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JVF

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1

Samstag, 8. November 2008, 10:38

2oo8/11/o2 Exploitation of Resources Bill



The State Assembly of Peninsula
Senator J. Fillmore, Chairman
8th of November, 2oo8
Freeport City, PA



Honorable Assemblymen,

Governor Franklin bittet um Aussprache zu folgendem Antrag:


Exploitation of Resources Act

Section 1: Purpose
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Nutzung von Ressourcen, über die in der bsEcoSim das Bundesgebiet Peninsula in den Vereinigten Staaten von Astor verfügt, durch private Initiative zu ermöglichen.
(2) Ressource im Sinne dieses Gesetzes ist jede Ware in der bsEcoSim, die nicht ihrerseits aus einer anderen Ware hergestellt wird, und deren Vorkommen unter der Hoheit und im Eigentum das Bundesgebietes Peninsula der Vereinigten Staaten von Astor steht.
(3) Die Ressourcen des State of Peninsula wurden wie folgt festgelegt:
Schweine (6 Stück,Q4), Rohreis (115 Kg,Q5), Fisch (30 Kg,Q3), Tabak (50 Kg,Q10), Holz (456 kg,Q6), Sand (100 Kg,Q6), Öl (238 Liter,Q4), Kupfer (168 Kg,Q9), Eisenerz (399 Kg,Q , Weintrauben (66 Kg,Q3), Obst (25 Kg,Q3) pro Tag.

Section 2: Means of exploiting resources
Die Nutzung von Ressourcen darf ausschließlich durch private Unternehmer mit gültiger Konzession und bundeseigenen Betriebe erfolgen.

Section 3: Federal undertakings
(1) Die Errichtung von bundeseigenen Betrieben nach Section 2 erfolgt nach der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten von Astor.

Section 4: Concessions
(1) Auf Antrag eines privaten Unternehmers kann diesem vom Govenor of Peninsula für einen sowohl zeitlich als auch in Hinblick auf die maximale Produktionsmenge pro Runde begrenzte Konzession eingeräumt werden. Die Erteilung der Konzession erfolgt durch Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Bundesstaat Peninsula.
(2) Die Konzession gestattet es dem Unternehmer, die Vorkommen der betroffenen Ressource nach Maßgabe der Konzession auf eigene Rechnung zu nutzen.
(3) Die zeitliche Begrenzung ist freiwillig. Die mengenmäßige Beschränkung ist so festzusetzen, dass festgesetze Förderquoten nicht missachtet werden.
(4) Für die Konzession ist in dem Vertrag eine angemessene Vergütung, die der Unternehmer an die Staatskasse abzuführen hat, festzusetzen. Die Höhe der Vergütung ist in einem angemessenen Verhältnis zum unternehmerischen Risiko der Nutzung des Vorkommens und zum erwarteten Gewinn aus der konzessionsgemäßen Nutzung zu bestimmen. Sie darf 10 % des Reingewinns nicht überschreiten.
(5) Eine Konzession darf keinem Unternehmer erteilt werden, bei dem aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Gefahr besteht, dass er die Begrenzungen der Konzession missachten oder sonst im Zusammenhang mit der Nutzung des Vorkommens rechtswidrig handeln wird.
(6) Eine erteilte Konzession ist zu entziehen, wenn der Unternehmer die Beschränkungen der Konzession schuldhaft verletzt oder sonst im Zusammenhang mit der Nutzung des Vorkommens rechtswidrig handelt. Der Entzug der Konzession erfolgt durch den Govenor of Peninsula und löst keine Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche des Unternehmers gegen den Staat und den Bund aus.
(7) Der für eine Konzession Grundlegende Rahmenvertrag wird im "Contract of Concession Act" in der jeweils aktuellen Fassung geregelt.
(8.) Der Vertrag wird im Peninsula State Archive - Current Acts and Orders öffentlich abgelegt.

Section 5: Rights of State Assembly of Peninsula
(1) Die State Assembly of Peninsula hat das Recht, jederzeit vom Govenor of Peninsula Rechenschaft über seine Tätigkeit nach diesem Gesetz zu verlangen.
(2) Der Govenor of Peninsula hat der State Assembly of Peninsula unverzüglich von der Aufnahme von Verhandlungen über die Erteilung einer Konzession oder über Planungen bezüglich der Errichtung eines staatseigenen Betriebes zu unterrichten. Vor Ablauf von sieben Tagen nach dieser Mitteilung darf die Konzession nicht erteilt bzw. der Betrieb nicht errichtet werden.
(3) Die Verhandlungen oder Planungen nach Absatz 2 sind zu unterbrechen, wenn dies von mindestens einem 2/5 der State Assembly begründet verlangt wird.

