen für Sonderfälle und bindet Verteidigung und Anklage gleichermaßen. Sollte die andere Prozesspartei abwesend sein, kann sie dies dem Gericht anzeigen und abhängig von der Entscheidung des Gerichts entweder für Fristverlängerung oder für Vertretung sorgen.
die Verteidigung beantragt die Einstellung des Verfahrens, weil durch Fernbleiben der Staatsanwaltschaft die gesetzmäßige Durchführung der Hauptverhandlung nicht möglich ist.
Der Gesetzgeber hat den Verlauf der Hauptverhandlung in Art IV Sec 7 Code of Criminal Procedure Act definiert und mit der einführenden Formulierung „Die Hauptverhandlung findet nach den folgenden Maßgaben statt“ bestimmt, dass ohne die Einhaltung dieses Verfahrensablaufs keine Hauptverhandlung möglich ist.
Buchstabe a der genannten Norm bestimmt als erste Schritte die Belehrung der Geschworenen, die Vereidigung und die Benennung des Obmanns. Diese Schritte sind erfolgt.
Buchstabe b der genannten Norm bestimmt als nächsten Schritt: „Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage“.
Am Mittwoch, den 21. August 2013 – 13 Uhr forderte das Gericht zum Verlesen der Anklage ausdrücklich auf.
Die Staatsanwaltschaft verlas keine Anklage.
Am Sonntag, den 25. August 2013 – 14:17 Uhr setze das Gericht eine Frist von 72 Stunden, beginnen spätestens um 0:00 am Montag.
Diese Frist ist mit Ablauf des Mittwoch, 28. August 2013 verstrichen.
Die Staatsanwaltschaft verlas keine Anklage.
Eine Anklage wurde demnach nicht gem. Buchstabe b verlesen. Eine Hauptverhandlung ist nicht möglich. Das Verfahren ist einzustellen.
Ich möchte einen Hilfsantrag ergänzen:
Hilfsweise beantragt die Verteidigung, die Beweisführung der Anklage (Buchstabe c) für abgeschlossen zu erklären. Die Verteidigung beantragt sodann im gleichen Schritt die Einstellung des Verfahrens aus Mangel an Beweislast, wie in Buchstabe d vorgesehen.
die Verzögerungen seitens der Anklage beruhen - wie teilweise bereits im Vorfeld bekannt gewesen - auf Gründen höhererGewalt. Solche könnten, das bitte ich zu bedenken, jederzeit auch die Verteidigung treffen.
Für eine Verfahrenseinstellung auf Grund angeblich oder nicht zu langer Verfahrensdauer besteht keine Rechtsgrundlage, insbesondere ist hier auch zu bedenken, dass die Bundesstaatsanwaltschaft selbst frühzeitig den Weg für eine Freilassung des Angeklagten auf Ehrenwort freigemacht hat.
die Verteidigung hat mitnichten die Verfahrenseinstellung aufgrund zu langer Verfahrensdauer beantragt. Wir haben die Verfahrenseinstellung wegen Nicht-Verlesen der Anklage beantragt, die Rechtsgrundlage ist im Antrag genannt. Fakt ist: Es wurde keien Anklage verlesen. Wie um alles in der Welt soll also eine Hauptverhandölung durchgeführt werden? Geht nicht. Fertig.
Insofern geht die Gegenrede der Anklage leider am Gegenstand des Antrags der Verteidigung vorbei.
Wir alle haben Verständnis, wenn eine Prozesspartei sich abwesend meldet. Eine klare Abwesenheitsnachricht lag aber eben - es ist zu bedauern - nicht vor.
Ich weise darauf hin, dass das Gericht im Rahmen seiner Kompetenzen eine verbindliche Entscheidung über die Fristen getroffen hat, diese Entscheidung sowohl Anklage als auch die Verteidigung bindet und diese Frist auf Antrag der Anklage - ohne großen Aufwand - hätte verlängert werden können.
