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Sookie Stackhouse

U.S. President

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21

Sonntag, 11. November 2012, 21:19

Madam President,

ein von verschiedenen Seiten im Kongress vorgebrachter Einwand gegen den Entwurf aus meiner Feder war, er sei zu "bürokratisch." Da verwundert es mich doch sehr, dass nun tatsächlich mehrere Stimmen Sympathien für die Idee äußern, Teile des Meldewesens auf die Bundesstaaten zu übertragen?

Ich kann mir nichts "bürokratischeres" vorstellen, als bis zu sieben Meldegesetze und Bürgerregister nebeneinander. Von denen ein nicht unerheblicher Anteil - das so vorauszusagen lehne ich mich bereits jetzt aus dem Fenster, wir kennen schließlich alle die periodisch wiederkehrenden Probleme der Bundesstaaten - erstens unzureichend geregelt und zweitens mangelhaft verwaltet sein wird.

Enden wird das dann irgendwann ungefähr so:

Der Senatssitz von Sample State ist vakant gefallen. Nach den Gesetzen von Sample State ernennt der Gouverneur mit Zustimmung des Staatsparlaments einen Nachfolger für die restliche Amtszeit.

Auf der Bürgerliste stehen acht IDs, von denen sieben seit unterschiedlich langen Zeiträumen nicht mehr gesehen wurden, darunter der Gouverneur. Welche dieser sieben verschollenen IDs einschließlich des Gouverneurs einer dem Registration Office bekannten oder zumindest mal bekannt gewesenen ID zuzuordnen ist, weiß gesichert kein Mensch.

Regelungen, wann inaktive IDs aus dem Bürgerregister von Sample State zu löschen sind, gibt es entweder nicht, oder dafür ist der Gouverneur zuständig. Von dem niemand weiß, ob er überhaupt noch mit irgendeiner ID in Astor aktiv ist. Eine Regelung, wann ein inaktiver Gouverneur sein Amt verliert, gibt es entweder auch nicht, oder die einzige verbliebene ID in Sample State erklärt, sie wolle erst mal noch eine Weile abwarten, ehe sie etwas unternimmt. Welchen Gouverneur man absetzt oder im Amt belässt, sei Sache der Bürger von Sample State und ginge "Auswärtige" nichts an.

Die nächste reguläre Gouverneurswahl findet dann irgendwann in zweieinhalb Monaten statt. (Zu der die einzige aktive ID in Sample State aber nicht antritt, weshalb der immer noch verschwundene, unbekannte Gouverneur nach der Verfassung geschäftsführend im Amt bleibt ... )

Das, Madam President, ist weder Sarkasmus, noch Übertreibung. So oder so ähnlich wird es kommen. Das einzusehen verlangt denke ich keinem Mitglied des Kongresses ein sonderliches Maß an Fantasie ab.

Ich appellliere eindringlich an die ehrenwerten Congressmen und Senatoren, uns allen solche Zustände zu ersparen!

Wie schon gesagt bin ich gerne bereit, mich mit Alternativvorschlägen zu meinem Entwurf oder mit Anregungen, wo und wie dieser vielleicht "unbürokratischer" gehalten werden kann konstruktiv und ergebnisoffen auseinanderzusetzen.

Aber die Bundesstaaten müssen bei der Bürgerverwaltung aus dem Spiel bleiben, sonst - na ja, sage hinterher irgendwann niemand, ich hätte nicht vor den Folgen gewarnt ...
Sookie Stackhouse (D)


Lindsey McIlroy

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22

Sonntag, 11. November 2012, 21:55

Madam President,

ich kann diesen Punkt nachvollziehen, aber ich möchte ja dazu auch gar keine Bundesgesetze ändern bzw. den Staaten Kompetenzen übertragen, die bislang auf Bundesebene liegen. Ich sehe das lediglich als Möglichkeit, daß Staaten Neben-IDs Rechte zubilligen können, ohne das damit das Bundesgesetz berührt wird, wir dies ergo hier gar nicht unbedingt entscheiden müssen.

Beispiel: Der oben angeführte Sample State würde morgen beschließen, bei innerstaatlichen Wahlen das passive und aktive Wahlrecht auch Neben IDs zu gewähren. Ich sehe keine Grundlage, nach der die Bundesregierung das verbieten könnte. Und wenn wir über die Rechte von Neben-IDs reden, dann
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Lindsey McIlroy (D-FL)
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Sookie Stackhouse

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23

Montag, 12. November 2012, 06:50

Madam President,

ich teile die Rechtsauffassung meiner geschätzten Freundin, der Senatorin für Freeland, nicht.

Nach der Verfassung besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz über die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten. Damit regelt dieser gewissermaßen, wer in den Vereinigten Staaten als politisches Rechtssubjekt - als möglicher Adressat politischer Rechten und Pflichten - überhaupt existent ist. Nicht nur für den Bund, sondern auch für die Staaten.

Der Zugang zu öffentlichen Ämtern für Neben-IDs ist bislang meines Wissens nur betreffend Bundesrichter explizit gesetzlich geregelt. Im Falle von z. B. Leitern von Bundesbehörden hat sich eine - nennen wir es mal "Duldung" - von Neben-IDs, denen eine Haupt-ID mit Staatsbürgerschaft zugeordnet ist, gewohnheitsmäßig etabliert.

Das erstreckt sich, eben wegen der einheitlichen Existenz oder Nichtexistenz, bzw. in diesem Fall eingeschränkten Existenz einer Person als politischem Rechtssubjekt, einerseits natürlich automatisch auch auf die Staaten.

Andererseits kann es aber, eben weil der Bund nach der Verfassung die einheitliche Regelung für ganz Astor trifft und umsetzt, in den Staaten nicht über das hinausgehen, was auch im Bund gilt.

Wenn der Bund bestimmten Neben-IDs bestimmte öffentliche Ämter zugänglich macht, dann kann er den Staaten Selbiges nicht zugleich verbieten.

Wenn die Staaten aber nun hergingen, und in ihren Verfassungen und Gesetzen Neben-IDs politische Rechte einräumten, die über das auch im und vom Bund geduldete Maß hinausgehen, dann schüfen sie damit de facto in Konkurrenz zur Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten stehende "Staats-Staatsbürgerschaften."

Und dazu sind sie jedenfalls solange nicht befugt, wie der Bund sie dazu nicht ausdrücklich ermächtigt.

Warum es im dringenden staatspolitischen Interesse der Vereinigten Staaten liegt, die Regelung der Anerkennung in Astor existenter politischer Rechtssubjekte wie von der Verfassung bestimmt dem Bund zu übertragen, habe ich ja bereits an einem Beispiel dargelegt.

Ich kann nur eindringlich davor warnen, die Schleusen für eine Mischpoke aus States' rights und "unbürokratischem" Laissez-faire bei der ID-Verwaltung zu öffnen, in der Astor über kurz oder lang schlicht ersaufen wird.
Sookie Stackhouse (D)


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24

Mittwoch, 14. November 2012, 19:19



Office of the Speaker
Honorable Members of Congress:

Ich fordere den Congressman aus Laurentiana auf, dem Hohen Haus schnellstmöglich den angekündigten Entwurf vorzulegen.
Bis dahin wird der Fortgang der Debattenfristen vorerst ausgesetzt, das Präsidium behält sich einen Widerruf vor.

Clark
President of Congress

David J. Clark (D-NA)

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Bob O'Neill

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25

Freitag, 16. November 2012, 00:49

Mr. Speaker,

ich bedanke mich sehr für das freundliche Zuwarten. Ich hoffe, das Zeitbudget der werten Kolleginnen und Kollegen nicht allzu sehr strapaziert zu haben. Hier nun also mein Gegenentwurf, zu dem ich allerdings im Anschluss, vermutlich aus Zeitgründen erst morgen, noch einiges erläutern möchte:

Citizenship Reform Bill

Sec. 1 – Citizenship Reform
Der Citizenship Act wird wie folgt neu gefasst:
    Citizenship Act

    ARTICLE I - FUNDAMENTAL PROVISONS

    Sec. 1 – Purpose of this Act
    (1) Dieses Gesetz regelt das Verfahren zum Erwerb und zum Verlust der Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Astor sowie die mit der Staatsbürgerschaft verbundenen grundsätzlichen Rechte und Pflichten der Bürger der Vereinigten Staaten.
    (2) Es soll zitiert werden als Citizenship Act 2012.

    Sec. 2 – The U.S. Registration Office
    (1) Für den Erlass von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und die Verwaltung des Bürgerbestandes ist das Bundesregisteramt (United States Registration Office) zuständig.
    (2) Es untersteht dem Bundesministerium für Justiz (Department of Justice). Sein Leiter (Director of the United States Registration Office) wird auf Vorschlag des Justizministers (Attorney General) vom Präsidenten ernannt und entlassen. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch den Senat.

    ARTICLE II – IDENTITIES

    Sec. 1 – Identities
    (1) In den Vereinigten Staaten kann jeder Bürger Identitäten ohne zahlenmäßige Beschränkung führen.
    (2) Zur Identifikation gegenüber dem Bundesregisteramt soll eine Hauptidentität (Main-ID) geführt werden. Alle weiteren Identitäten eines Bürgers sind dessen Nebenidentitäten (Accessory-IDs). Hauptidentität ist grundsätzlich die Identität, mit der die Staatsbürgerschaft erworben wurde; eine andere Identität kann auf öffentliche Anzeige an das Bundesregisteramt zur neuen Hauptidentität bestimmt werden.
    (3) Sollen Nebenidentitäten politische Rechte ausüben können, so sind sie durch die Hauptidentität dem Bundesregisteramt unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und des Bundesstaates, in welchem sie ihren Wohnsitz nehmen, öffentlich anzumelden.

    Sec. 2 – Political Rights
    (1) Die politischen Rechte umfassen das aktive und passive Wahlrecht zu Ämtern, die nach der Verfassung oder den Gesetzen des Bundes und der Bundesstaaten gewählt werden. Für die Wahrnehmung der politischen Rechte, die Beschränkung des Wahlrechtes auf den Wohnort oder die Mindestverweildauer im Wahlgebiet sowie bezüglich einer Mindestdauer der Staatsbürgerschaft, nach der die politischen Rechte ausgeübt werden können, kann das Gesetz weitere Voraussetzungen festlegen.
    (2) Von den politischen Rechten ist zu unterscheiden die Fähigkeit, Ernennungsämter nach der Verfassung und den Gesetzen des Bundes sowie des Bundesstaates, in welchem eine Identität ihren Wohnsitz hat, auszuüben. Diese Fähigkeit soll allen gemeldeten Identitäten zukommen.

    Sec. 3 – Limitations
    (1) Kein Bürger soll auf Ebene des Bundes sowie in einem Bundesstaat mit mehr als einer Identität die politischen Rechte ausüben können.
    (2) Ist für eine Wahl die Auslegung eines öffentlichen Wählerverzeichnisses vorgesehen, so bestimmt der Bürger mit der Eintragung in das Verzeichnis die Identität, mit der er seine politischen Rechte wahrnehmen möchte. In allen übrigen Fällen soll die Identität durch öffentliche Erklärung während der Frist zur Anmeldung von Kandidaturen bestimmt werden; erfolgt keine Erklärung, so übt bei Wahlen auf Bundesebene die Hauptidentität, bei allen übrigen Wahlen jene Identität die politischen Rechte aus, die als erstes beim Bundesregisteramt gemeldet wurde.
    (3) Das aktive und passive Wahlrecht soll bei einer Wahl stets nur einheitlich wahrgenommen werden und nicht zwischen Identitäten aufgeteilt werden.

    Sec. 4 – Relocation of Identities
    Der Umzug jeder gemeldeten Identität von einem Bundesstaat in einen anderen ist dem Bundesregisteramt öffentlich anzuzeigen.