Section 6: Consequences of violations
Eine unter Verletzung der sachlichen oder Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes erteilte Konzession ist nichtig.

Section 7: Entry into force
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündigung in Kraft.




Governor Franklin hat das Wort. Die Aussprache dauert vorerst 48 Stunden.


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2

Samstag, 8. November 2008, 13:45

1) Ich bitte um Verlängerung der Aussprache auf 120 Stunden. Ich komme vorher nicht dazu meinen Vorschlag auszuformulieren.

2) Ich hätte da noch den ein oder anderen Vorschlag, der mir heute Nacht eingefallen ist. Wie gesagt, ich brauche nur etwas Zeit zum Ausformulieren.
Ronald Anderson
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3

Sonntag, 9. November 2008, 17:28

Ich unterstütze den Antrag zur Verlängerung.

[so] Habe heute keine Zeit mehr das Gesetz näher zu erleutern[/so]
Paul T. Franklin
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4

Montag, 10. November 2008, 15:27

Werte Assemblymen,
diese Gesetz, welches zum Großteil von Mr Anderson stammt und dem ich hiermit noch einmal ausdrücklich dafür danken möchte, soll die Konzessionsvergabe des Staates Peninsula regeln. Wir verfügen über eine begrenzte Anzahl an Rohstoffen, welche aus Section 1,3 hervorgeht, über welche wir als Bundesstaat frei verfügen können.

Nach diesem Gesetz wird dem Governor of the State of Peninsula die Vergabe der Konzessionen zugestanden, wobei der State Assembly durch Section 5, 1-3 ausreichende Möglichkeiten zur Kontrolle gegeben sind.

Unklar ist zur Zeit noch die genaue Vergütung, die der Konzessionsinhaber als Entschädigung an den Staat zu entrichten hat. Durch Section 4,4 wird festgelegt, dass diese Vergütung maximal 10 % des Reingewinns, d.h nach Abzug der Produktionskosten und der Steuern, betragen darf. Sollte der gewonnene Rohstoff nicht verkauft, sondern weiter verarbeitet werden, muss man mit dem Richtpreis dieser Ware rechnen.
Wie man dies in diesem Gesetz bestmöglich unterbringen sollte und wie die Entscheidung über die Vergütung getroffen werden soll, möchte ich gerne hier zur Diskussion stellen.

Dies sollte dann natürlich auch entsprechend im Contract of Concession festgehalten werden.

Vielen Dank.
Paul T. Franklin
CEO of the Franklin Corp.


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5

Montag, 10. November 2008, 16:27

Genau da setze mein Gedanke mit den zwei verschiedenen Konzessionen an. Eine zum Eigenbedarf und eine zum Weiterverkauf. Beides sind in unterschiedlichen Maß zu messen, meiner Meinung nach. Wobei genau hier dann die Problematik anfängt. Wie soll man das Regeln?

Ich möchte zum einen sagen, dass das Gesetz nicht von mir stammt, sondern lediglich von mir angepasst wurde. Ursprung des Gesetzes ist der vom Supreme Court widerrufene Exploitation of Resources Act. Diesen habe ich lediglich auf Peninsula umgemünzt.

Die Regelung mit den 10% stammt von Mr Franklin. Hier habe ich es leider nicht mehr geschafft, rechtzeitig zu reagieren. Wie zu sehen ist, verweist der hiesige Bill auf den Contract of Concession Act. Diesen würde ich gerne komplett streichen - auch wenn diese ursprüngliche Idee von mir stammt - und lediglich nur ein Gesetz zur zur Regelung des Umganges von Rohstoffen benutzen. Es ist einfacher als die verlinkungen mit anderen Gesetzen.

