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Zitat
Marihuana Decriminalization Act
Article 1 - Purpose
(1) Der Marihuana Decriminalization Act schafft Regeln und Grenzen für den Anbau, Verkauf und Konsum von THC-haltigen Produkten der Cannabis-Pflanze für den Eigengebrauch.
Article 2 - Handel und Verkauf
(1) Die Aufzucht von Cannabis-Pflanzen sowie der gewerbliche Handel und Verkauf von Marihuana Produkten ist grundsätzlich untersagt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Anbau von Cannabispflanzen in speziell, vom Department of Interior zu lizenzierenden, Anbauflächen erlaubt. Das Department of Interior hat dabei sicherzustellen, daß definierte Mengengrenzen in Pflanzung Herstellung und Vertrieb belegt und kontrolliert werden können, um eine illegale Weitergabe an Dritte auszuschließen.
Article 3 - Verkauf
(1) Abweichend von Article 2 Absatz 1 ist der Verkauf von Marihuana-Produkten in Geschäften erlaubt, die ebenfalls dazu vom Department of Interior zu lizensieren sind.
(2) Die Betreiber von nach Absatz 1 dieses Artikels lizensierten Verkaufsstellen haben eine genaue Dokumentation über angekaufte und verkaufte Mengen zu führen, um eine illegale Weitergabe an Dritte auszuschließen.
Article 4 – Konsum
(1) Der Konsum von Marihuana-Produkten zum Eigenbedarf ist legal. Als Eigenbedarf gilt eine Menge von weniger als 12 Gramm THC-haltiger Erzeugnisse.
(2) THC-haltige Erzeugnisse zum Eigenbedarf können in nach Article 2, Absatz 1 lizenzierten Verkaufsstellen legal erworben werden. Dabei gilt eine Obergrenze von 10 Gramm pro Woche pro Kunde. Das Mindestalter zum Erwerb THC-haltiger Erzeugnisse beträgt 18 Jahre.
(3) Die Betreiber der lizenzierten Verkaufsstellen haben sicherzustellen, daß die Bestimmungen des Article 2 von den Kunden eingehalten werden
Article 5 - Kontrolle
(1) Das Department of Interior hat in regelmäßigen unangekündigten Kontrollen der lizenzierten Anbaubetriebe und Verkaufsstellen sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Artikel 2, Absatz 2, Artikel 3, Absatz 2 und Artikel 4, Absatz 2 eingehalten werden.
(2) Bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen können Ordnungsgelder verhängt werden oder je nach Schwere oder Wiederholung der Verstoßes die Lizenz entzogen und ggf. Strafanzeige wegen illegalen Anbaus oder Vertriebs gestellt werden.
Article 5 - Final Provision
(1) Das Gesetz tritt nach der Verkündigung durch den Gouverneur in Kraft.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Georges Laval« (8. April 2009, 18:39)
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Original von John E. Prescott
Es war nicht mein Ziel, eine Bundesbehörde zu beauftragen. Ich hatte schlichtweg nicht bedacht, daß hier auch nach der neuen Verfassung "Ministerien" und nicht Departments existieren. Gemeint war also ursprünglich also das (nicht exitierende) Department of Interior des Staates Freelands. Die Lösung einer eigenen Behörde finde ich aber durchaus gut.
Zitat
Das Fahrverbot nach Marihuana Konsum ist mir zu unspezifisch. Schließlich lassen sich THC Abbauprodukte teilweise Wochen nachweisen. Es müsste daher zumindest auf aktives THC (eventuell mit einem Grenzwert von 0,1) eingegrenzt werden. Ganz generell stellt sich da aber die Frage, ob Verkehrsvergehen nicht in einem gesonderten Gesetz geregelt werden sollten.
Zitat
Warum ist Anbau von Tabakpflanzen nicht erlaubt. Ist das im Interesse der Tabakpflanzer? Der Tabak könnte ja auch aus anderen Bundesstaaten importiert werden. Ich sehe hier einen Nachteil für unsere eigene Industrie, die nicht unbedingt notwendig ist.
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Auch ganz generell: Wie definieren wir in Freeland die Volljährigkeit? Ich frage wegen der unterschiedlichen Altersgrenzen. Ich denke eine volljährige Person sollte auch alle Rechte eines Erwachsenen haben. Wenn wir die Volljährigkeit auf 21 festlegen, so ist das Gesetz ok (in D darf man ja auch schon ab 16 Bier kaufen), wenn die Volljährigkeit 18 beträgt, dann hielte ich die Verkaufsgrenze ab 21 für unangemessen.
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Vielleicht könnte man zu allen diesen Altersgrenzen und Grenzwerten hier "Seitenabstimmungen" machen und jeweils den von der Mehrheit bevorzugten Wert ins Gesetz schreiben.
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