    Sec. 5 – Pending Approval
    Jede Änderung im Status einer angemeldeten Identität, jeder Umzug sowie jede Anmeldung einer Identität, die politische Rechte ausüben soll, wird erst mit der unverzüglich zu erteilenden öffentlichen Bestätigung durch das Bundesregisteramtes wirksam.

    ARTICLE III – ACQUISITION OF CITIZENSHIP

    Sec. 1 – Acquisition of Citizenship
    Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch
    1. Abstammung (Geburt),
    2. Verleihung oder
    3. Wiedereinsetzung.

    Sec. 2 – Acquisition by Birth
    Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt die Mutter oder der Vater Staatsbürger ist. Auf Antrag eines Elternteils soll das Bundesregisteramt zum Nachweis des Erwerbs eine amtliche Urkunde ausstellen.

    Sec. 3 – Acquisition by Naturalization
    (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden erfordert einen schriftlichen Antrag an das Bundesregisteramt. Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:
    1. Vollständiger Name,
    2. Geburtsdatum,
    3. Bundesstaat, in welchem der Antragsteller seinen Wohnsitz nimmt,
    4. andere Staatsbürgerschaften, wenn der Antragsteller diese im Zeitpunkt der Antragstellung noch besitzt.
    Des Weiteren soll der Antragsteller bestätigen, dass er sich im Bürgernetz (Citizen’s Net) registriert und dort die Staatsbürgerschaft beantragt hat.
    (2) Der Eingang des Antrages soll dem Antragsteller unverzüglich durch das Bundesregisteramt bestätigt werden. Ist ein Antrag unvollständig, soll das Bundesregisteramt den Antragsteller darauf hinweisen und ihm ermöglichen, die Angaben innerhalb angemessener Frist zu vervollständigen.
    (3) Sind die Angaben des Antragstellers vollständig und korrekt, soll das Bundesregisteramt ihn zur Ablegung des Flaggengelöbnisses auffordern. Nach Ablegung des Flaggengelöbnisses soll dem Antragsteller unverzüglich die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten mit Wirkung zum Zeitpunkt der Antragstellung verliehen werden.

    Sec. 4 – Acquisition by Reinstatement
    (1) Eine Person, welche die Staatsbürgerschaft gem. Art. IV, Sec. 2, Ssec.1, No. 4 verloren hat, kann innerhalb von sechzig vollen Kalendertagen ab dem Tag des Verlustes die Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft beantragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 muss der Antragsteller dem Bundesregisteramt gegenüber nachweisen. Im Antrag ist anzugeben, welche Identität die künftige Hauptidentität des Antragsteller sein soll.
    (2) Liegen die Voraussetzungen von SSec. 1 vor, soll das Bundesregisteramt den Antragsteller zur Ablegung des Flaggengelöbnisses auffordern. Nach Ablegung des Flaggengelöbnisses soll dem Antragsteller unverzüglich die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten verliehen werden.
    (3) Gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft soll festgestellt werden, dass der Antragsteller hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechtes nach dem Federal Election Act so gestellt wird, als hätte seine Staatsbürgerschaft ununterbrochen weiterbestanden. Eine Wiedereinsetzung in ein durch das Erlöschen der Staatsbürgerschaft verlorenes Amt oder Mandat erfolgt nicht.

    Sec. 5 – Oath of Allegiance
    (1) Das von einem Antragsteller zu leistende Flaggengelöbnis lautet:
    „Ich gelobe Treue an der Flagge der Vereinigten Staaten, und die Republik, die sie symbolisiert: eine unteilbare Nation unter Gott, mit Freiheit und Gerechtigkeit für alle.“
    (2) Das Weglassen der Worte „unter Gott“ aus Gründen des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses ist zulässig.

    Sec. 6 – Denial of Naturalization or Reinstatement
    Die Staatsbürgerschaft soll nicht verliehen werden, wenn
    1. ein unvollständiger Antrag nicht binnen einer Frist von 120 Stunden ab Aufforderung vervollständigt wird,
    2. das Flaggengelöbnis nicht binnen einer Frist von 120 Stunden ab Aufforderung abgelegt wird,
    3. der Antragsteller bereits mit einer anderen Hauptidentität die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzt,
    4. der Antragsteller im Zeitpunkt der Ablegung des Flaggengelöbnisses unter demselben Namen eine andere Staatsangehörigkeit besitzt und ihm deren Aufgabe möglich und zumutbar ist,
    5. der Verdacht besteht, dass die Staatsbürgerschaft zum Zwecke der Spionage oder in sonst feindlicher oder schädlicher Absicht gegen die Vereinigten Staaten beantragt wird,
    6. der Antragsteller nach seinem bisherigen Verhalten nicht die Gewähr dafür bietet, dass er zu den Vereinigten Staaten bejahend eingestellt ist und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

    ARTICLE IV – LOSS OF CITIZENSHIP

    Sec. 1 – Loss of Citizenship
    (1) Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch
    1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, auch wenn dies durch eine gemeldete Nebenidentität geschieht,
    2. Entzug,
    3. Verzicht und
    4. Tod.
    (2) Das Bundesregisteramt stellt den Verlust der Staatsbürgerschaft nach dem Eintritt der Voraussetzungen nach Ssec. 1 unverzüglich von Amts wegen fest.

    Sec. 2 – Withdrawal of Citizenship
    (1) Einem Staatsbürger soll die Staatsbürgerschaft entzogen werden, wenn
    1. nachträglich festgestellt wird, dass er den Antrag nach Sec. 9, SSec. 1 unvollständig oder falsch ausgefüllt hat und die Staatsbürgerschaft somit unrechtmäßig verliehen wurde,
    2. er wegen einer Mehrfachanmeldung oder wiederholten Mehrfachanmeldung nach diesem Gesetz verurteilt wird,
    3. er wegen einer strafbaren Handlung gegen den Bestand, die äußere Sicherheit der Vereinigten Staaten oder ihre Freiheit von fremder Botsmäßigkeit verurteilt worden ist und das Gericht dabei zu der Überzeugung kommt, dass die Staatsbürgerschaft zum Zwecke der Begehung dieser Handlung erworben wurde,
    4. er seit mindestens 28 vollen Kalendertagen dem öffentlichen Leben ferngeblieben ist und dieses Fernbleiben nicht im Voraus den Behörden öffentlich angekündigt hat.
    (2) Dem öffentlichen Leben im Sinne von Ssec. 1 No. 4 ist ferngeblieben, wer innerhalb der Frist nicht zumindest einen Beitrag im öffentlichen, innersimulativen Teil des Astorian Politics Center geschrieben hat. Bei der Bemessung des Zeitraums bleiben solche Tage außer Betracht, für die der betreffende Bürger sich öffentlich unter Angabe der genauen Kalendertage des Beginns und Endes der Abwesenheit öffentlich abwesend gemeldet hat.

    Sec. 3 – Renunciation of Citizenship
    Ein Staatsbürger kann gegenüber dem Bundesregisteramt auf die Staatsbürgerschaft verzichten, wenn
    1. er nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder zur Todesstrafe verurteilt worden ist,
    2. gegen ihn kein gerichtliches Verfahren eröffnet oder beantragt worden ist und
    3. keine behördlichen Ermittlungen wegen eines Verbrechens, das mit Freiheitsstrafe bedroht ist, anhängig sind.
    Der Verzicht ist öffentlich zu erklären.

    Sec. 4 - Penal provisions
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen wird bestraft, wer die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten beantragt, obwohl er
    1. diese im Zeitpunkt der Antragstellung bereits mit einer anderen Hauptidentität besitzt,
    2. innerhalb der letzten 60 Tage vor Antragstellung wegen einer Mehrfachanmeldung nach No. 1 gerichtlich verurteilt wurde oder
    3. innerhalb der letzten 180 Tage vor Antragstellung wegen einer wiederholten Mehrfachanmeldung nach No. 2 gerichtlich verurteilt wurde.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer einen Antrag nach Art. III, Sec. 3, SSec. 1, unter Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Umstände stellt.
    (3) Mit Freiheitsstrafe zwischen 30 Tagen und 90 Tagen wird bestraft, wer eine Tat nach SSec. 1 oder 2 begeht und binnen der letzten 180 Tage vor Begehung der Tat bereits wegen einer solchen Tat rechtskräftig verurteilt worden ist.
    (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Tagen wird bestraft, wer eine Tat nach SSec. 1 oder 2 fahrlässig begeht.
Sec. 2 – Electoral Roll Reform
Art. I, Sec. 5 des Federal Election Act wird wie folgt geändert:
    1. Ssec 5 wird wie folgt neu gefasst: „(5) Finden Nachwahlen für das Repräsentantenhaus oder den Senat statt, sind erneut Wahlverzeichnisse gemäß diesem Gesetz auszulegen; SSec. 4 gilt entsprechend.“
    2. Es wird folgende Ssec. 6 angefügt: „(6) In ein Wählerverzeichnis kann sich jeder Bürger nur mit höchstens einer Identität eintragen. Trägt sich ein Bürger mit mehr als einer Identität in das Wählerverzeichnis ein, sind alle Eintragungen mit Ausnahme der zeitlich ersten zu streichen.“
Sec. 3 – Coming into Force
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.

Meiner späteren Begründung möchte ich vorausschicken, dass ich einige Passagen des Entwurfes von Senator Stackhouse übernommen habe, da sie durchaus relevante Verbesserungen des status quo darstellen.

Die Zielrichtung meines Antrages ist aber eine andere, die im Ergebnis hoffentlich weniger aufwändig ist: Die Bürger führen eine Hauptidentität demnach nur noch zur Identifikation, zu jedweder Wahl antreten kann ein Bürger jedoch mit der Identität seiner Wahl. Dabei kann ein Bürger jedoch nur mit einer Identität auf Bundesebene und nur maximal einer Identität in jedem Bundesstaat das aktive und passive Wahlrecht wahrnehmen.

Für etwaige Verbesserungsvorschläge oder generelle Anmerkungen der werten Congressmen und Senatoren bin ich offen, möchte aber darauf hinweisen, dass eine ausführlichere Erläuterung meines Entwurfes noch folgen wird.
Robert 'Bob' O'Neill (R)
Former 19th and 39th President of the United States

Lindsey McIlroy

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26

Freitag, 16. November 2012, 22:47

Mr. Speaker,

ich hätte eine Frage zu dem Abschnitt "Limitations". Dort ist zwar einerseits bestimmt, daß jeweils nur eine Identität Rechte aus Bundes oder Bundesstaaten Ebene ausüben kann, andererseits wird diese Feststellung aber über das Wählerverzeichnis erfolgen. Hier erscheint mir aber eine Lücke zu bestehen: Nehmen wir an, ich nehme ordnungsgemäß mit Identität A an der Wahl zum Repräsentantenhaus teil und verfüge über das aktive und passive Wahlrecht und über dieses aus. Dann könnte trotzdem bei der nächsten Wahl Identität B als Wahl ID anmelden und mit dieser die definierten Rechte ausüben. Nun mag man im Hinblick auf das passive Wahlrecht einwenden, daß eine doppelte Teilnahme implizit ausgeschlossen wird. Ich könnte aber z.B. durch ständigen ID Wechsel im Wählerzeichnis an allen möglichen Sentswahlen teilnehmen. Daher sollte m.A.n. die Definition der "Bundes-ID" restriktiver gefasst werden.
With kind regards
Lindsey McIlroy (D-FL)
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Bob O'Neill

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27

Samstag, 17. November 2012, 00:52

Mr. Speaker,

natürlich könnte man dies noch eindeutiger formulieren. Ich bin jedoch der Ansicht, dass die Festlegung, dass niemand die politischen Rechte (also insbesondere das passive Wahlrecht) zweimal ausüben darf, ausreichen müsste. Aber ich bin kein Jurist.

