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der durch den ehrenwerten Senator aus Serena und mir eingebrachte Gesetzentwurf liefert eine Antwort auf die Frage, ob die ständigen Ausschüsse, die von ihrer Intention sicherlich gut gedacht waren, jedoch nie wirkungsvoll umgesetzt worden sind, noch ein sinnvolles Mittel der Kongressarbeit darstellen. Wir sagen: Nein!
Sinnvoll wären die Ausschüsse aus meiner Sicht, wenn sich die Ausschüsse bereits vor der allgemeinen Aussprache mit einem Gesetzentwurf befassen würden und als Committee, bestehend aus Experten, anschließend dem Kongress eine Stellungsnahme bzw. Empfehlung aussprechen würden. Da aber nicht Mal beim aktuellen Prozedere eine Aussprache seitens der Ausschüsse in dieser Form unterstützt wird, halte ich diesen Weg derzeit für ausgeschlossen.
Alle Mitglieder des Kongresses, im Senat und Repräsentantenhaus, müssen sich eingestehen, dass die Ausschüsse in ihrer jetzigen Form keinen Mehrwert für die parlamentarische Arbeit bringen. Nur selten werden Ausschüsse überhaupt angerufen oder treten in auf eine andere Art und Weise in Erscheinung und noch seltener sind sie personell voll besetzt.
Lange Rede, kurzer Sinn. Lassen Sie uns gemeinsam das Experiment der ständigen Ausschüsse beenden. Gestehen wir uns ein, dass ständige Ausschüsse nie wirklich positiv die Arbeit des Kongresses beeinflusst haben und das sie für viele ihrer Mitglieder nicht mehr waren, als eine weitere Zeile auf ihrem Briefkopf.
Im Namen des ehrenwerten Senators aus Serena und mir bitten wir die restlichen Kongressmitglieder beider Häuser um Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf.
grundsätzlich gefällt mir das Verfahren einer parlamentarischen Anfrage. Einige Fragen stellen sich mir jedoch.
Congressmen, zunächst: Warum hat die Bill ihren Purpose als Untertitel, das Gesetz selbst jedoch nicht? Das würde das Gesetz schon einmal reduzieren, weil das dem ehrenwerten Senator für Serena ja so wichtig ist. Weiters würde ich empfehlen, die Formatierung an bereits gültige Gesetzestexte anzupassen und 1/3 als "ein Drittel" zu formulieren.
Artikel I sagt, dass es jedem Congressman erlaubt ist, Anfragen an die Regierung zu stellen. Artikel II sagt dann, dass es jedem Congressman erlaubt ist, pro Monat 2 Anragen an die Regierung zu stellen.
In meinen Augen ist der Artikel I als Ganzes unnötig, wie eben schon ausgeführt.
BEN KINGSTON
55th President of the United States
47th & 49th Speaker of the House of Representatives
Mr President,
nur der Form halber sei darauf hingewiesen, dass der geltende Congressional Committees, Investigations and Questioning Act bereits parlamentarische Anfragen an die Administration kennt, das ist also keine Erfindung dieser Vorlage. Im Gegenteil ist diese Bill nicht einmal konsequent in dem, was sie erreichen soll: Art. II Sec. 2 sagt es schon aus seiner Überschrift, hier sind die Committes noch vorgesehen, die eigentlich weg sollten.
In Anbetracht der eher geringfügigen Nutzung könnte man ebensogut über die Abschaffung des ganzen Acts diskutieren. Mich persönlich stören die Committees nicht und ich bin froh, dass wir Werkzeuge haben, die genutzt werden können, wann immer dies einem Mitglied oder einer qualifizierten Minderheit ein Anliegen ist.
Die von Senator Peterson angeregte Ausschuss-Debatte über die Reform des Justizwesens wird in meinen Augen zeigen, wie man Committees sinnvoll nutzen kann, wenn die Beteiligten das wollen - das ist ja auch genau der Fall, den der ehrenwerte Congressman als sinnvolle Aufgabe für Committees benennt. Insofern sehe ich keinen Grund, hier und jetzt über ihre Abschaffung zu beschließen.
Vielmehr möchte ich doch den ehrenwerten Congressman aufrufen, sich für einen freien Ausschusssitz zu begeistern und dem Beispie lvon Chairman Peterson zu folgen, mit dem ich in letzter Zeit trotz gemeinsamer Vergangenheit weiß Gott nicht immer einer Meinung war, seine Initiative in dieser Funktion aber gerne unterstützt habe.
