Original von Armin Schwertfeger
Und an dieser Stelle möchte ich unserem Attorney General Xanathos Recht geben wenn er der Ansicht ist, dass die Ermittlungsbehörden eine Strafanzeige gegen den Präsidenten oder dessen Vize im Amt vor einem Immunitätsaufhebungsantrag doch recht intensiv auf Relevanz und Begründetheit prüfen sollten, bevor sie einen derartigen Antrag stellen. Alternativ wäre ja dann immer auch ein Ruhen des Ermittlungs- oder Strafverfahrens bis zum Ende der Amtszeit eines Präsidenten möglich.
Hmm, es bedürfte vielleicht hier einer gewissen gesetzlichen Ausgestaltung und Konkretisierung der Norm, die in einer Strafprozessordnung wahrscheinlich ganz gut aufgehoben wäre. Ich persönlich vertrete hierzu die Ansicht, dass "jede rechtliche Verfolgung" im Sinne unserer Verfassung bereits auch schon das Ermittlungsverfahren vollumfänglich umfasst und den Ermittlungsbehörden vor Aufhebung der Immunität nur die Befugnis zu einer sehr oberflächlichen ersten Prüfung haben, um komplett unbegründete und fehlgehende Anzeigen aussortieren zu können, sehe bei dieser Norm aber einen gewissen Interpretations-Spielraum.
Abrücken möchte ich auch von meinen im Kongress geäußerten Zweifeln über die Berechtigung der Bundesanwaltschaft zur Stellung eines Immunitätsaufhebungsantrags. Gerade der Attorney General und unser oberstes Bundesgericht sollten die beiden einzigen Institutionen außerhalb des Kongresses sein, die einen solchen Antrag stellen dürfen. Auch hier könnte man einmal über eine gesetzliche Konkretisierung der Verfassungsbestimmung nachdenken.
Hier könnte man überlegen, ob nicht auch eine entsprechende Konkretisierung in den Standing Orders des Kongresses vorgenommen werden könnte.