Zur Klarstellung könnte man jedoch Art. II, Sec. 3, SSec. 1 meines Entwurfes um folgende Sätze ergänzen: "Niemand, der bereits ein Wahlamt auf Ebene des Bundes oder eines Bundesstaates ausübt, soll mit einer anderen Identität auf der selben Ebene ein weiteres Wahlamt antreten, es sei denn, er tritt von seinem bisherigen Wahlamt unverzüglich und öffentlich zurück. Die sonstigen Unvereinbarkeiten, die Verfassung und Gesetze des Bundes und der Bundesstaaten vorsehen, bleiben unberührt."
Robert 'Bob' O'Neill (R)
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Sookie Stackhouse

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28

Samstag, 17. November 2012, 02:11

Madam President,

wenn der Kongress mit diesem Entwurf leben könnte, dann könnte ich es auch, sehe allerdings folgenden Haken:

Der Entwurf mag für die Bürger "unbürokratischer" sein, aber er macht die ID-Verwaltung für die Behörden auch aufwändiger und unübersichtlicher.

Anstatt einer Behörde, die dafür zuständig ist, und einer Stelle, an der alle Änderungen angezeigt und verarbeitet werden, überträgt der Entwurf diese Aufgabe nun effektiv zwei Behörden: dem Bundesregisteramt und dem Bundeswahlamt.

Anstatt einen schnellen Abgleich des Wählerverzeichnisses mit der Bürgerliste vornehmen zu können, ob alle eingetragenen IDs auf Bundesebene wahlberechtigt und alle Kandidaten wählbar sind, muss das Bundeswahlamt mühsam Person für Person heraussuchen und zuordnen.

Anstatt bequem über die Mitglieder der Usergruppe "U.S. Citizens" nachprüfen zu können, ob eine Person die Staatsbürgerschaft verloren hat, muss das Bundesregisteramt mehrere IDs einer Person abklappern um herauszufinden, ob nicht irgendeine von ihnen doch irgendwann binnen der letzten 28 Tage irgendwo mal piep gesagt hat.

Es ist, befürchte ich, nur eine Frage der Zeit, bis mancher Bürger den Überblick darüber verliert, welche ID er klugerweise wann, wo oder warum eben lieber nicht in ein Wählerverzeichnis eintragen sollte. Und plötzlich ist das Repräsentantenhaus - gut, an den Anblick ist man in Astor gewöhnt - dann mal wieder so gut wie oder komplett leer, weil Abgeordnete geschusselt haben und meinten, sie könnten ja problemlos mal eben irgendwo den Senator mitwählen.

Welche Chance haben die Wähler in den Bundesstaaten, Zuverlässigkeit, mutmaßlichen Durchhaltewillen und insbesondere Auslastung eines Kandidaten für das Gouverneursamt noch einigermaßen zügig und einfach abschätzen zu können, wenn sie erst mal stundenlang sortieren müssen, wer wer ist und wo welches Amt hat? Das Bürger-/ID-Verzeichnis ist ihnen da nur noch eine begrenzte Hilfe.

Was wird wohl aus dem sinnvollen und bisher von beiden Seiten gewissenhaft eingehaltenen Übereinkommen zwischen Demokraten und Republikanern werden, keine "Wählerlandverschickung" zu praktizieren?

Selbst wenn die alteingesessenen Parteigrößen auf beiden Seiten gegen solche Aktionen irgendwelcher Heißsporne den Hammer kreisen zu lassen bereit sind, wie sollen sie hinterherkommen, wenn jedes zweimonatliche Wählerverzeichnis ein totales Überraschungsbüffet wird, welche ID wohl wo als wahlberechtigt auftaucht?

Überhaupt die Parteien: Selbst wenn sie in ihre Statuten schreiben - was die Demokraten tun würden, und die Republikaner denke ich mal auch - dass sie keine Doppelmitgliedschaften in den internen Parteigremien erlauben, wie wollen sie das noch überprüfen, wenn jede ID jederzeit mal eben per Eintragung ins Wählerverzeichnis quasi überall als wahlberechtigt aus dem Busch springen kann?

Ich habe meinen anfänglichen Widerwillen überwunden und halte eine Lockerung des Zugangs zu Wahlämter auch für Neben-IDs zumindest in den Bundesstaaten mittlerweile für einen mindestens sinnvollen, wenn nicht notwendigen Schritt in eine aussichtsreiche Zukunft Astors.

Aber gekommen bin ich dazu durch eine Nebenbewertung der Struktur Astors eben als zweiteilig - Bund und Staaten nicht nur als politisch getrennte Ebenen zu sehen, sondern die Bundesstaaten ruhig als "Mini-Simulationen" unterhalb der Hauptsimulation. Das habe ich mit meinem Entwurf versucht umzusetzen.

Ich werde mich diesem Entwurf, sofern sich abzeichnet, dass er mehrheitsfähig ist, nicht entgegenstellen.

Doch geht er meines Erachtens schon wieder weiter, und teilweise auch in eine andere Richtung, als ich es für sinnvoll halte.
Sookie Stackhouse (D)


Bob O'Neill

* 04.07.1944, † 08.11.2013

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29

Samstag, 17. November 2012, 02:26

Mr. Speaker,

selbstverständlich müsste das Bundesregisteramt sein Verzeichnis so führen, dass jederzeit ersichtlich ist, welche Nebenidentität zu welcher Hauptidentität gehört. Das ist aber bekanntlich kein Unterschied zum Entwurf der werten Senatorin meines Heimatstaates.
Das Bundeswahlamt hingegen müsste lediglich abgleichen, ob sich ein Bürger mit einer gemeldeten Identität in ein Wählerverzeichnis eingetragen hat (also das Wahlrecht für die Wahl erwirbt) und ob er dies ggf. sogar mit mehr als einer Identität tut. Ein größerer Aufwand besteht nicht, jedenfalls ist er nicht beabsichtigt.

Was ich mir von diesem Entwurf erhoffe, ist eine größere Flexibilität auch bei Wahlen. Ein Bürger soll nicht mehr regelmäßig die Hauptidentität wechseln müssen, um unter anderem Namen eine neue Karriere zu beginnen. Dies soll künftig weniger bürokratisch erfolgen, nämlich, indem der Bürger sich nur noch in ein Wählerverzeichnis einträgt oder, sollte dieses nicht vorgeschreiben sein (was nur in den Bundesstaaten der Fall sein sollte), öffentlich erklärt, was er durchaus auch mit einer Kandidatur verbinden kann.

Sicherlich ginge dies einher mit einer gewissen Unsicherheit innerhalb der politischen Parteien. Ein bislang sicher geglaubter Wähler oder Kandidat mag nicht wahlberechtigt sein, aber ein anderer Name taucht auf. Aber ist das nicht sogar sinnvoll? Mein Wunsch wäre es, dass Parteien dauerhaft mehr als Wahlvereine sind und sich neben Personal auch mit Programmen anbieten.
Eine "Wählerlandverschickung" befürchte ich nicht, da dieser sehr zeitnah entgegengewirkt werden könnte, weil jeder die Möglichkeit hat, auf Wählerkonzentrierung in einem Bundesstaat mit der Auswahl seiner wahlberechtigten Identität zu reagieren.

Ich kann meinen Entwurf nur als das vorstellen, was er ist. Ein Angebot. Und ich bin sehr gerne bereit, dieses Angebot auch im Detail der Nachfrage, also den Wünschen der werten Congressman und Senatoren anzupassen.
Robert 'Bob' O'Neill (R)
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Samstag, 17. November 2012, 03:18

Mr. Speaker,

ich denke das die grundsätzlichen Erwägungen des ehrenwerten Congressman O'Neill - gerade auch im Bezug auf die Parteien als Wahlvereine und eine insgesamt größere Durchlässigkeit und Flexibilität - in die richtige Richtung gehen. Dennoch ist mir das in dem Entwurf etwas zu schwammig. Das Modell das mir im Kern vorschwebt sieht nach wie vor so aus, daß es eine "Bundes-ID" gibt, dazu die Möglichkeit in zusätzlichen Bundesstaaten (in denen die Bundes-ID nicht ihren Wohnsitz hat), politisch aktiv werden zu können. Dazu würde ich alle Ämter für "Neben-IDs" öffnen, die nicht durch Volkswahl besetzt werden. Dies bezieht sich hier insbesondere auf Secretaries. Diese IDs könnten dann auch, wie jetzt schon z.B. im Bereich des Militärs oder des White House Staff, unbürokratisch geführt werden. Dies mag befremdlich klingen, da Secretaries allgemein als gewichtig wahrgenommen werden, würde aber a die Ämterhäufung bei einzelnen IDs verhindern und zumindest "optisch" die Trennung zwischen Legislative und Exekutive wieder ermöglichen und zum Zweiten auch der Tatsache gerecht, daß Secretaries im US System nicht eine derart prominente Rolle spielen.

Inhaltlich kommt dem, was ich da oben beschrieben habe, die Stackhouse Vorlage vermutlich sogar näher. O'Neills Vorschlag ist flexibler, aber die Trennung zwischen der Bundes- und der Staatenebene ist mir hier zu schwammig. Natürlich sollte es, wenn man schon mehrere IDs hat, auch möglich sein, ggf. die ID zu wechseln und mit einer anderen ID eine Bundeskarriere anzustreben. Ich halte es jedoch nicht für zielführend, wenn die Möglichkeit besteht, sich bei jeder Wahl - allein durch EIntrag ins Wahlregister - eine andere ID auszusuchen. Und es lädt zu Manipulation ein, da die Wahlen versetzt stattfinden. Dann könnte man auch gleich den Neben-IDs erlauben, an den Wahlen zum Senator ihres Heimatstaates teilzunehmen. Wobei ich ausdrücklich nicht die Sorge der ehrenwerten Senatorin aus Laurentia teile, daß dies für die Parteien ein Problem wäre. Zugang zu den nationalen Organisationen der Parteien sollten nur die "Bundes-IDs" haben. Gerade darum wäre es aber wichtig, bei diesen ein Mindestmaß an Konstanz herzustellen. EIne Flexibilisierung der Parteien als Wahlvereine wäre dennoch gegeben, da die Organisationsform auf der Bundesstaaten Ebene gerade ja dadurch lockerer wird, daß dort mitunter unabhängig von der Mutterpartei agieren "müssen".

Wie kann man das also auflösen: Ich würde im Entwurf schon strikter trennen und eben nicht die Umschreibung per Wahlregister ermöglichen. Bzw. es müßte einfach klar werden, daß eine ID, die z.B. auf Bundesebene ein Amt hat, auch die Bundes-ID sein muss. So kann dann zwar nach wie vor jeder durch Anzeige beim Bürgeramt die ID wechseln, aber dies ginge nur unter Aufgabe eventueller Ämter auf Bundesebene. Wahlweise oder sogar zusätzlich könnte man die Regelung einführen, daß eine Umschreibung nur einmal pro Wahlperiode (wahlweise gekoppelt an RH oder Präsidentschaftswahl) möglich ist.
With kind regards
Lindsey McIlroy (D-FL)
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31

Samstag, 17. November 2012, 03:19

Madam President,

Dreh- und Angelpunkt der Kritk an dem Entwurf aus meiner Feder war seitens Mitgliedern beider Kammern, dieser sei "zu bürokratisch."

Ich habe anhand Beispielen illustriert, wie er in seiner praktischen Umsetzung aussähe: Kein nennenswerter Mehraufwand für Bürger oder Verwaltung, sondern im Gegenteil Transparenz und Fairness durch große Übersichtlichkeit und standardisierte Verfahrensabläufe.

Der Gegenentwurf des ehrenwerten Congressman O'Neill ist zwar sogar etwas länger, enthält dafür aber durchaus wünschenswerte zusätzliche Regelungen, etwa das Verbot für astorische IDs, zugleich noch andere Staatsbürgerschaften zu besitzen. Sagen wir also: Dem Umfang nach tun sich die beiden Entwürfe nicht viel.