David J. Clark (D-NA) 52nd President of the United States
Former U.S. Representative | Former Speaker of the House | Former Vice-Chairman of the DNC
Mir ist nicht klar, warum drei Ebenen beibehalten werden. Einmal die individuelle Anfrage, dann die über das Committee und dann über Ausschüsse von einer oder beider Kammer, wenn ich das richtig sehe.
Für mich ist die über das committee schlicht unnötig, wenn es die individuelle Anfrage und die Ausschüsse gibt. Wieso streicht man sie zur Vereinfachung nicht?
ich danke den Kollegen für die Anmerkungen und werde im Laufe des Tages den Antrag dementsprechend noch einmal überarbeiten.
Abseits davon geht es hier um die Frage, ob wir die ständigen Ausschüsse abschaffen oder nicht. Gerne hätte ich hierzu die jeweiligen Standpunkte meiner Kongresskollegen erfahren.
ich habe mir erlaubt den ersten Entwurf entsprechend der Anmerkungen meiner Kollegen zu überarbeiten. Intention dieses Gesetzes ist es, die ständigen Ausschüsse zu beseitigen. Die Gründe dafür habe ich bereits eingangs dargelegt. Das ganze Gesetz abzuschaffen halte ich für falsch, da wir als Kongress Instrumentarien der parlamentarischen Kontrolle, wie Befragungen oder Untersuchungsausschüsse, unbedingt behalten sollten.
Der aktuell positive Aufschwung bei der Arbeit der ständigen Ausschüsse täuscht über Gesamtbilanz der Ausschüsse seit ihres Bestehens hinweg und sollte uns nicht den Blick für das Wesentliche verwässern.
Elemination of the Standing Committees Bill
Section 1 - Implementation of a new Congressional Investigations and Questioning Act
Das Folgende wird Gesetz der Vereinigten Staaten:
Congressional Investigations and Questioning Act
Article I – Fundamentals
Section 1 – Area of Application and short title
(a) Dieses Gesetz regelt das Recht des Kongresses und seiner Häuser, Untersuchungen über Angelegenheiten der Vereinigten Staaten durchzuführen und die hierzu notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Befragungen der Federal Administration durch Abgeordnete und Senatoren des Kongresses durchzuführen.
(b) Dieses Gesetz soll als „Congressional Investigations and Questioning Act“ zitiert werden.
Section 2 – Bodies of Investigation
Untesuchungen führt der Kongress als gesamter Kongress oder ein einzelnes Haus durch.
Section 3 – Adjurations
(a) Jede Person, welche vor den Kongress oder eine seiner Kammern tritt, ist vor Beginn seiner Anhörung auf die Wahrheit zu vereidigen.
(b) Die Vereidigung wird durch den Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums durchgeführt.
(c) Die Eidesformel lautet:
„Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit, und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde. So wahr mir Gott helfe.“
Die religiöse Beteuerung kann entfallen.
Article II – Committee of Investigation
Section 1 – Installation of a Committee
(a) Soll eine Untersuchung durch den Kongress oder eine seiner Kammern durchgeführt werden, so soll diese durch Beschluss eingeleitet werden.
(b) Das Verlangen, eine Untersuchung einzuleiten, ist schriftlich beim Präsidium des Kongresses bzw. der jeweiligen Kammer einzureichen. Das Verlangen muss einen Untersuchungsauftrag beinhalten. Es ist durch die Antragsteller zu unterzeichnen.
(c) Soll eine Untersuchung durch den Kongress in seiner Gesamtheit durchgeführt werden, so soll eine Abstimmung über die Einleitung der Untersuchung in beiden Kammern des Kongresses erfolgen. Zudem muss der Antrag durch mindestens jeweils ein Mitglieder jeder Kammer gestellt werden. Die Untersuchung ist einzuleiten, wenn beide Kammern mit einem Drittel der Stimmen ihrer Mitglieder zustimmen.
(d) Soll eine Untersuchung durch eine einzelne Kongresskammer durchgeführt werden, so soll eine Abstimmung über die Einleitung der Untersuchung in der Kongresskammer stattfinden, ohne das die andere Kammer ebenfalls zustimmen muss. Die Untersuchung ist einzuleiten, wenn die Kammer mit einem Drittel der Stimmen ihrer Mitglieder zustimmt.