Ebenfalls will ich darauf hinweisen, dass der ausgebliebene Verfahrensschritt der Anklage keiner - ich betone - keiner Vorbereitung bedurft hätte und das auch der Zeitpunkt, ab wann dieser Verfahrensschritt anstehen würde, frühzeitig bekannt war durch die Fristsetzung des Gerichts für die Vereidigung der Geschworenen.
Weiterhin weise ich darauf hin, dass es es ein besonderes Schutzbedürfnis des Angeklagten gibt, sich ordentlich zu verteidigen. Ein äquivalentes Schutzbedürfnis der Anklage besteht nicht. Das liegt zum einen an der Unschuldsvermutung, zum anderen aber auch daran das regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass die Staatsanwaltschaft Möglichkeiten hat, sich im Rahmen der Mitglieder der Exekutive vertreten zu lassen.
Es ist hier wie an anderen Stellen in Astor: Wir verstehen, dass man mal abwesend ist, aber manche Chancen kann man dann eben nicht nutzen, manche Ämter verliert man, manche Prozesse kann man nicht führen.
Your Honor,
als Anwalt bereitet es mir unbehagen, wenn ein Rechtsverfahren nicht so funktioniert, wie wir alle uns das wünschen. Aber dass es nicht funktioniert liegt in diesem Fall nicht am Gericht, sondern an der Staatsanwaltschaft. Und dann sage ich als Anwalt: Dem Rechtsstaatsprinzip ist dann Rechnung getragen, wenn derjenige, dem kein ordentliches Verfahren gemacht werden kann, frei gesprochen wird.
Aufgrund der Abwesenheit der Anklage wird dieser eine letzte Frist von 24 Stunden ab jetzt gesetzt, die Anklage zu verlesen und mit der Beweisführung zu beginnen. Andernfalls wird das Verfahren aufgrund eines Verfahrensfehlers von Seiten der Anklage eingestellt.
Mr. Henry Frederic Remington, wohnhaft in Danielsburg, Laurentiana, wird angeklagt:
- eine andere Person dazu angestiftet zu haben, eine dritte Person durch Beibringung einer gesundheitsschädlichen Substanz körperlich übel und unangemessen zu behandeln (Incitement to Aggravated Battery; Chap. 1, Art. V., Sec. 2; Chap. 2, Art. II, Sec. 4, FPC);
- eine andere Person dazu angestiftet zu haben, einen Amtsträger der Vereinigten Staaten im Dienst unmittelbar mit gegenwärtiger Gefahr für dessen körperliche Unversehrtheit zu bedrohen (Incitement to Aggravated Assault; Chap. 1, Art. V., Sec. 2; Chap. 2, Art. II, Sec. 2, FPC);
- eine andere Person dazu angestiftet zu haben, durch rechtswidriges Tun zu verhindern zu versuchen, dass eine dritte Person wegen einer strafbaren Handlung dem Gesetz entsprechend verfolgt werden kann ((Incitement to Obstruction of Justice (Chap. 1, Art. V., Sec. 2; Chap. 2, Art. VIII, Sec. 3, FPC);
- eine andere Person dazu angestiftet zu haben, mittels Gewalt und Drohung Widerstand gegen die Vornahme einer rechtmäßigen Diensthandlung durch einen zu dieser gesetzlich befugten Amtsträger zu leisten (Incitement to Obstructing Officers in the Perfomance of their Duties (Chap. 1, Art. V., Sec. 2; Chap. 2, Art. VIII, Sec. 4, FPC);
- eine andere Person durch Beibringung einer gesundheitsschädlichen Substanz körperlich übel und unangemessen behandelt zu haben (Aggravated Battery; Chap. 2, Art. II, Sec. 4, FPC);
- einen Amtsträger der Vereinigten Staaten im Dienst unmittelbar mit gegenwärtiger Gefahr für dessen körperliche Unversehrtheit bedroht zu haben (Aggravated Assault; Chap. 2, Art. II, Sec. 2, FPC);
- durch rechtswidriges Tun zu verhindern versucht zu haben, dass eine dritte Person wegen einer strafbaren Handlung dem Gesetz entsprechend verfolgt werden kann (Attempted Obstruction of Justice (Chap. 1, Art. VI., Sec. 1; Chap. 2, Art. VIII, Sec. 3, FPC);
- mittels Gewalt und Drohung Widerstand gegen die Vornahme einer rechtmäßigen Diensthandlung durch einen zu dieser gesetzlich befugten Amtsträger geleistet zu haben (Obstructing Officers in the Perfomance of their Duties; Chap. 2, Art. VIII, Sec. 4, FPC).