Der Gegenentwurf gibt sich "unbürokratischer", indem er ständiges Hin- und Herwechseln zwischen ID-Typen mit unterschiedlichen Rechten einfach per entsprechender Eintragung in das Wählerverzeichnis ermöglicht, und den Fortbestand der Staatsbürgerschaft an Aktivität mit bloß irgendeiner ID knüpft.

In Wahrheit bedeutet er damit einigen Mehraufwand an Arbeit für Bundesregister- wie Bundeswahlamt.

Er fordert Unachtsamkeiten der Bürger bei der Verwaltung ihrer eigenen IDs, und damit verbunden z. B. das versehentliche "Wegwerfen" innegehaltener Ämter um schnell mal irgendwo irgendwen wählen oder nicht wählen zu können, geradezu heraus.

Er erleichtert und provoziert sogar taktische Wählerverschiebungen zwischen Bundesstaaten und macht Wahlen damit zu einem guten Stück mehr zu einem Glücksspiel.

Er erschwert es den Parteien immens, die Inhalte interner Beratungen vertraulich zu halten.

Er beschert Bürgern, die vor ihrer Wahlentscheidung einfach nur wissen wollen, wer der Typ ist der in ihrem Heimatstaat als Gouverneur kandidiert, eine schöne Recherche- und Puzzlearbeit.

Aber vielleicht müssen sie da ja auch gar nicht so genau hinschauen, weil ihr Gouverneur nächste Woche sowiescho schon durch unbedachten Eintrag in irgendein Wählerverzeichnis irgendwo in ihrem Staat gar nicht mehr wählbar ist.

Ich habe das, was mancher gern modisch-populistisch "Bürokratie" nennt, eigentlich immer bloß geschätzt - als Garantie für Rechtssicherheit, Transparenz und Fairness. Je länger ich mich nun mit diesem "unbürokratischen" Entwurf eines neuen Staatsbürgerschaftsrechts befasse, desto mehr bin ich geneigt zu sagen: Ich LIEBE das, was mancher "Bürokratie" nennt!

Ich sehe als positives Zeichen für Astor, dass der Kongress sich des Themas "ID-Reform" mittlerweile erstens annimmt, und es zweitens bislang nur eine prinzipiell ablehnende Stimme gegen neue Wege auf diesem Gebiet gab.

Aber dennoch bitte ich die ehrenwerten Congressmen und Senatoren, noch einmal genau abzuwägen, was ihnen lieber ist:

Bürokratie, oder Unübersichtlichkeit, Unberechenbarkeit und dermaßen komplizierte und arbeitsintensive Jobs für die Leiter von Bundesregister- und Bundeswahlamt, dass die sehr schnell üebrhaupt keiner mehr wird haben wollen? (Des Bundeswahlamtes erbarmt sich ja derzeit schon anscheinend niemand mehr - wie soll das in ZUkunft erst werden?)
Sookie Stackhouse (D)


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32

Samstag, 17. November 2012, 03:37

Mr. Speaker,

das mag jetzt etwas vom Entwurf wegführen, aber im Bezug auf Wahlen sehe ich durchaus das Problem, daß diese zu bürokratisch sind. Zurecht wurde schon die Frage gestellt, warum wir einerseits eine Bürgerregistrierung haben und zusätzlich dazu noch ein Wählerverzeichnis. Und aus rein technischer Sicht ist die Frage berechtigt. Ich weiß, daß auch die Idee des Wählerverzeichnisses dem US Vorbild folgen soll, aber dann müßte dies anders ausgestaltet werden. So ist es nur eine Pflichtübung zur bereits bestehenden Registrierung. Das aber nur am Rande.

Bezüglich des Bürokratie-Arguments denke ich, daß sich da ein Kompromiss finden ließe. Der Entwurf von Senatorin Stackhouse sah ja sogar 3 ID Formen vor. Ich würde da schon einmal damit anfangen, so genannte Neben IDs, also eben die jetzt schon für diverse Ämter gebräuchlichen IDs, rauszulassen. Dann müsste man sich nur noch im Rahmen des Gesetzes mit der Frage Bundes/Staaten IDs befassen.

Wie wäre es denn mit folgendem Modell:
Man belässt es im Gesetz bei nur einer ID Form, lässt aber zu, daß jemand mehrere IDs in verschiedenen Bundesstaaten unterhält. Dann könnte man das bisherige System der Wählerverzeichnisse dazu nutzen, das kenntlich zu machen, was bisher als Bundes-ID beschrieben wurde. Oder anders gesagt. Jeder kann für mehrere IDs die Staatsbürgerschaft Astors in unterschiedlichen Bundesstaaten erwerben, sich aber nur mit einer dieser IDs in des Bundeswählerverzeichnis eintragen lassen, was ihn zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts auf Bundesebene berechtigt. Damit müßte sich das Staatsbürgerschaftsgesetz hier wirklich nur mit einer ID Form beschäftigen.
With kind regards
Lindsey McIlroy (D-FL)
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33

Samstag, 17. November 2012, 03:54

Madam President,

bis auf einen eher geringwiegenden Unterschied - die Frage nach der Meldepflicht für Neben-IDs in Ernennungsämtern - hat meine geschätzte Freundin die Senatorin von Freeland in ihrem Debattenbeitrag von heute, 03:18 h, genau das von mir entwickelte Modell beschrieben. ;)

Es gibt eine Bundes-ID: Die ist Inhaber der Staatsbürgerschaft, kann in Bund und Staaten wählen und in sämtliche Ämter in Bund und Staaten gewählt oder ernannt werden.

Es gibt - optional, für die, die möchten - Staaten-IDs: Die sind in Bundesstaaten, die das erlauben, zum Gouverneur wahlberechtigt und wählbar und haben Stimmrecht im Parlament des Bundesstaates. Staaten-IDs sind anzumelden, werden in das Bürgerverzeichnis aufgenommen, dort als Staaten-IDs gekennzeichnet und es wird dazu vermerkt, zu welcher Bundes-ID sie gehören.

Und es gibt Neben-IDs: Die können wie gehabt für alles benutzt und auch in Ernennungsämter - einschließlich Secretary - berufen werden. Ich hatte hier eine Anmeldepflicht für solche Neben-IDs vorgesehen, die öffentliche Ämter bekleiden sollen, um die Transparenz und Fairness zu wahren bzw. zu verbessern. Ehefrauen, Töchter, Pressesprecher, Sportfunktionäre, Bodyguards, Kellner usw. wären nicht anmeldepflichtig gewesen.

Der Status einer ID hätte jederzeit nach den derzeit für einen Wechsel der Haupt-ID geltenden Regeln - also insbesondere das für 30 Tage noch im bisherigen Heimatstaat geltende Wahlrecht bei Präsidentschafts- und Senatswahlen - getauscht werden können.

Die Aktivitätsregel - mindestens ein öffentlicher SimOn-Beitrag alle 28 Tage - hätte für die Bundes-ID gegolten. Mit Ausbürgerung der Bundes-ID hätten auch alle anderen IDs ihren offiziellen Status und evtl. Ämter verloren.

Die Parteien hätten ganz einfach in ihren Statuten gesagt: Wir nehmen nur Bundes-IDs auf, bumm! Andere IDs hätten sich - wenn gewünscht - rein ausgestalterisch als Anhänger der einen oder anderen Partei bekennen können.

Wie gesagt, bis auf die Frage nach der Anmeldung von Neben-IDs, die Ernennungsämter bekleiden sollen, genau was meine geschätzte Freundin die Senatorin von Freeland beschrieben hat.
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34

Samstag, 17. November 2012, 04:12

Madam President,

wenn es an den drei anmeldepflichtigen ID-Typen hakt, das einigen ehrenwerten Mitgliedes des Kongresses zu weit geht, dann könnte ich mir folgenden Kompromiss vorstellen:

Bundes-IDs und Staats-IDs wie von meiner geschätzten Freundin der Senatorin von Freeland und mir jetzt schon mehrfach beschrieben (und auch im ursprünglichen Gesetzentwurf enthalten).

Neben-IDs bleiben anmeldebefreit. Nur für Leiter Oberster Bundesbehörden - also die Secretarys - wird im Federal Administration Act eine Klausel aufgenommen, dass wenn diese Neben-IDs sind, die zugehörige Haupt-ID offenzulege istn. Also so, wie derzeit schon für Richter geregelt.

Alle anderen Ernennungsämter - also die Leiter von Bundesregister- und Bundeswahlamt, die JCOS usw. - können hingegen wie gehabt mit anmeldebefreiten Neben-IDs besetzt werden. Ebenso Ernennungsämter in den Bundesstaaten.

Die Bundes-ID kann wie bisher die Haupt-ID nach gleichen Regeln wie gehabt - Wahlrecht und Wählbarkeit sofort, Wahlrecht in Präsidentschafts- und Senatswahlen aber noch für 30 Tage im bisherigen Heimatstaat - jederzeit getauscht werden. Beim Bundesregisteramt!

Wäre das eine Lösung, die unter den ehrenwerten Mitgliedern des Kongresses konsensfähig wäre?
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Samstag, 17. November 2012, 15:01

Mr. Speaker!

In Wahrheit bedeutet er damit einigen Mehraufwand an Arbeit für Bundesregister- wie Bundeswahlamt.

Das möchte ich, wie früher bereits ausgeführt, weiterhin bezweifeln. Das Bundesregisteramt hat den selben Aufwand, wenn nicht weniger, als im Entwurf der Senatorin für Laurentiana. Nur die Hauptidentität und entwaige gemeldete Nebenidentitäten müssen auch tatsächlich erfasst werden. Das Bundeswahlamt muss lediglich (wie bisher auch) die Eintragungen in ein Wählerverzeichnis mit den Daten des Bundesregisteramtes abgleichen.

Das ist ein geringer Aufwand und nur ein minimaler Mehraufwand zum status quo, dem meines Erachtens einige Vorteile gegenüberstehen.


Zitat

Er fordert Unachtsamkeiten der Bürger bei der Verwaltung ihrer eigenen IDs, und damit verbunden z. B. das versehentliche "Wegwerfen" innegehaltener Ämter um schnell mal irgendwo irgendwen wählen oder nicht wählen zu können, geradezu heraus.

Im Gegenteil, mein Entwurf fördert die politische Vielfalt. Sofern jemand auf Ebene des Bundes und in den Bundesstaaten die gebotenen Möglichkeiten wahrnimmt, so glaube ich zudem kaum, dass er bei jeder neuen Wahl die wahlberechtigten Idenitäten austauschen wird. Und wenn doch, dann mit den entsprechenden (bekannten) Konsequenzen. Ob jemand es in Kauf nimmt, lieber einen ihm genehmen Präsidenten in einem entscheidenden Staat mitzuwählen anstatt mit einer Identität weiterhin Senator eines anderen Staates bleiben zu können, das macht meines Erachtens sogar eher einen Reiz aus statt eines Gegenargumentes.

Zitat

Er erleichtert und provoziert sogar taktische Wählerverschiebungen zwischen Bundesstaaten und macht Wahlen damit zu einem guten Stück mehr zu einem Glücksspiel.

Er erleichtert es nicht mehr als bestehende Regeln oder die von der Senatorin für Laurentiana vorgesehenen alternativen Regeln. Mein Vorschlag ist tatsächlich weniger bürokratisch, denn er lässt den Zwischenschritt aus, den Wechsel des Status' einer Identität vorab beim Bundesregisteramt anzumelden. Ob das Hemmungen abbaut, die gebotenen Möglichkeiten auch zu nutzen, müssten wir auf uns zukommen lassen. Fakt ist aber: Schon jetzt kann jeder seine Hauptidentität vom einen tag auf den anderen ändern, und auch im Vorschlag der Senatorin für Laurentiana kann dies jederzeit geschehen.