Section 2 – Appointment of committee members, Chairman
(a) Findet eine Untersuchung durch den Kongress in seiner Gesamtheit statt, so soll ein Untersuchungsausschuss gebildet werden.
(b) Der Untersuchungsausschuss besteht aus maximal fünf Mitgliedern.
(c) Beide Kammern des Kongresses entsenden zwei ihrer Mitglieder in den Untersuchungsausschuss. Dies geschieht durch Mehrheitswahl.
(d) Das Mitglied oder die Mitglieder, das/die den Untersuchungsauftrag eingereicht hat/haben, muss/müssen zwingend Mitglied des Untersuchungsgremiums sein.
(e) Das Kongresspräsidium kann ein Mitglied in den Untersuchungsausschuss entsenden
(f) Das Gremium bestimmt ein Mitglied als Vorsitzenden, welcher die Sitzungen des Gremiums leitet.
(g) Wird eine Untersuchung durch ein einzelnes Haus des Kongresses eingeleitet, so fungiert die gesamte Kammer als Unterschungsausschuss. In diesem Fall übt der Kammervorsitzende die Funktion des Vorsitzenden aus, sofern kein eigener Vorsitzender gewählt wird.
Section 3 – Remit of Investigation
(a) Der Untersuchungsauftrag ist in Form einer oder mehrer Fragen zu stellen. Er muss sich stets auf einem Themenkomplex beziehen.
(b) Der Untersuchungsauftrag eines bestehenden Untersuchungsausschusses kann während der Ermittlungen vom Umfang her auf demselben Wege wie die Einrichtung eines neuen Gremiums erweitert, nicht jedoch eingeschränkt werden.
Section 4 – Committee Report
(a) Die Ergebnisse der Ermittlung werden durch das Gremium in Form eines Berichtes zusammengefasst. Die Ergebnisse sind im Kongress zu begründen, die Arbeit des Gremiums ist zusammen zu fassen.
(b) Der Bericht wird durch den Vorsitzenden verfasst. Er wird durch den Ausschuss beschlossen. Die Mitglieder des Ausschusses können dem Bericht eigene Kommentare hinzufügen. Diese sind als solche namentlich zu kennzeichnen.
(c) Das Gremium kann für die behandelte Sache Lösungsvorschläge oder Sanktionen in seinem Bericht vorschlagen.
Article III – Questioning
Section 1 - Extent of Questioning
(a) Jedes Kongressmitglied darf einmal pro Woche eine Befragung der Administration einleiten.
(b) Jede Befragung hat schriftlich beim Kongresspräsidium eingereicht zu werden.
(c) Jede Befragung darf höchstens fünf Einzelfragen umfassen.
(d) Es ist dem Fragestellern und den anderen Kongressmitgliedern erlaubt während der Befragung Nachfragen zu stellen um präzisere Antworten zu erlangen.
(e) Es dürfen pro Kongressmitglied höchstens drei Nachfragen gestellt werden.
Section 2 - Duty of response
(a) Die Mitglieder der Federal Administration sind verpflichtet auf Befragungen innerhalb von 168 Stunden nach Eröffnung durch das Kongresspräsidium öffentlich zu antworten, sofern nicht besondere Umstände eine Verlängerung der Antwortfrist notwendig machen.
(b) Das Kongresspräsidium hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Rederechte vergeben werden.
(c) Fragen an die Administration werden durch einen Vertreter der Administration beantwortet.
Section 3 - Exceptions
(a) Den Mitgliedern der Federal Administration ist es erlaubt die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern, wenn die Beantwortung die Nationale Sicherheit oder laufende, geheimdienstliche Unternehmungen gefährden würden.
(b) Die Mitglieder der Federal Administration müssen die Beantwortung von Fragen verweigern, wenn sie ansonsten gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würden.
Section 4 – Executive Privilege
(1) Der Präsident der Vereinigten Staaten ist jederzeit berechtigt, eine Befragung gemäß diesem Artikel, welche in den Kernbereich der Exekutive eingreifen würde, abzulehnen. Der Eingriff in den Kernbereich der Exekutive ist zu begründen.
(2) Mitglieder der Exekutive sind in diesem Falle nicht berechtigt, die Frage vor dem Kongress zu beantworten.
(3) Der Kongress hat das Recht, die Berufung auf das Executive Privilege im Wege des Trial Organstreitverfahrens anzufechten.