In den späten Abendstunden des 25. Juli 2013 sicherten Beamte der FBI-Niederlassung Port Virginia Spuren vor dem Hauptgebäude der Church of Unitology in eben dieser Stadt, nachdem dort zuvor mutmaßlich mehrere Straftaten von Sicherheitsbediensteten dieser Organisation gegen Demonstranten begangen worden waren, als ein Einsatzteam der Laurentiana State Police vor Ort erschien.
Der leitende Beamte der Laurentiana State Police erklärte gegenüber dem verantwortlichen FBI-Beamten, die Staatspolizei sei auf Befehl des Angeklagten - des Gouverneurs des Staates Laurentiana - dort im Einsatz und verlangte die Leiterin der FBI-Niederlassung Port Virginia zu sprechen.
Der State Trooper erhielt von den FBI-Beamten den Hinweis, seine Behörde sei in dieser Sache nicht zuständig und wurde zum Rückzug aufgefordert, woraufhin der State Trooper seinerseits den FBI-Beamten androhte, den Platz unter Einsatz von Abschleppfahrzeugen räumen zu lassen, und berief sich dabei nochmals auf eine Anweisung des Gouverneurs.
Nach nochmaliger Belehrung durch die FBI-Beamten über die sachliche Zuständigkeit in dieser Angelegenheit verschossen die State Troopers Tränengasgranaten auf die FBI-Beamten.
Nachdem der Tränengasnebel sich verflüchtigt hatte, hob der verantwortliche FBI-Beamte dazu an, dem leitenden State Trooper die Festnahme zu erklären, woraufhin die ihn sichernden FBI-Beamten von Scharfschützen ins Visier genommen wurden.
In diesem Moment traf per Hubschrauber der Angeklagte am Ort des Geschehens ein, FBI-Beamte sowie State Troopers senkten daraufhin ihre Waffen.
Der verantwortliche FBI-Beamte diskutierte die Situation mit dem Angeklagten, der während dieses Gesprächs von sich aus bekräftigte, die Laurentiana State Police handele auf seine Anweisungen hin, und darauf beharrte, das FBI sei in der Angelegenheit unzuständig und die Laurentiana State Police vor Ort, um die Bürger des Staates vor dem FBI zu schützen.
Weder von erneuten Erläuterungen der Rechtslage durch den verantwortlichen FBI-Beamten, noch einem Telefonat mit dem Präsidenten der Vereinigten Staaten ließ der Angeklagte sich von seiner Haltung abbringen. Auf seinen Befehl hin wurden erneut Tränengasgranaten auf die FBI-Beamten verschossen sowie Wasserwerfer gegen sie eingesetzt.
Die FBI-Beamten zogen sich daraufhin vom Ort des Geschehens zurück, der Angeklagte verließ diesen per Hubschrauber, und wurde später in seinem Büro im State Capitol verhaftet.
Die Anklage ruft als erste Zeugin Ms. Naomi Haverkamp, Special Agent of the Federal Bureau of Investigation, Director of the Port Virgina Office in den Zeugenstand.
"Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit, und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde. So wahr mir Gott helfe."
Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit, und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde. So wahr mir Gott helfe.
Ms. Haverkamp, bitte schildern Sie den Geschworenen Ihre genaue dienstliche Stellung und damit verbundenen Aufgaben innerhalb des Federal Bureau of Investigation.