Zitat

Er erschwert es den Parteien immens, die Inhalte interner Beratungen vertraulich zu halten.

Nicht mehr als jetzt schon, möchte ich meinen. Die Senatorin für Laurentiana wird genau wissen, was ich meine. Es hat schon etliche Beispiele gegeben, in denen der Wechsel der Hauptidentität gleichzeitig einen Wechsel der politischen Registrierung mit sich gebracht hat. Ich habe weder von den Demokraten noch aus meiner Partei jemanden gehört, der dies verbieten möchte oder effektiv verbieten könnte.

Zitat

Er beschert Bürgern, die vor ihrer Wahlentscheidung einfach nur wissen wollen, wer der Typ ist der in ihrem Heimatstaat als Gouverneur kandidiert, eine schöne Recherche- und Puzzlearbeit.

Das, Mr. Speaker, ist meines Erachtens schon jetzt der Fall. Wenn es im Interesse des Wählers liegt, zu ergründen, wer denn ein neuer Kandidat ist, dann stellt er solche Gedangengänge jetzt schon an. Und wird übrigens sowohl heute, als auch bei Annahme des Entwurfes von Senator Stackhouse oder meines Entwurfes nicht schlauer.

Aber ich könnte mir vorstellen, dass wir hier einen Schritt weiter gehen und einach jede Eintragung ins Wählerregister durch die Hauptidentität vornehmen lassen könnten, unter jeweiliger Angabe des Namens der wahlberechtigten Identität. Das wäre transparenter, aber gleichzeitig weniger "guter Stil".

Zitat

Aber vielleicht müssen sie da ja auch gar nicht so genau hinschauen, weil ihr Gouverneur nächste Woche sowiescho schon durch unbedachten Eintrag in irgendein Wählerverzeichnis irgendwo in ihrem Staat gar nicht mehr wählbar ist.

Das möchte ich bezweifeln. Denn im gegensatz zum Entwurf der Senatorin für Laurentiana schließt mein Entwurf nicht aus, dass eine Person in einem Bundesstaat leben und registriert sein kann, und gleichzeitig jeweils eine Identität für die Ebene des Bundes und des Bundesstaates anmelden kann oder diese Rechte einheitlich ausübt (andere Inkompatibilitäten wie z.B. in Bezug auf da Amt des Präsidenten einmal ausgenommen). Wer also auf Bundesebene wählen möchte, der kann dies ohne Angst, beispielsweise sein Gouverneursamt zu verlieren, tun.

Zitat

Ich sehe als positives Zeichen für Astor, dass der Kongress sich des Themas "ID-Reform" mittlerweile erstens annimmt, und es zweitens bislang nur eine prinzipiell ablehnende Stimme gegen neue Wege auf diesem Gebiet gab.

Dem schließe ich mich an.

Zitat

Bürokratie, oder Unübersichtlichkeit, Unberechenbarkeit und dermaßen komplizierte und arbeitsintensive Jobs für die Leiter von Bundesregister- und Bundeswahlamt, dass die sehr schnell üebrhaupt keiner mehr wird haben wollen? (Des Bundeswahlamtes erbarmt sich ja derzeit schon anscheinend niemand mehr - wie soll das in ZUkunft erst werden?)

Ich halte diese Darstellung für falsch. Weder macht mein Entwurf die Lage weniger unübersichtlich und unberechenbar, noch ist er komplizierter als der Entwurf der Senatorin für Laurentiana. Er ist weniger bürokratisch, ja, und, ganz ehrlich: Ich hätte gerne noch weniger Bürokratie in meinem Entwurf. Aber in bestimmten Fragen ist das einfach nicht möglich, damit kein Mißbrauchspotential entsteht.

Mr. Speaker,

ich bin weiterhin der Ansicht, dass eine Auffächerung der Rechte und Pflichten von Identitäten so weit wie möglich verhindert werden sollte. Sicherlich gibt es noch Verbesserungspotential in meinem Entwurf, das heißt aber nicht, dass er schlechter als die Alternative ist.

So es Kopfschmerzen bereitet, dass unklar sein könnte, wann jemand wegen Inaktivität ausgebürgert werden kann: Hier bin ich gerne bereit, zu ergänzen, dass lediglich die Hauptidentität betroffen ist. Sie dürfte weiterhin, trotz der von mir vorgesehenen Liberalisierung, die zentrale Identität sein, denn sie ist diejenige, die beispielsweise gegenüber dem Bundesregisteramt in Erscheinung tritt. Dies kombiniert mit der Vorgabe, jede Eintragung in das Wählerverzeichnis (oder jede sonstige Meldung an die Wahlleitung, welche Identität das Wahlrecht ausübt) durch die Hauptidentität vornehmen zu lassen, dürfte fast alle Vorbehalte der Senatorin für Laurentiana ausräumen.

Ich darf zuletzt ergänzen, dass nach meinem Entwurf jede gemeldete Nebenidentität in Ernennungsämter (Federal Secretaries, Justices, Directors of Federal Agencies, Judges etc.) berufen werden kann. Dies dürfte der Forderung der Senatorin für Freeland entsprechen.
Robert 'Bob' O'Neill (R)
Former 19th and 39th President of the United States

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36

Samstag, 17. November 2012, 20:02

Madam President,

ich ändere meinen Gesetzesantrag wie nachstehend.

Die neue Fassung nimmt einige Wünschbarkeiten aus Representative O'Neills Entwurf auf, so etwa das Verbot, mehrerer Staatsbürgerschaften mit der gleichen ID zu besitzen und Regelungen zur Verhinderung, dass sich jemand durch Ausbürgerung oder Ummeldung einem Ermittlungsverfahren, Strafprozess oder der Vollstreckung einer Strafe entzieht.

Sie vereinfacht ferner die Strafvorschriften betreffend Mehrfachanmeldungen, bestimmte Falschangaben und dergleichen, indem Antragsteller auf Erteilung der Staatsbürgerschaft nun eine beeidete Erklärung darüber abzugeben haben, dass Einbürgerungshindernisse wie eine bereits bestehende Staatsbürgerschaft, eine fremde Staatsbürgerschaft mit gleicher ID usw. nicht bestehen. (Das liest sich vielleicht kompliziert, aber das Registration Office würde dazu einen Vordruck bereithalten, der nur kopiert und durch Einsetzen des Namenszuges "unterschrieben" werden müsste.)

Wer dabei lügt, begeht schlicht einen Meineid, und wird entsprechend nach dem USPC bestraft.

Die Bestimmungen zu den Arten von IDs, ihre An- und Ummeldung, Rechte und Pflichten usw.finden sich in den Artikeln II und V. Hinzuweisen ist auch noch auf Artikel IV, Sektion 1.

Das Einbürgerungsverfahren mag kompliziert sich kompliziert lesen, aber das ist es ja eigentlich auch jetzt schon. Wer die Regelungen in den Artikeln II und V jedoch immer noch zu kompliziert oder zu bürokratisch findet - tja, dem kann wohl wirklich nicht geholfen werden. ;)

United States Citizenship Bill

Article I - Fundamental Provisions

Sec. 1 Purpose and Citation

(1) Dieses Gesetz regelt das Verfahren zum Ewerb und Verlust der Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Astor, sowie die mit der Staatsbürgerschaft verbundenen grundlegenden Rechte und Pflichte der Bürger der Vereinigten Staaten.
(2) Es soll zitiert werden als United States Citizenship Act.

Sec. 2 Responsible Authority
(1) Zuständige Behörde für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ist das Bundesregisteramt (U.S. Registration Office).
(2) Das Bundesregisteramt untersteht dem Bundesministerium der Justiz (United States Department of Justice).
(3) Der Leiter des Bundesregisteramtes (Director of the U.S. Registration Office) wird auf Vorschlag des Justizministers (Attorney General) vom Präsidenten ernannt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Senats.

Article II - Types of Identities

Sec. 1 The Federal Identity

(1) Die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten wird mit einer Bundes-ID (Federal-ID) erworben und geführt. Sie ist die Hauptidentität eines Staatsbürgers.
(2) Die Bundes-ID besitzt das aktive und passive Wahlrecht sowie die Ernennungsfähigkeit zu allen Ämtern nach der Verfassung und den Gesetzen der Vereinigten Staaten sowie des Bundesstaates, in welchem sie ihren Wohnsitz hat.

Sec.2 The State Identities
(1) Staatsbürger der Vereinigten Staaten können neben ihrer Bundes-ID noch Staats-IDs (State-IDs) führen.
(2) Staats-IDs besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie die Ernennungsfähigkeit zu allen Ämtern nach der Verfassung und den Gesetzen des Bundesstaates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben. Die Bundesstaaten können das aktive und passive Wahlrecht sowie die Ernneungsfähigkeit von Staats-IDs beschränken oder ausschließen.
(3) Ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten darf in jedem Bundesstaat nur eine Staats-ID führen. Führt er eine Staats-ID in dem selben Bundesstaat, in welchem bereits seine Bundes-ID ihren Wohnsitz hat, so hat er zu erklären, mit welcher ID er das aktive und passive Wahlrecht in diesem Bundesstaat ausüben will.

Sec. 3 Side Identities
(1) Staatsbürger der Vereinigten Staaten können unbeschränkt Neben-IDs (Side-IDs) zu Zwecken der Ausgestaltung und der Simulation führen.
(2) Neben-IDs besitzen die Ernennungsfähigkeit zu Ämtern nach der Verfassung und den Gesetzen der Vereinigten Staaten und der Bundesstaaten. Die Bundesstaaten können die Ernennungsfähigkeit von Neben-IDs einschränken oder ausschließen.
(3) Durch Bundesgesetz oder Gesetz eines Bundesstaates kann bestimmt werden, dass bei Ernennung einer Neben-ID in ein Amt die zugehörige Bundes-ID offenzulegen ist.

Article III - Acquisition of Citizenship

Sec. 1 Basic Principles

(1) Die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten wird erworben durch:
    1. Geburt
    2. Abstammung
    3. Einbürgerung
    4. Wiederherstellung
(2) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Geburt und Abstammung dient rein der biographischen Ausgestaltung der ID eines Staatsbürgers. Das Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft kann durch Verweis auf Geburt oder Abstammung einer ID nicht umgangen, Fristen können nicht verkürzt, Einbürgerungshindernisse nicht ausgeräumt werden.

Sec. 2 Citizenship by Birth or Ancestry
(1) Ein Kind, das auf dem Territorium der Vereinigten Staaten geboren wird, ist Staatsbürger der Vereinigten Staaten.
(2) Ein Kind, das auf dem Territorium der Vereinigten Staaten geboren wird, während sein ener Elternteil oder dessen beide Elternteile sich als Repräsentanten der Regierung eines auswärtigen Staates auf diesem aufhalten, ist nicht Staatsbürger der Vereinigten Staaten.
(2) Ein Kind, dessen einer Elternteil oder dessen beide Elternteile Staatsbürger der Vereinigten Staaten sind, ist Staatsbürger der Vereinigten Staaten.