Article IV – Subpoena
Section 1 – Subpoena
(a) Im Rahmen einer Untersuchung kann eine Person vorgeladen werden.
(b) Die Vorladung wird durch das ermittelnde Gremium beschlossen. Sie wird durch den Vorsitzenden ausgestellt.
Section 2 – Contents and Service of the Subpoena
(a) Eine Vorladung muss beinhalten:
1) die Person oder die Personen, welche vorgeladen werden
2) das Thema, wegen welchem sie vorgeladen werden
3) den Ort, an welchem die Personen erscheinen sollen
4) das Datum, an welchem sich die Person einzufinden hat
(b) Die Vorladung ist öffentlich bekannt zu machen und der Person durch den Vorsitzenden zuzustellen. Für eine öffentliche Bekanntmachung ist eine öffentliche Verabschiedung ausreichend.
(c) Die Vorladung erlangt zu dem Zeitpunkt Wirksamkeit, welcher in ihr angegeben ist, jedoch nicht vor 24 Stunden nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung.
Section 3 – Disregard of a subpoena
(a) Wer eine Subpoena gemäß diesem Gesetz missachtet, kann auf Anordnung des ausstellenden Gremiums vorgeführt werden.
(b) Eine Person, welche schuldhaft eine Subpoena gemäß diesem Kongress missachtet, ist wegen Missachtung des Kongresses gemäß Article VI anzuklagen und mit Haft nicht unter fünf Tagen zu belegen.
Section 4 – Legitimacy of a subpoena
(a) Eine Vorladung kann gegen jeden Bürger der Vereinigten Staaten ausgesprochen werden.
(b) Ausgenommen bleiben:
1) der Präsident der Vereinigten Staaten
2) der Vize-Präsident der Vereinigten Staaten
3) die Richter des Obersten Bundesgerichtes
Article V – Contempt of Congress
Section 1 – Perjury
Leistet eine Person vor einem Untersuchungsausschuss einen Meineid, so ist er gemäß den Strafgesetzen durch ein Gericht zu verurteilen.
Section 2 - Subpoena
Eine Person, welche eine Subpoena gemäß diesem Gesetz missachtet, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat zu belegen.
Section 3 – Contempt of Congress
Eine Person, die den Kongress, seinen Vorsitz oder seine Mitglieder bewusst missachtet, herabwürdigt, beschimpft oder verunglimpft, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat, aber mindestens zehn Tagen zu belegen.
Section 3 - Abrogate outdated law
Der Congressional Committees, Investigations and Questioning Act in der Fassung vom 31.03.2016 wird aufgehoben.
Section 4 - Coming into Force
Das Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben in Kraft.
ich erachte Committees nach wie vor als nützlich.
Je nachdem wer gerade in der Opposition ist, werden sie gerne genutzt, um einzelne Secretaries zu piesacken.
There is many a boy here today who looks on war as all glory, but, boys, it is all hell. You can bear this warning voice to generations yet to come. I look upon war with horror.
General; Former Commandant of the United States Marine Corps;
Former Chairman of the Joint Chiefs of Staff;
Marines never die, they just go to hell to regroup.
wie lange soll das Spielchen denn noch gehen?
Die Ausschüsse wurden geschaffen, sie wurden abgeschafft, sie wurden wieder eingeführt, dann in ein anderes Gesetz ausgelagert.
Schlägt das Pendel nun mal wieder in Richtung Abschaffung aus?
Es ist ja wirklich schön, wenn Reformen die aktuellen Gegebenheiten positiv verändern sollen.
Aber sollen die Ausschüsse nach Wahlrecht und Staatsbürgerrecht wirklich zum Grabbeltisch der legislativen Kongressarbeit werden?
Marc Peterson Don't try to gorge the whole buffet. Just take what you need.
es bestünde aus meiner Sicht keine Notwendigkeit die Ausschüsse abzuschaffen, wenn wir sie endlich richtig und effektiv nutzen würden. Wie so eine effektive Nutzung aussehen könnte, habe ich in meinem Eingangsstatement dargelegt.
Mr President,
eine solche effektive Nutzung wird ja gerade versucht - da sind wir aber alle zur Mitarbeit aufgerufen und die besteht dann nicht gerade darin, die Abschaffung zu fordern.