Ich bin Direktorin der FBI-Niederlassung in Port Virginia, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich sich auf den südlichen Teil des Staates Laurentiana - oder anders gesagt: das ehemalige Hybertina - erstreckt. Gemeinsam mit ihren Außenstellen ist die FBI-Niederlassung Port Virginia für die Verfolgung und Aufklärung nach Bundesrecht strafbarer Handlungen zuständig.
Meine Aufgabe als deren Direktorin ist die Gesamtverantwortung für die dienstlichen Abläufe und Einsätze der FBI-Niederlassung in Port Virginia und ihren Außenstellen gegenüber dem Direktor des FBI und dem Bundesjustizministerium.
Bitte berichten Sie von Ihrer Beteiligung an den Ereignissen am Abend des 25. Juli 2013 vor dem Hauptquartier der Church of Unitology in Port Virginia.
Kurz nach 20 Uhr wurde uns ein Notruf weitergeleitet, dass eine Gruppe von Demonstranten, die sich vor dem Gebäude der Church of Unitology versammelt hatte, von deren Sicherheitskräften mit einem Feuerwehrschlauch angegriffen würden.
Dadurch waren wir davon in Kenntnis gesetzt, dass sich potenziell eine größere Anzahl Menschen - und da das Geschehen sich auf offener Straße zutrug darunter auch potenziell am Anlass der Auseinandersetzung völlig Unbeteiligte - in aktuter Gefahr befand. Ich wurde von meinen Untergebenen unverzüglich über die Situation informiert, und hatte Sekunden, über unser weiteres Vorgehen zu entscheiden.
Aus genannten Gründen - akute Gefahr für die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen, mögliche weitere Eskalation der Lage bis hin zum Einsatz noch schwerer Gewalt - sowie der Unklarheit der Lage - wir wussten z. B.nicht, was aus diesem Schlauch herauskam; wirklich "nur" Wasser, oder möglicherweise eine entflammbare Substanz oder dergleichen? - habe ich eine Einsatzhundertschaft sowie zwei SWAT-Teams an den Ort des Geschehens entsandt.
Knapp zwei Stunden später erhielt ich von einem der Beamten vor Ort die Mitteilung, ein Beamter der örtlichen Polizei habe ihn wissen lassen, der Gouverneur von Laurentiana habe ziemlich unwirsch verlangt, mit mir zu sprechen.
Also habe ich ihn angerufen, er klang zunächst geradezu angestrengt höflich, als er sich nach den Vorgängen erkundigte, die ich ihm zusammengefasst habe.
Zugehört hat er mir aber offenbar nicht, er wurde gleich pampig, gab meine Schilderung falsch wieder - so sprach er etwa davon, dass bloß eine Frau mit einem Wasserschlauch bespritzt worden sei - und fragte mich, ob ich wüsste, wie hoch die Mordrate in New Beises sei.
Da ich in diesem Moment wirklich Wichtigeres zu tun hatte, als mich von einem unbeteiligten Unzuständigen belehren zu lassen, habe ich ihm genau das in meinerseits polemischem Stil zu verstehen gegeben, ihm kulanterweise nochmals angeboten, ihm informative Fragen zu den Ereignissen zu beantworten - wozu ich schon sowieso nicht verpflichtet gewesen wäre, da die Behörden des Staates Laurentiana juristisch nicht zuständig waren - und ihn ansonsten mit Beschwerden jedweder Art an meine vorgesetzten Stellen verwiesen.
Daraufhin wurde der Gouverneur regelrecht wild, er brüllte in einer solchen Lautstärke, dass ich den Hörer ein Stück weit von meinem Ohr entfernt halten musste. Inmitten diverser Beleidigungen versuchte er mir zu befehlen, die Tätigkeit meiner Leute vor Ort einstellen zu lassen und drohte mir "Folgen" meines Verhaltens an.
Bevor ich darauf noch irgendwas hätte erwidern können, beendete er das Gespräch.