Sec. 3 Citizenship by Naturalization
(1) Ein Fremder kann auf seinen Antrag die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten durch Einbürgerung erwerben.
(2) Der Antrag auf Einbürgerung ist beim Bundesregisteramt zu stellen. Er hat zu enthalten:
    1. den vollständigen Namen des Antragstellers;
    2. den Tag und freiwillig den Ort seiner Geburt;
    3. den Bundesstaat, in welchem der Antragsteller seinen Wohnsitz nimmt.
(3) Der Antrags hat ferner eine beeidete Erklärung des Antragstellers darüber zu enthalten, dass:
    1. er nicht bereits mit einer anderen ID die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzt;
    2. er mit gleicher ID keine weitere Staatsbürgerschaft besitzt;
    3. er mit gleicher ID kein öffentliches Amt in einem anderen Staat bekleidet;
    4. er mit gleicher oder anderer ID in den letzten 60 Tagen nicht wegen Meineides im Einbürgerungsverfahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
    5. er mit gleicher oder anderer ID in den letzten 180 Tagen nicht wegen wiederholten Meineides im Einbürgerungsverfahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
    6. er nicht mit anderer ID durch Gerichtsurteil das Wahlrecht verloren hat und der Verlust des Wahlrechts noch fortdauert;
    7. er nicht mit anderer ID in den Vereinigten Staaten zur im diplomatischen Verkehr unerwünschten Person (Persona non grata) erklärt oder sonst mit einem Einreiseverbot belegt wurde.
(4) Der Antrag hat außerdem die Bestätigung des Antragstellers zu erhalten, dass er sich im Citizens Net der Vereinigten Staaten registriert und auch dort die Einbürgerung beantragt hat.
(5) Das Bundesregisteramt hat dem Antragsteller den Eingang seines Antrages unverzüglich zu bestätigen und den Antrag auf Vollständigkeit sowie offensichtlich unrichtige Angaben zu überprüfen.
(6) Der Antrag auf Einbürgerung ist abzulehnen, wenn er offensichtlich unrichtige Angaben enthält.
(7) Ist der Antrag unvollständig, oder hat der Antragsteller sich nicht im Citizens Net registriert oder dort seine Einbürgerung nicht beantragt, so ist dem Antragsteller eine Frist von 120 Stunden zu setzen, um seinen Antrag zu vervollständigen
(8) Lässt der Antragsteller die Frist von 120 Stunden zur Vervollständigung seines Antrages fruchtlos verstreichen, so ist der Antrag auf Einbürgerung abzulehnen.
(9) Sobald der Antrag vollständig und ohne offensichtlich unrichtige Angaben vorliegt, ist der Antragsteller unverzüglich zur Leistung des Flaggengelöbnisses (Pledge of Allegiance) aufzufordern.
(10) Nach Leistung des Flaggengelöbnisses ist dem Antragsteller unverzüglich die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten mit Wirkung zum Tag der Antragstellung zu verleihen.
(11) Leistet der Antragsteller das Flaggengelöbnis nicht binnen 120 Stunden nach Aufforderung, so ist sein Antrag auf Einbürgerung abzulehnen. Die zeitlich unmittelbare Stellung eines erneuten Antrages ist möglich.

Sec. 4 Citizenship by Restitution
(1) War der Antragsteller in der Vergangenheit bereits einmal im Besitz der Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten, und sind seit deren Aufgabe oder Erlöschen nicht mehr als 60 volle Kalendertage verstrichen, so ist ihm die Staatsbürgerschaft auf seinen Antrag mit Wirkung zum Zeitpunkt seiner letztmaligen Einbürgerung zu verleihen.
(2) Das Verfahren zur Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft entspricht im Übrigen dem Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft.
(3) Eine Wiedereinsetzung in Wahl- oder Ernennungsämter, die der Antragsteller durch die zwischenzeitliche Aufgabe oder den Verlust seiner Staatsbürgerschaft verloren hat, erfolgt nicht. Durch die Aufgabe oder den Verlust der Staatsbürgerschaft erlittener Vermögensschaden wird nicht ersetzt.
(4) Die Wiedereinsetzung erstreckt sich nicht automatisch auf Staats-IDs, diese sind nach der Wiedereinsetzung neu anzumelden.
(5) Die Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft kann auch zu Gunsten einer neuen Bundes-ID beantragt werden. Die Inhaberschaft der früheren Bundes-ID ist gegenüber dem Bundesregisteramt nachzuweisen. Die beeidete Erklärung über das Nichtbestehen von Einbürgerungshindernissen ist für die neue Bundes-ID abzugeben.
(6) Die Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft zu Gunsten einer neuen Bundes-ID ist ausgeschlossen, solange:
    1. gegen die frühere Bundes-ID noch die Vollstreckung einer gerichtlichen Bestrafung aussteht;
    2. gegen die frühere Bundes-ID ein schwebendes Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig ist;
    3. die frühere Bundes-ID auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung das Wahlrecht verloren hat und der Verlust noch fortdauert.
Sec. 5 Denial of Naturalization
(1) Der Antrag auf Einbürgerung ist abzulehnen wenn:
    1. gegen den Antragsteller der begründete Verdacht besteht, dass er die Einbürgerung zum Zwecke der Spionage oder in sonst feindlicher oder schädlicher Absicht gegen die Vereinigten Staaten beantragt;
    2. der Antragsteller nach seinem bisherigen Verhalten nicht die Gewähr dafür bietet, dass er zu den Vereinigten Staaten bejahend eingestellt ist und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
(2) Ist bekannt, dass der Antragsteller mit einer anderen ID in den Vereinigten Staaten zur im diplomatischen Verkehr unerwünschten Person (Persona non grata) erklärt oder sonst mit einem Einreiseverbot belegt wurde, so ist davon auszugehen, dass er nach seinem bisherigen Verhalten nicht die Gewähr dafür bietet, zu den Vereinigten Staaten bejahend eingestellt zu sein, und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

Sec. 6 The Pledge of Allegiance
(1) Das von Antragstellern auf Einbürgerung zu leistende Flaggengelöbnis lautet:
    ""Ich gelobe Treue an die Flagge der Vereinigten Staaten, und die Repubik, die sie symbolisiert: eine unteilbare Nation, mit Freiheit und Gerechtigkeit für alle."
(2) Das Hinzufügen einer religiösen Bekräftigung nach Wahl des Antragstellers ist zulässig.

Article IV - Loss of Citizenship

Sec. 1 Federal-ID Clause

(1) Jedweder Verlust der Staatsbürgerschaft bezieht sich stets auf die Bundes-ID. Erklärungen betreffend die Staatsbürgerschaft sind ausschließlich durch die Bundes-ID abzugeben, Bescheide betreffend die Staatsbürgerschaft ausschließlich an sie zu richten.
(2) Verliert eine Bundes-ID die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten, verlieren auch sämtliche ihr zugeordnete Staats-ID ihren Status. Der betroffenen Bundes-ID zugeordnete Neben-IDs verlieren die von ihnen innegehaltenen Ämter.

Sec. 2 Voluntary Denaturalization
(1) Ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten kann jederzeit durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Bundesregisteramt auf die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten zu verzichten.
(2) Die Verzichtserklärung ist vom Bundesregisteramt unverzüglich zu bestätigen und erlangt mit dieser Bestätigung Rechtswirksamkeit.
(3) Der Verzicht auf die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten ist ausgeschlossen:
    1. wenn der Staatsbürger rechtskräftig oder schwebend zum Tode verurteilt worden ist, bis das Todesurteil gegebenenfalls rechtskräftig aufgehoben ist;
    2. wenn der Staatsbürger rechtskräftig oder schwebend zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, bis die Freiheitsstrafe vollständig vollstreckt, zur Bewährung ausgesetzt oder gegebenenfalls rechtskräftig aufgehoben ist;
    3. wenn gegen Staatsbürger Anklage vor einem Strafgericht erhoben ist, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens;
    4. wenn gegen den Antragsteller ein behördliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, bis dieses eingestellt ist.
Sec. 3 Revocation of Citizenship
(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten ist zu widerrufen, wenn nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens festgestellt wird, dass:
    1. der Antrag unvollständig war oder unrichtige Angaben enthielt;
    2. das Flaggengelöbnis falsch oder unvollständig geleistet wurde;
    3. der Antragsteller im Antragsverfahren einen Meineid geschworen hat.
(2) Ferner ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu widerrufen, wenn diese nach den Bestimmungen zur Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft erworben worden ist und sich nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens herausstellt, dass die Aufgabe oder das Erlöschen der zuvor besessenen Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mehr als 60 volle Kalendertage zurückgelegen hatte.

Sec. 4 Cease of Citizenship
(1) Die Staatsbürgerschaft erlischt, wenn ein Bürger mit seiner Bundes-ID über einen zusammenhängenden Zeitraum von 28 vollen Kalendertagen keinen Beitrag im öffentlichen, simulationsinternen Teil des Forums der Vereinigten Staaten mehr geschrieben hat.
(2) Bei der Berechnung dieses Zeitraumes bleiben Tage außer Betracht, für die der Staatsbürger sich zuvor öffentlich an der davor vorgesehenen Stelle des simulationsexternen Teil des Forums abwesend gemeldet hat. Die Dauer der Abwesenheit ist unter Angabe des Kalendertages und -monats der Rückkehr genau zu spezifizieren.
(3) Die Staatsbürgerschaft erlischt ferner, wenn eine Bundes-ID die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates oder ein Amt in einem anderen Staat annimmt.

Sec. 5 Suspension of Cease
(4) Die Staatsbürgerschaft erlischt nicht, solange ein Bürger die Staatsbürgerschaft nach diesem Gesetz nicht freiwillig aufgeben könnte.
(2) Betroffene Bürger sind im Bürgerverzeichnis besonders zu markieren. Sie verlieren mit Ablauf der Frist zum Erlöschen der Staatsbürgerschaft das aktive und passive Wahlrecht und sämtliche von ihnen bekleidete Ämter. Ihre Staats-IDs verlieren ihren Status, ihre Neben-IDs von ihnen innegehaltene Ämter.
(3) Das aktive und passive Wahlrecht lebt wieder auf, wenn der betroffene Bürger seine Aktivität wieder aufgenommen hat und seit Wiederaufnahme seiner Aktivität die gesetzlich bestimmten Fristen zur Erlangung des aktiven und passiven Wahlrechts verstrichen sind.
(4) Es lebt ferner wieder auf, wenn der betroffene Bürger dies beim Registration Office beantragt, und seit der Feststellung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Staatsbürgerschaft nicht mehr als 60 volle Kalendertage verstrichen sind.
(5) Staats-IDs müssen, sofern sie weitergeführt werden sollen, nach Wiederaufnahme der Aktivität neu anzumelden.

Article V - The System of Registration

Sec. 1 The Citizens Directory

(1) Das Bundesregisteramt führt ein öffentliches Verzeichnis aller Staatsbürger der Vereinigten Staaten. Es soll als Bürgerverzeichnis (Citizens Directory) bezeichnet werden.
(2) In das Bürgerverzeichnis sind alle Bundes-IDs, geordnet nach ihren Wohnsitzen in den Bundesstaaten, aufzunehmen.
(3) In das Bürgerverzeichnis sind ferner alle Staats-IDs, geordnet nach ihren Wohnsitzen in den Bundesstaaten, aufzunehmen. Sie sind als Staats-ID zu kennzeichnen und ihnen ist die zugehörige Bundes-ID zuzuordnen.
(4) Neben-IDs werden nicht in das Bürgerverzeichnis aufgenommen.

Sec. 2 Change of Residence
(1) Ein Staatsbürger kann jederzeit den Bundesstaat, in welchem seine Bundes-ID oder eine seiner Staats-IDs ihren Wohnsitz hat, ändern.
(2) Die Änderung ist dem Bundesregisteramt anzuzeigen und von diesem unverzüglich zu bestätigen. Sie erlangt mit der Bestätigung Rechtswirksamkeit.