David J. Clark (D-NA) 52nd President of the United States
Former U.S. Representative | Former Speaker of the House | Former Vice-Chairman of the DNC
Ich werde dieser ausgezeichneten Vorlage gerne zustimmen. Ich denke es ist an der Zeit den Charakter des Kongresses als echtes Arbeitsparlament zu stärken und diese Vorlage ist ein ausgezeichnetes Instrument dafür und bietet gegenüber dem jetzigen System auch ein hervorragendes Mass an Flexibilität.
Einzig zwei Anregungen möchte ich den Antragsstellern geben, auch wenn diese rein kosmetischer Natur sind.
1. Schlage ich vor die Titel der Sections fett hervorzuheben.
2. Die Titel der Article in Schriftgrösse 12 abzufassen.
Nur eine Sache: wenn der Untersuchungsausschuss aus maximal 5 Mitgliedern bestehen kann, beide Häuser aber nur jeweils zwei entsenden können, wer kann der fünfte sein?
Senator Haynsworth, ich muss gestehen, dass ich diese Bestimmung aus dem alten Congressional Investigations and Questioning Act aus dem Jah 2014 übernommen habe. Ich denke, dass der fünfte Sitz, der ja nicht besetzt werden muss, vom Initiator besetzt wird.
anbei eine Überarbeitung meines Entwurfs hinsichtlich der gewünschten Formatierung des Senators aus Laurentiana.
Elemination of the Standing Committees Bill
Section 1 - Implementation of a new Congressional Investigations and Questioning Act
Das Folgende wird Gesetz der Vereinigten Staaten:
Congressional Investigations and Questioning Act
Article I – Fundamentals
Section 1 – Area of Application and short title
(a) Dieses Gesetz regelt das Recht des Kongresses und seiner Häuser, Untersuchungen über Angelegenheiten der Vereinigten Staaten durchzuführen und die hierzu notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Befragungen der Federal Administration durch Abgeordnete und Senatoren des Kongresses durchzuführen.
(b) Dieses Gesetz soll als „Congressional Investigations and Questioning Act“ zitiert werden.
Section 2 – Bodies of Investigation
Untesuchungen führt der Kongress als gesamter Kongress oder ein einzelnes Haus durch.
Section 3 – Adjurations
(a) Jede Person, welche vor den Kongress oder eine seiner Kammern tritt, ist vor Beginn seiner Anhörung auf die Wahrheit zu vereidigen.
(b) Die Vereidigung wird durch den Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums durchgeführt.
(c) Die Eidesformel lautet:
„Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit, und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde. So wahr mir Gott helfe.“
Die religiöse Beteuerung kann entfallen.
Article II – Committee of Investigation
Section 1 – Installation of a Committee
(a) Soll eine Untersuchung durch den Kongress oder eine seiner Kammern durchgeführt werden, so soll diese durch Beschluss eingeleitet werden.
(b) Das Verlangen, eine Untersuchung einzuleiten, ist schriftlich beim Präsidium des Kongresses bzw. der jeweiligen Kammer einzureichen. Das Verlangen muss einen Untersuchungsauftrag beinhalten. Es ist durch die Antragsteller zu unterzeichnen.
(c) Soll eine Untersuchung durch den Kongress in seiner Gesamtheit durchgeführt werden, so soll eine Abstimmung über die Einleitung der Untersuchung in beiden Kammern des Kongresses erfolgen. Zudem muss der Antrag durch mindestens jeweils ein Mitglieder jeder Kammer gestellt werden. Die Untersuchung ist einzuleiten, wenn beide Kammern mit einem Drittel der Stimmen ihrer Mitglieder zustimmen.
(d) Soll eine Untersuchung durch eine einzelne Kongresskammer durchgeführt werden, so soll eine Abstimmung über die Einleitung der Untersuchung in der Kongresskammer stattfinden, ohne das die andere Kammer ebenfalls zustimmen muss. Die Untersuchung ist einzuleiten, wenn die Kammer mit einem Drittel der Stimmen ihrer Mitglieder zustimmt.
Section 2 – Appointment of committee members, Chairman
(a) Findet eine Untersuchung durch den Kongress in seiner Gesamtheit statt, so soll ein Untersuchungsausschuss gebildet werden.
(b) Der Untersuchungsausschuss besteht aus maximal fünf Mitgliedern.
(c) Beide Kammern des Kongresses entsenden zwei ihrer Mitglieder in den Untersuchungsausschuss. Dies geschieht durch Mehrheitswahl.