Um auf die 10%-Regelung zurückzukommen: Diese Idee ist als solches recht gut. Nur müsste sie, wenn man das in einem Gesetz regeln will, dementsprechend formuliert werden. Kern meines Ursprungsgedanken war es, dass der Konzessionsnehmer zu allererst den Bau der Produktionsstätte (Bauernhof, Ölbohrinsel, etc.) selber bezahlt. Damit hätten wir den Vorteil, dass es dem Konzessionsnehmer wirklich daran gelegen sein muss oder sollte, diese Produktionsstätte auf längere Zeit zu betreiben.
Dann stellt sich die Frage: Was ist, wenn er die Produktionsstätte frühzeitig doch nicht mehr betreiben will? Hier sollte der Konzessionsnehmer dann einen gewissen Teil, eben Anteilsweise nach Tagen der Nutzung, wiederbekommen.
Allein hieran sieht man, dass das ganze schon etwas komplizierter ist. Denn zum einen will und soll der Staat daran verdienen, anderseits soll auch der Konzessionsnehmer einen gewissen Profit daraus ziehen.

Grundlegend würde ich vorerst sagen, dass nur Konzessionen zum Eigenbedarf vergeben werden dürfen. Es darf also kein Weiterverkauf stattfinden. Desweiteren schlage ich vor, dass die Abschreibung der Produktionsstätten auf eine bestimmte Zeit - ich schlage jetzt einfach mal 150 Tage vor - läuft. Eine Rechnung finden sie weiter unten. Tritt der Konzessionsnehmer vor Ablauf dieser 150 von dieser Konzession zurück, dann erhält er den entsprechenden Teil zurück, muss aber 15%-"Tilgungszinsen" zahlen. Eine Überproduktion darf nur zur Eigenverwendung benutzt werden. Ansonsten erhält der Staat die Überproduktion kostenlos zurück. Während der ersten 150 Tage hat der Konzessionsnhemer keinen anderen Preis an den Konzessionsgeber zu entrichten.
Läuft die Konzession länger als die 150 Tage, dann hat der Konzessionsnehmer den Richtpreis der Rohstoffe an den Staat zu zahlen.
Zudem zahlt der Konzessionsnehmer alle anfallenden Produktionskosten.

Das ist mein Vorschlag. Ich werde versuchen in den nächsten Tagen alles in dieses Gesetz fließen zu lassen. Daher bitte ich um etwas Geduld, denn viel Zeit dazu habe ich nicht.

Rechnung:

Kosten Produktionsstätte: 10.000 A$

10.000 / 150 = 66,67 A$/Tag

Laufzeit 90 (anstatt 150) Tage: 90 x 66,67 = 6.000 A$

Somit erhält der Konzessionsnehmer (10.000 - 6.000 = ) 4000A$ zurück.

Von den 10.000 A$ muss er jetzt 15%-Tilgungszinsen zahlen = 1.500 A$

BTW: Ein Umrechnung der Abschreibung kann man natürlich auch für jede Produktionsstätte ausrechnen. Dies würde ich befürworten, denn damit wäre es für jeden Beteiligten fairer. Somit wären dann die 150 Tage hinfällig. Allerdings bedeutet das auch etwas mehr Arbeit. Dies allerdings nur einmal.
Ronald Anderson
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6

Montag, 10. November 2008, 18:36

Das hört sich sehr vielversprechend an, Mr Anderson.

Ich freue mich den Vorschlag zu begutachten.
Paul T. Franklin
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JVF

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7

Montag, 10. November 2008, 20:48

Ich werde mich selbst morgen zu beiden Anträgen äußern!

JVF

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8

Montag, 10. November 2008, 20:49



Werte Assemblymen,

die Aussprache wird um 48 Stunden verlängert.


JVF

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9

Dienstag, 11. November 2008, 13:31

Zitat

Original von Ronald Anderson[..]
Wie zu sehen ist, verweist der hiesige Bill auf den Contract of Concession Act. Diesen würde ich gerne komplett streichen - auch wenn diese ursprüngliche Idee von mir stammt - und lediglich nur ein Gesetz zur zur Regelung des Umganges von Rohstoffen benutzen. Es ist einfacher als die verlinkungen mit anderen Gesetzen.

Dem stimme ich zu. Die beiden Bills sollten zusammengelegt werden. Möglicherweise könnte man die Vertragvorlage als Anhang beifügen.

Zitat

Grundlegend würde ich vorerst sagen, dass nur Konzessionen zum Eigenbedarf vergeben werden dürfen. Es darf also kein Weiterverkauf stattfinden.

Warum genau sind Sie dagegen, Mr. Anderson? Einfach weil es schwierig ist Konzessionen für Eigenbedarf bzw. Weiterverkauf zu separieren, oder übersehe ich da einen wirtschaftlichen Faktor?

