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Zitat
Diplomatievertrag
zwischen dem Vereinigten Staaten von Astor und dem Kaiserreich Dreibürgen
Artikel 1 - Allgemeines
(1) Die Vereinigten Staaten von Astor und das Kaiserreich Dreibürgen streben diplomatische Beziehungen in friedlicher Koexistenz an.
(2) Beide Vertragspartner stufen die diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "neutral" ein.
(3) Beide Vertragspartner erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an.
Artikel 2 - Einreise- und Rechtsbestimmungen
Jedem Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Astor und des Kaiserreichs Dreibürgen ist es jederzeit möglich, visumsfrei in das Land des Vertragspartners zu reisen.
Artikel 2 - Botschaften
(1) Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern und bekräftigen den Wunsch nach Konsultation. Nach Möglichkeit wollen die Unterzeichner sich gegenseitig über politische Absichten informieren. Aus diesen Wunsch soll kein Zwang entstehen.
(2) Das gesamte Gelände der Botschaft ist geschütztes Gebiet des Staates, der sie betreibt. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert, und genießen diplomatische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.
Artikel 3 - Frieden und Sicherheit
(1) Die Vereinigten Staaten von Astor und das Kaiserreich Dreibürgen haben für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit untereinander zu garantieren.
(2) Militärische, paramilitärische oder geheimdienstliche Operationen auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, ausser sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
(3) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innen- und Außenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik ist aber erlaubt und erwünscht.
(4) Die Unterzeichner verpflichten sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten dem anderen bei Notwendigkeit humanitäre Hilfe zu leisten.
Artikel 4 - Wirtschaftliches
(1) Die Landeswährungen werden zu einem festen Umtauschkurs zueinander reguliert.
(2) Unternehmen dürfen innerhalb der Staatsgebiete ohne zusätzliche Kosten Filialen errichten, unterliegen jedoch der Gesetzgebung des jeweiligen Landes.
Artikel 5 - Gültigkeit und Kündigung
(1) Der Vertrag kann nach einer einmonatigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
(3) Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit und tritt nach Unterzeichnung in Kraft.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Charlotte McGarry« (29. Mai 2009, 11:15)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Alricio Scriptatore« (8. Juni 2009, 21:18)
Zitat
Original von Friedrich Alexander I.
Im Bundesrat gibt es Unstimmigkeiten bezüglich der Nicht-Einmischung in die Außenpolitik, eine solche vertragliche Klausel ist uns bisher unbekannt.
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