(d) Das Mitglied oder die Mitglieder, das/die den Untersuchungsauftrag eingereicht hat/haben, muss/müssen zwingend Mitglied des Untersuchungsgremiums sein.
(e) Das Kongresspräsidium kann ein Mitglied in den Untersuchungsausschuss entsenden
(f) Das Gremium bestimmt ein Mitglied als Vorsitzenden, welcher die Sitzungen des Gremiums leitet.
(g) Wird eine Untersuchung durch ein einzelnes Haus des Kongresses eingeleitet, so fungiert die gesamte Kammer als Unterschungsausschuss. In diesem Fall übt der Kammervorsitzende die Funktion des Vorsitzenden aus, sofern kein eigener Vorsitzender gewählt wird.
Section 3 – Remit of Investigation
(a) Der Untersuchungsauftrag ist in Form einer oder mehrer Fragen zu stellen. Er muss sich stets auf einem Themenkomplex beziehen.
(b) Der Untersuchungsauftrag eines bestehenden Untersuchungsausschusses kann während der Ermittlungen vom Umfang her auf demselben Wege wie die Einrichtung eines neuen Gremiums erweitert, nicht jedoch eingeschränkt werden.
Section 4 – Committee Report
(a) Die Ergebnisse der Ermittlung werden durch das Gremium in Form eines Berichtes zusammengefasst. Die Ergebnisse sind im Kongress zu begründen, die Arbeit des Gremiums ist zusammen zu fassen.
(b) Der Bericht wird durch den Vorsitzenden verfasst. Er wird durch den Ausschuss beschlossen. Die Mitglieder des Ausschusses können dem Bericht eigene Kommentare hinzufügen. Diese sind als solche namentlich zu kennzeichnen.
(c) Das Gremium kann für die behandelte Sache Lösungsvorschläge oder Sanktionen in seinem Bericht vorschlagen.
Article III – Questioning
Section 1 - Extent of Questioning
(a) Jedes Kongressmitglied darf einmal pro Woche eine Befragung der Administration einleiten.
(b) Jede Befragung hat schriftlich beim Kongresspräsidium eingereicht zu werden.
(c) Jede Befragung darf höchstens fünf Einzelfragen umfassen.
(d) Es ist dem Fragestellern und den anderen Kongressmitgliedern erlaubt während der Befragung Nachfragen zu stellen um präzisere Antworten zu erlangen.
(e) Es dürfen pro Kongressmitglied höchstens drei Nachfragen gestellt werden.
Section 2 - Duty of response
(a) Die Mitglieder der Federal Administration sind verpflichtet auf Befragungen innerhalb von 168 Stunden nach Eröffnung durch das Kongresspräsidium öffentlich zu antworten, sofern nicht besondere Umstände eine Verlängerung der Antwortfrist notwendig machen.
(b) Das Kongresspräsidium hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Rederechte vergeben werden.
(c) Fragen an die Administration werden durch einen Vertreter der Administration beantwortet.
Section 3 - Exceptions
(a) Den Mitgliedern der Federal Administration ist es erlaubt die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern, wenn die Beantwortung die Nationale Sicherheit oder laufende, geheimdienstliche Unternehmungen gefährden würden.
(b) Die Mitglieder der Federal Administration müssen die Beantwortung von Fragen verweigern, wenn sie ansonsten gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würden.
Section 4 – Executive Privilege
(1) Der Präsident der Vereinigten Staaten ist jederzeit berechtigt, eine Befragung gemäß diesem Artikel, welche in den Kernbereich der Exekutive eingreifen würde, abzulehnen. Der Eingriff in den Kernbereich der Exekutive ist zu begründen.
(2) Mitglieder der Exekutive sind in diesem Falle nicht berechtigt, die Frage vor dem Kongress zu beantworten.
(3) Der Kongress hat das Recht, die Berufung auf das Executive Privilege im Wege des Trial Organstreitverfahrens anzufechten.
Article IV – Subpoena
Section 1 – Subpoena
(a) Im Rahmen einer Untersuchung kann eine Person vorgeladen werden.
(b) Die Vorladung wird durch das ermittelnde Gremium beschlossen. Sie wird durch den Vorsitzenden ausgestellt.