Zitat

Um auf die 10%-Regelung zurückzukommen: Diese Idee ist als solches recht gut. Nur müsste sie, wenn man das in einem Gesetz regeln will, dementsprechend formuliert werden.

Dies ist zwar bereits im Entwurf zu finden, sollte vielleicht aber etwas konkreter formuliert werden.

Zitat

Kern meines Ursprungsgedanken war es, dass der Konzessionsnehmer zu allererst den Bau der Produktionsstätte (Bauernhof, Ölbohrinsel, etc.) selber bezahlt. Damit hätten wir den Vorteil, dass es dem Konzessionsnehmer wirklich daran gelegen sein muss oder sollte, diese Produktionsstätte auf längere Zeit zu betreiben.
Dann stellt sich die Frage: Was ist, wenn er die Produktionsstätte frühzeitig doch nicht mehr betreiben will? Hier sollte der Konzessionsnehmer dann einen gewissen Teil, eben Anteilsweise nach Tagen der Nutzung, wiederbekommen.
[..]
Desweiteren schlage ich vor, dass die Abschreibung der Produktionsstätten auf eine bestimmte Zeit - ich schlage jetzt einfach mal 150 Tage vor - läuft. Eine Rechnung finden sie weiter unten. Tritt der Konzessionsnehmer vor Ablauf dieser 150 von dieser Konzession zurück, dann erhält er den entsprechenden Teil zurück, muss aber 15%-"Tilgungszinsen" zahlen. Eine Überproduktion darf nur zur Eigenverwendung benutzt werden. Ansonsten erhält der Staat die Überproduktion kostenlos zurück.
[..]
Rechnung:
[..]

Die Idee an und für sich halte ich für gut. Geht der Betrieb nach Ende der Konzession an den Staat über, oder bleibt er im Besitz des (ehem.) Konzessionsnehmers? Bzw. lässt sich das nicht irgendwie ausnutzen? Angenommen die Konzession läuft 150 und der Konzessonsnehmer tritt nach 149 Tagen zurück, dann würde er vom Staat ~9900 A$ - 1500 A$ zurückbekommen. Bei solchen Kosten für den Staat, hätte man sich den Betrieb doch gleich selber kaufen können.
Zudem fehlt im Gesetz eine Regelung unter welchen Umständen ein Konzessionsnehmer von der Konzession zurücktreten kann/darf.

Ich werde mir über alles noch eine Weile den Kopf zerbrechen und mich danach nochmals zu Wort melden.

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10

Dienstag, 11. November 2008, 13:53

Zitat

Original von Jeffrey Fillmore
Dem stimme ich zu. Die beiden Bills sollten zusammengelegt werden. Möglicherweise könnte man die Vertragvorlage als Anhang beifügen.

Bei meiner neuen Idee, die ich oben erwähnt habe, könnte man sogar vollends auf einen solchen Vertrag verzichten. Er wäre höchstens Formhalber relevant.

Zitat

Warum genau sind Sie dagegen, Mr. Anderson? Einfach weil es schwierig ist Konzessionen für Eigenbedarf bzw. Weiterverkauf zu separieren, oder übersehe ich da einen wirtschaftlichen Faktor?

Nein, Sie übersehen dort nichts. Aber man sollte eins nach dem anderen machen.

Zitat

Dies ist zwar bereits im Entwurf zu finden, sollte vielleicht aber etwas konkreter formuliert werden.

In meiner Idee würde diese Regelung sogar vollkommen entfallen, da die Kosten anders geregelt werden würden.

Zitat

Die Idee an und für sich halte ich für gut. Geht der Betrieb nach Ende der Konzession an den Staat über, oder bleibt er im Besitz des (ehem.) Konzessionsnehmers? Bzw. lässt sich das nicht irgendwie ausnutzen?

Darüber habe ich auch schon nachgedacht. Unterm Strich würde der Betrieb wieder an den Staat zurückgehen. Der Staat braucht sich ja auch keine Sorgen um die Kosten zu machen, denn Abgeschrieben ist die Produktionsstätte ja. Und wenn nicht, dann kann der Staat den Betrieb noch weiterführen. Alles in allem würde ich sagen, dass das Sache des Staates und nicht dieses Gesetzes ist.