Sec. 3 Change of ID Status
(1) Ein Staatsbürger kann jederzeit eine andere ID als seine Bundes-ID anmelden. Die Anmeldung ist mit der neuen Bundes-ID vorzunehmen und mit der bisherigen Bundes-ID zu bestätigen oder umgekehrt.
(2) Die bisherige Bundes-ID wird mit der Ummeldung zur Neben-ID, sofern sie nicht zugleich als Staats-ID angemeldet wird.
(3) Die neue Bundes-ID hat ihren Wohnsitz in dem Bundesstaat, in dem die alte Bundes-ID ihren Wohnsitz hatte, sofern sie nicht zuvor eine Staats-ID mit Wohnsitz war. In diesem Fall behält sie ihren Wohnsitz, für die Bestimmung des Bundesstaates, in welchem sie aktives Wahlrecht zum Präsidenten und zum Senat der Vereinigten Staaten hat, gilt die Ummeldung jedoch als Umzug.
(4) Die Anmeldung einer neuen Bundes-ID kann mit einem Umzug verbunden werden, ebenso die Anmeldung der bisherigen Bundes-ID zur Staats-ID.
(5) Die Änderungen sind dem Bundesregisteramt anzuzeigen und von diesem unverzüglich zu bestätigen. Sie erlangen mit der Bestätigung Rechtswirksamkeit.

Sec. 4 Prohibition of ID Changes
(1) Die Anmeldung einer neuen ID als Bundes-ID ist ausgeschlossen, solange die bisherige Bundes-ID ihre Staatsbürgerschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht aufgeben könnte.
(2) Die Anmeldung einer neuen Staats-ID ist ausgeschlossen, solange ein Bürger eine Staats-ID in dem Bundesstaat führt, in welchem die neue Staats-ID ihren Wohnsitz haben soll, und diese ihre Staatsbürgerschaft nicht aufgeben könnte, wäre sie eine Bundes-ID.

Sec. 5 Loss of State-ID Status and Side ID-Offices
(1) Eine Staats-ID verliert ihren Status, wenn sie die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates oder ein Amt in einem anderen Staat annimmt.
(2) Eine Neben-ID verliert ein von ihr inngehaltenes Amt, wenn sie die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates oder ein Amt in einem anderen Staat annimmt.

Article VI - Final Provisions

Sec. 1 Penal Provision

Wer gegenüber dem Bundesregisteramt eine beeidete Erklärung nach diesem Gesetz falsch abgibt, macht sich dadurch des Meineides nach Chapter II, Article 2, Section 2, Subsection 2, United States Penalty Code, schuldig.

Sec. 2 Abrogation of the February 1, 2011 Citizenship Act
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt der Citizenship Act vom 1. Februar 2011 außer Kraft.

Sec. 3 Coming into Force
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
Sookie Stackhouse (D)


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Samstag, 17. November 2012, 21:28

Madam President,

aus meiner Sicht liest sich das erstmal gut. EIne Rückfrage hätte ich allerdings noch bezüglich der Ausübung von Ämtern: Aus meiner Sicht müßte noch klarer daraus hervorgehen, daß bei Ummeldung der Bundes-ID, diese auch ihre Ämter auf Bundesebene verliert, sofern sie solche inne hat. Möglicherweise ergibt sich dies bereits explizit aus den Vorschriften, da die Bundes-ID ja auch das passive Wahlrecht auf Bundesebene verliert. Gilt das aber auch, wenn Sie bereits gewählt wurde? Je nachdem, will ich nur sicher gehen, daß dies sicher gestellt ist.
With kind regards
Lindsey McIlroy (D-FL)
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38

Samstag, 17. November 2012, 21:55

Madam President,

verliert der Inhaber eines Wahlamtes das passive Wahlrecht zu diesem, dann verliert er natürlich auch das Amt

Zwar spricht man immer von "passivem Wahlrecht" bzw. "Wählbarkeit", aber es geht bei deren Voraussetzungen ja darum, wer fähig oder eben nicht fähig ist, das entsprechende Amt im Falle seiner Wahl dann auch zu bekleiden.

Niemandem nutzte es, wenn der Bewerber um ein Wahlamt nur bei Anmedlung seiner Kanddiatur und während der Wahlhandlung bestimmte Eighenschaften besitzen müsste um gewählt zu haben, während seiner Amtszeit aber egal ist, ob er die eigentlich noch besitzt. ;)
Sookie Stackhouse (D)


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Samstag, 17. November 2012, 21:59

Madam President,

der von Senatorin Stackouse ausgeführte Sachverhalt in bestimmten Fällen unmittelbar nachvollziehber, z.B. bei Ausbürgerung. Die Frage ist aber, ob dies bei Schaffung der neuen Gesetzeslage auch "wasserdicht" ist, da die alte "Bundes-ID" ja nicht ausgebürgt wird und sich auch keiner Straftat schuldig gemacht hat und zudem im simon Sinn ja auch weiterhin Bürger der Vereinigten Staaten ist.
With kind regards
Lindsey McIlroy (D-FL)
Former Vice-President of the United States


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40

Samstag, 17. November 2012, 22:16

Madam President,

ich habe zwecks einer Klarstellung der Folgen des Verlusts der Staatsbürgerschaft für von dem betroffenen Bürger innegehaltene Ämter mit Bundes-ID, Staats- und Neben-IDs eine Klarstellung durch Neufassung von Artikel IV, Sektion 1 und 2, eingefügt, und ändere meinen Antrag entsprechend wie folgt:

United States Citizenship Bill

Article I - Fundamental Provisions

Sec. 1 Purpose and Citation

(1) Dieses Gesetz regelt das Verfahren zum Ewerb und Verlust der Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Astor, sowie die mit der Staatsbürgerschaft verbundenen grundlegenden Rechte und Pflichte der Bürger der Vereinigten Staaten.
(2) Es soll zitiert werden als United States Citizenship Act.

Sec. 2 Responsible Authority
(1) Zuständige Behörde für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ist das Bundesregisteramt (U.S. Registration Office).
(2) Das Bundesregisteramt untersteht dem Bundesministerium der Justiz (United States Department of Justice).
(3) Der Leiter des Bundesregisteramtes (Director of the U.S. Registration Office) wird auf Vorschlag des Justizministers (Attorney General) vom Präsidenten ernannt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Senats.

Article II - Types of Identities

Sec. 1 The Federal Identity

(1) Die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten wird mit einer Bundes-ID (Federal-ID) erworben und geführt. Sie ist die Hauptidentität eines Staatsbürgers.
(2) Die Bundes-ID besitzt das aktive und passive Wahlrecht sowie die Ernennungsfähigkeit zu allen Ämtern nach der Verfassung und den Gesetzen der Vereinigten Staaten sowie des Bundesstaates, in welchem sie ihren Wohnsitz hat.

Sec.2 The State Identities
(1) Staatsbürger der Vereinigten Staaten können neben ihrer Bundes-ID noch Staats-IDs (State-IDs) führen.
(2) Staats-IDs besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie die Ernennungsfähigkeit zu allen Ämtern nach der Verfassung und den Gesetzen des Bundesstaates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben. Die Bundesstaaten können das aktive und passive Wahlrecht sowie die Ernneungsfähigkeit von Staats-IDs beschränken oder ausschließen.
(3) Ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten darf in jedem Bundesstaat nur eine Staats-ID führen. Führt er eine Staats-ID in dem selben Bundesstaat, in welchem bereits seine Bundes-ID ihren Wohnsitz hat, so hat er zu erklären, mit welcher ID er das aktive und passive Wahlrecht in diesem Bundesstaat ausüben will.

Sec. 3 Side Identities
(1) Staatsbürger der Vereinigten Staaten können unbeschränkt Neben-IDs (Side-IDs) zu Zwecken der Ausgestaltung und der Simulation führen.
(2) Neben-IDs besitzen die Ernennungsfähigkeit zu Ämtern nach der Verfassung und den Gesetzen der Vereinigten Staaten und der Bundesstaaten. Die Bundesstaaten können die Ernennungsfähigkeit von Neben-IDs einschränken oder ausschließen.
(3) Durch Bundesgesetz oder Gesetz eines Bundesstaates kann bestimmt werden, dass bei Ernennung einer Neben-ID in ein Amt die zugehörige Bundes-ID offenzulegen ist.

Article III - Acquisition of Citizenship

Sec. 1 Basic Principles

(1) Die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten wird erworben durch:
    1. Geburt
    2. Abstammung
    3. Einbürgerung
    4. Wiederherstellung
(2) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Geburt und Abstammung dient rein der biographischen Ausgestaltung der ID eines Staatsbürgers. Das Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft kann durch Verweis auf Geburt oder Abstammung einer ID nicht umgangen, Fristen können nicht verkürzt, Einbürgerungshindernisse nicht ausgeräumt werden.

Sec. 2 Citizenship by Birth or Ancestry
(1) Ein Kind, das auf dem Territorium der Vereinigten Staaten geboren wird, ist Staatsbürger der Vereinigten Staaten.
(2) Ein Kind, das auf dem Territorium der Vereinigten Staaten geboren wird, während sein ener Elternteil oder dessen beide Elternteile sich als Repräsentanten der Regierung eines auswärtigen Staates auf diesem aufhalten, ist nicht Staatsbürger der Vereinigten Staaten.
(2) Ein Kind, dessen einer Elternteil oder dessen beide Elternteile Staatsbürger der Vereinigten Staaten sind, ist Staatsbürger der Vereinigten Staaten.

Sec. 3 Citizenship by Naturalization
(1) Ein Fremder kann auf seinen Antrag die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten durch Einbürgerung erwerben.
(2) Der Antrag auf Einbürgerung ist beim Bundesregisteramt zu stellen. Er hat zu enthalten:
    1. den vollständigen Namen des Antragstellers;
    2. den Tag und freiwillig den Ort seiner Geburt;
    3. den Bundesstaat, in welchem der Antragsteller seinen Wohnsitz nimmt.
(3) Der Antrag hat ferner eine beeidete Erklärung des Antragstellers darüber zu enthalten, dass:
    1. er nicht bereits mit einer anderen ID die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzt;
    2. er mit gleicher ID keine weitere Staatsbürgerschaft besitzt;
    3. er mit gleicher ID kein öffentliches Amt in einem anderen Staat bekleidet;
    4. er mit gleicher oder anderer ID in den letzten 60 Tagen nicht wegen Meineides im Einbürgerungsverfahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
    5. er mit gleicher oder anderer ID in den letzten 180 Tagen nicht wegen wiederholten Meineides im Einbürgerungsverfahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
    6. er nicht mit anderer ID durch Gerichtsurteil das Wahlrecht verloren hat und der Verlust des Wahlrechts noch fortdauert;
    7. er nicht mit anderer ID in den Vereinigten Staaten zur im diplomatischen Verkehr unerwünschten Person (Persona non grata) erklärt oder sonst mit einem Einreiseverbot belegt wurde.
(4) Der Antrag hat außerdem die Bestätigung des Antragstellers zu erhalten, dass er sich im Citizens Net der Vereinigten Staaten registriert und auch dort die Einbürgerung beantragt hat.
(5) Das Bundesregisteramt hat dem Antragsteller den Eingang seines Antrages unverzüglich zu bestätigen und den Antrag auf Vollständigkeit sowie offensichtlich unrichtige Angaben zu überprüfen.
(6) Der Antrag auf Einbürgerung ist abzulehnen, wenn er offensichtlich unrichtige Angaben enthält.
(7) Ist der Antrag unvollständig, oder hat der Antragsteller sich nicht im Citizens Net registriert oder dort seine Einbürgerung nicht beantragt, so ist dem Antragsteller eine Frist von 120 Stunden zu setzen, um seinen Antrag zu vervollständigen
(8) Lässt der Antragsteller die Frist von 120 Stunden zur Vervollständigung seines Antrages fruchtlos verstreichen, so ist der Antrag auf Einbürgerung abzulehnen.
(9) Sobald der Antrag vollständig und ohne offensichtlich unrichtige Angaben vorliegt, ist der Antragsteller unverzüglich zur Leistung des Flaggengelöbnisses (Pledge of Allegiance) aufzufordern.
(10) Nach Leistung des Flaggengelöbnisses ist dem Antragsteller unverzüglich die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten mit Wirkung zum Tag der Antragstellung zu verleihen.
(11) Leistet der Antragsteller das Flaggengelöbnis nicht binnen 120 Stunden nach Aufforderung, so ist sein Antrag auf Einbürgerung abzulehnen. Die zeitlich unmittelbare Stellung eines erneuten Antrages ist möglich.