Section 2 – Contents and Service of the Subpoena
(a) Eine Vorladung muss beinhalten:
1) die Person oder die Personen, welche vorgeladen werden
2) das Thema, wegen welchem sie vorgeladen werden
3) den Ort, an welchem die Personen erscheinen sollen
4) das Datum, an welchem sich die Person einzufinden hat
(b) Die Vorladung ist öffentlich bekannt zu machen und der Person durch den Vorsitzenden zuzustellen. Für eine öffentliche Bekanntmachung ist eine öffentliche Verabschiedung ausreichend.
(c) Die Vorladung erlangt zu dem Zeitpunkt Wirksamkeit, welcher in ihr angegeben ist, jedoch nicht vor 24 Stunden nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung.
Section 3 – Disregard of a subpoena
(a) Wer eine Subpoena gemäß diesem Gesetz missachtet, kann auf Anordnung des ausstellenden Gremiums vorgeführt werden.
(b) Eine Person, welche schuldhaft eine Subpoena gemäß diesem Kongress missachtet, ist wegen Missachtung des Kongresses gemäß Article VI anzuklagen und mit Haft nicht unter fünf Tagen zu belegen.
Section 4 – Legitimacy of a subpoena
(a) Eine Vorladung kann gegen jeden Bürger der Vereinigten Staaten ausgesprochen werden.
(b) Ausgenommen bleiben:
1) der Präsident der Vereinigten Staaten
2) der Vize-Präsident der Vereinigten Staaten
3) die Richter des Obersten Bundesgerichtes
Article V – Contempt of Congress
Section 1 – Perjury
Leistet eine Person vor einem Untersuchungsausschuss einen Meineid, so ist er gemäß den Strafgesetzen durch ein Gericht zu verurteilen.
Section 2 - Subpoena
Eine Person, welche eine Subpoena gemäß diesem Gesetz missachtet, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat zu belegen.
Section 3 – Contempt of Congress
Eine Person, die den Kongress, seinen Vorsitz oder seine Mitglieder bewusst missachtet, herabwürdigt, beschimpft oder verunglimpft, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat, aber mindestens zehn Tagen zu belegen.
Section 3 - Abrogate outdated law
Der Congressional Committees, Investigations and Questioning Act in der Fassung vom 31.03.2016 wird aufgehoben.
Section 4 - Coming into Force
Das Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben in Kraft.
Mr President,
dieser Vorschlag überzeugt mich weiterhin nicht. Wenn der Antragsteller der Meinung ist, dass es sinnvolle Aufgaben der Committees gibt, warum setzt er sich dann nicht als Chairman eines Committees dafür ein, dass diese genutzt werden (denn das ist auch heute schon möglich) und möchte sie stattdessen ganz abschaffen?
David J. Clark (D-NA) 52nd President of the United States
Former U.S. Representative | Former Speaker of the House | Former Vice-Chairman of the DNC
meine Entscheidung, nicht länger an den ständigen Ausschüssen festzuhalten, obliegt einer einfachen Abwägung. Mein Vorschlag die Ausschüsse in den Gesetzgebungsprozess sinnvoll mit einzubeziehen würde eine Änderung der Standing Orders bedeuten. Dafür bräuchte man ebenso Mehrheiten, die ich, nach dem Verlauf dieser Aussprache, beim besten Willen nicht erkennen kann.
Ich kann dem ehrenwerten Congressman meines Heimatstaats abschließend nur bitten, die Bilanz der ständigen Ausschüsse nüchtern und objektiv über den ganzen Zeitraum ihres Bestehens zu betrachten!
Mr Speaker,
ich bin nicht der Auffassung, dass wir die Änderung irgendwelcher Regeln brauchen, um Entwürfe in den Ausschüssen vorzuberaten. Wir brauchen einfach nur die Ausschüsse und einen Antragsteller, der gewillt ist, diese einzubeziehen. Ich sage nicht, dass die Ausschüsse bisher erfolgreich waren, ich sage aber, dass sie im besten Fall sinnvoll genutzt werden können. Im schlechtesten Fall sind sie einfach nur da, stören aber auch nicht weiter.
David J. Clark (D-NA) 52nd President of the United States
Former U.S. Representative | Former Speaker of the House | Former Vice-Chairman of the DNC
ein Ausschussvorsitzender verdient pro Monat 4000 Dollar mehr als ein gewöhnlicher Abgeordneter. Dem Steuerzahler tun diese Ausschüsse demnach sehr wohl weh.