Sec. 4 Citizenship by Restitution
(1) War der Antragsteller in der Vergangenheit bereits einmal im Besitz der Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten, und sind seit deren Aufgabe oder Erlöschen nicht mehr als 60 volle Kalendertage verstrichen, so ist ihm die Staatsbürgerschaft auf seinen Antrag mit Wirkung zum Zeitpunkt seiner letztmaligen Einbürgerung zu verleihen.
(2) Das Verfahren zur Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft entspricht im Übrigen dem Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft.
(3) Eine Wiedereinsetzung in Wahl- oder Ernennungsämter, die der Antragsteller durch die zwischenzeitliche Aufgabe oder den Verlust seiner Staatsbürgerschaft verloren hat, erfolgt nicht. Durch die Aufgabe oder den Verlust der Staatsbürgerschaft erlittener Vermögensschaden wird nicht ersetzt.
(4) Die Wiedereinsetzung erstreckt sich nicht automatisch auf Staats-IDs, diese sind nach der Wiedereinsetzung neu anzumelden.
(5) Die Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft kann auch zu Gunsten einer neuen Bundes-ID beantragt werden. Die Inhaberschaft der früheren Bundes-ID ist gegenüber dem Bundesregisteramt nachzuweisen. Die beeidete Erklärung über das Nichtbestehen von Einbürgerungshindernissen ist für die neue Bundes-ID abzugeben.
(6) Die Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft zu Gunsten einer neuen Bundes-ID ist ausgeschlossen für die Dauer der Zeit, für die die frühere Bundes-ID auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung das Wahlrecht verloren hat.

Sec. 5 Denial of Naturalization
(1) Der Antrag auf Einbürgerung ist abzulehnen wenn:
    1. gegen den Antragsteller der begründete Verdacht besteht, dass er die Einbürgerung zum Zwecke der Spionage oder in sonst feindlicher oder schädlicher Absicht gegen die Vereinigten Staaten beantragt;
    2. der Antragsteller nach seinem bisherigen Verhalten nicht die Gewähr dafür bietet, dass er zu den Vereinigten Staaten bejahend eingestellt ist und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
(2) Ist bekannt, dass der Antragsteller mit einer anderen ID in den Vereinigten Staaten zur im diplomatischen Verkehr unerwünschten Person (Persona non grata) erklärt oder sonst mit einem Einreiseverbot belegt wurde, so ist davon auszugehen, dass er nach seinem bisherigen Verhalten nicht die Gewähr dafür bietet, zu den Vereinigten Staaten bejahend eingestellt zu sein, und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

Sec. 6 The Pledge of Allegiance
(1) Das von Antragstellern auf Einbürgerung zu leistende Flaggengelöbnis lautet:
    ""Ich gelobe Treue an die Flagge der Vereinigten Staaten, und die Repubik, die sie symbolisiert: eine unteilbare Nation, mit Freiheit und Gerechtigkeit für alle."
(2) Das Hinzufügen einer religiösen Bekräftigung nach Wahl des Antragstellers ist zulässig.

Article IV - Loss of Citizenship

Sec. 1 Federal-ID Clause

(1) Jedweder Verlust der Staatsbürgerschaft bezieht sich stets auf die Bundes-ID.
(2) Erklärungen betreffend die Staatsbürgerschaft sind ausschließlich durch die Bundes-ID abzugeben, Bescheide betreffend die Staatsbürgerschaft ausschließlich an sie zu richten.

Sec. 2 Legal Consequences
(1) Mit Verlust der Staatsbürgerschaft verliert eine Bundes-ID sämtliche von ihr innegehaltenen Ämter.
(2) Mit Verlust der Staatsbürgerschaft der zugehörigen Bundes-ID verlieren Staats-ID diesen Status und sämtliche von ihnen innegehaltenen Ämter.
(3) Mit Verlust der Staatsbürgerschaft der zugehörigen Bundes-ID verlieren dieser zugeordnete Neben-IDs sämtliche von ihnen inneghaltene Ämter.

Sec. 3 Voluntary Denaturalization
(1) Ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten kann jederzeit durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Bundesregisteramt auf die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten zu verzichten.
(2) Die Verzichtserklärung ist vom Bundesregisteramt unverzüglich zu bestätigen und erlangt mit dieser Bestätigung Rechtswirksamkeit.
(3) Der Verzicht auf die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten ist ausgeschlossen:
    1. wenn der Staatsbürger rechtskräftig oder schwebend zum Tode verurteilt worden ist, bis das Todesurteil gegebenenfalls rechtskräftig aufgehoben ist;
    2. wenn der Staatsbürger rechtskräftig oder schwebend zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, bis die Freiheitsstrafe vollständig vollstreckt, zur Bewährung ausgesetzt oder gegebenenfalls rechtskräftig aufgehoben ist;
    3. wenn gegen Staatsbürger Anklage vor einem Strafgericht erhoben ist, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens;
    4. wenn gegen den Antragsteller ein behördliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, bis dieses eingestellt ist.
Sec. 4 Revocation of Citizenship
(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten ist zu widerrufen, wenn nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens festgestellt wird, dass:
    1. der Antrag unvollständig war oder unrichtige Angaben enthielt;
    2. das Flaggengelöbnis falsch oder unvollständig geleistet wurde;
    3. der Antragsteller im Antragsverfahren einen Meineid geschworen hat.
(2) Ferner ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu widerrufen, wenn diese nach den Bestimmungen zur Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft erworben worden ist und sich nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens herausstellt, dass die Aufgabe oder das Erlöschen der zuvor besessenen Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mehr als 60 volle Kalendertage zurückgelegen hatte.

Sec. 5 Cease of Citizenship
(1) Die Staatsbürgerschaft erlischt, wenn ein Bürger mit seiner Bundes-ID über einen zusammenhängenden Zeitraum von 28 vollen Kalendertagen keinen Beitrag im öffentlichen, simulationsinternen Teil des Forums der Vereinigten Staaten mehr geschrieben hat.
(2) Bei der Berechnung dieses Zeitraumes bleiben Tage außer Betracht, für die der Staatsbürger sich zuvor öffentlich an der davor vorgesehenen Stelle des simulationsexternen Teil des Forums abwesend gemeldet hat. Die Dauer der Abwesenheit ist unter Angabe des Kalendertages und -monats der Rückkehr genau zu spezifizieren.
(3) Die Staatsbürgerschaft erlischt ferner, wenn eine Bundes-ID die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates oder ein Amt in einem anderen Staat annimmt.

Sec. 6 Suspension of Cease
(4) Die Staatsbürgerschaft erlischt nicht, solange ein Bürger die Staatsbürgerschaft nach diesem Gesetz nicht freiwillig aufgeben könnte.
(2) Betroffene Bürger sind im Bürgerverzeichnis besonders zu markieren. Sie verlieren mit Ablauf der Frist zum Erlöschen der Staatsbürgerschaft das aktive und passive Wahlrecht und sämtliche von ihnen bekleidete Ämter. Ihre Staats-IDs verlieren ihren Status, ihre Neben-IDs von ihnen innegehaltene Ämter.
(3) Das aktive und passive Wahlrecht lebt wieder auf, wenn der betroffene Bürger seine Aktivität wieder aufgenommen hat und seit Wiederaufnahme seiner Aktivität die gesetzlich bestimmten Fristen zur Erlangung des aktiven und passiven Wahlrechts verstrichen sind.
(4) Es lebt ferner wieder auf, wenn der betroffene Bürger dies beim Registration Office beantragt, und seit der Feststellung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Staatsbürgerschaft nicht mehr als 60 volle Kalendertage verstrichen sind.
(5) Staats-IDs müssen, sofern sie weitergeführt werden sollen, nach Wiederaufnahme der Aktivität neu anzumelden.

Article V - The System of Registration

Sec. 1 The Citizens Directory

(1) Das Bundesregisteramt führt ein öffentliches Verzeichnis aller Staatsbürger der Vereinigten Staaten. Es soll als Bürgerverzeichnis (Citizens Directory) bezeichnet werden.
(2) In das Bürgerverzeichnis sind alle Bundes-IDs, geordnet nach ihren Wohnsitzen in den Bundesstaaten, aufzunehmen.
(3) In das Bürgerverzeichnis sind ferner alle Staats-IDs, geordnet nach ihren Wohnsitzen in den Bundesstaaten, aufzunehmen. Sie sind als Staats-ID zu kennzeichnen und ihnen ist die zugehörige Bundes-ID zuzuordnen.
(4) Neben-IDs werden nicht in das Bürgerverzeichnis aufgenommen.

Sec. 2 Change of Residence
(1) Ein Staatsbürger kann jederzeit den Bundesstaat, in welchem seine Bundes-ID oder eine seiner Staats-IDs ihren Wohnsitz hat, ändern.
(2) Die Änderung ist dem Bundesregisteramt anzuzeigen und von diesem unverzüglich zu bestätigen. Sie erlangt mit der Bestätigung Rechtswirksamkeit.

Sec. 3 Change of ID Status
(1) Ein Staatsbürger kann jederzeit eine andere ID als seine Bundes-ID anmelden. Die Anmeldung ist mit der neuen Bundes-ID vorzunehmen und mit der bisherigen Bundes-ID zu bestätigen oder umgekehrt.
(2) Die bisherige Bundes-ID wird mit der Ummeldung zur Neben-ID, sofern sie nicht zugleich als Staats-ID angemeldet wird.
(3) Die neue Bundes-ID hat ihren Wohnsitz in dem Bundesstaat, in dem die alte Bundes-ID ihren Wohnsitz hatte, sofern sie nicht zuvor eine Staats-ID mit Wohnsitz war. In diesem Fall behält sie ihren Wohnsitz, für die Bestimmung des Bundesstaates, in welchem sie aktives Wahlrecht zum Präsidenten und zum Senat der Vereinigten Staaten hat, gilt die Ummeldung jedoch als Umzug.
(4) Die Anmeldung einer neuen Bundes-ID kann mit einem Umzug verbunden werden, ebenso die Anmeldung der bisherigen Bundes-ID zur Staats-ID.
(5) Die Änderungen sind dem Bundesregisteramt anzuzeigen und von diesem unverzüglich zu bestätigen. Sie erlangen mit der Bestätigung Rechtswirksamkeit.

Sec. 4 Prohibition of ID Changes
(1) Die Anmeldung einer neuen ID als Bundes-ID ist ausgeschlossen, solange die bisherige Bundes-ID ihre Staatsbürgerschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht aufgeben könnte.
(2) Die Anmeldung einer neuen Staats-ID ist ausgeschlossen, solange ein Bürger eine Staats-ID in dem Bundesstaat führt, in welchem die neue Staats-ID ihren Wohnsitz haben soll, und diese ihre Staatsbürgerschaft nicht aufgeben könnte, wäre sie eine Bundes-ID.

Sec. 5 Loss of State-ID Status and Side ID-Offices
(1) Eine Staats-ID verliert ihren Status, wenn sie die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates oder ein Amt in einem anderen Staat annimmt.
(2) Eine Neben-ID verliert ein von ihr inngehaltenes Amt, wenn sie die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates oder ein Amt in einem anderen Staat annimmt.

Article VI - Final Provisions

Sec. 1 Penal Provision

Wer gegenüber dem Bundesregisteramt eine beeidete Erklärung nach diesem Gesetz falsch abgibt, macht sich dadurch des Meineides nach Chapter II, Article 2, Section 2, Subsection 2, United States Penalty Code, schuldig.

Sec. 2 Abrogation of the February 1, 2011 Citizenship Act
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt der Citizenship Act vom 1. Februar 2011 außer Kraft.

Sec. 3 Coming into Force
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
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