Zitat

Angenommen die Konzession läuft 150 und der Konzessonsnehmer tritt nach 149 Tagen zurück, dann würde er vom Staat ~9900 A$ - 1500 A$ zurückbekommen. Bei solchen Kosten für den Staat, hätte man sich den Betrieb doch gleich selber kaufen können.

Da haben Sie etwas falsch verstanden. Der Restwert würde zurückgezahlt werden. Also nicht 9.900 A$, sondern nur 100 A$. Dafür müsste der Konzessionsnehmer aber noch zusätzlich 1.500 A$ Tilgungszinsen zahlen. Also ein durchaus Vorteilhaftes Gesetz für den Staat.

Zitat

Zudem fehlt im Gesetz eine Regelung unter welchen Umständen ein Konzessionsnehmer von der Konzession zurücktreten kann/darf.

In der Tat. Daran habe ich noch nicht gedacht. Da müsste man noch drüber reden.
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Dienstag, 11. November 2008, 14:18

Zitat

Original von Ronald Anderson
Bei meiner neuen Idee, die ich oben erwähnt habe, könnte man sogar vollends auf einen solchen Vertrag verzichten. Er wäre höchstens Formhalber relevant.

Auf irgendeine Weise sollte schon festgehalten werden, wer wieviele Konzessionen wie lang hält.

Zitat

Nein, Sie übersehen dort nichts. Aber man sollte eins nach dem anderen machen.

Gut, gut, gehn wir's gemächlich an ;)

Zitat

[..] Unterm Strich würde der Betrieb wieder an den Staat zurückgehen. Der Staat braucht sich ja auch keine Sorgen um die Kosten zu machen, denn Abgeschrieben ist die Produktionsstätte ja. [..]

Wäre es dann nicht auch sinnvoll wenn der Staat Betriebe ,die er schon besitzt, an Konzessionsnehmer vermieten könnte?

Zitat

Zitat

Angenommen die Konzession läuft 150 und der Konzessonsnehmer tritt nach 149 Tagen zurück, dann würde er vom Staat ~9900 A$ - 1500 A$ zurückbekommen. Bei solchen Kosten für den Staat, hätte man sich den Betrieb doch gleich selber kaufen können.

Da haben Sie etwas falsch verstanden. Der Restwert würde zurückgezahlt werden. Also nicht 9.900 A$, sondern nur 100 A$. Dafür müsste der Konzessionsnehmer aber noch zusätzlich 1.500 A$ Tilgungszinsen zahlen. Also ein durchaus Vorteilhaftes Gesetz für den Staat.

Ok, ich habe das Pferd hier falsch herum gesattelt :P
Betrachten wir's umgekehrt: Preis 10.000A$ / Dauer 150 Tage
Der Konzessionsnehmer tritt schon nach einem Tag von der Konzession zurück -> So kommen wir auf den von mir vorher skizzierten Sachverhalt. Wobei sich das Problem automatisch beseitigt, wenn der Betrieb nach Ablauf der Konzession an den Staat übergeht.

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Dienstag, 11. November 2008, 14:37

Zitat

Original von Jeffrey Fillmore
Auf irgendeine Weise sollte schon festgehalten werden, wer wieviele Konzessionen wie lang hält.

Meinetwegen. Auch das wird hier schon in Sec 4,8 geregelt. Die Ausformulierung können wir aber gerne auch so wie im Contract of Concession Act als Anhang übernehmen ;)

Zitat

Wäre es dann nicht auch sinnvoll wenn der Staat Betriebe ,die er schon besitzt, an Konzessionsnehmer vermieten könnte?

Sicher. Dem steht nichts im Wege. Dieses Gesetz würde ich dann versuchen so zu verfassen, dass beide Möglichkeiten offen stehen. Mir kommt grade die Idee, dass man das ganze auch nicht als "Abbezahlung" nimmt, sondern als Kaution. Mir kommt grade eine Idee. Ich versuche das mal die Tage zu verfassen. ;) Ich bitte daher um eine etwas längere Diskussionsfrist, nicht immer nur 48 Stunden ;)

Zitat

Ok, ich habe das Pferd hier falsch herum gesattelt :P
Betrachten wir's umgekehrt: Preis 10.000A$ / Dauer 150 Tage
Der Konzessionsnehmer tritt schon nach einem Tag von der Konzession zurück -> So kommen wir auf den von mir vorher skizzierten Sachverhalt. Wobei sich das Problem automatisch beseitigt, wenn der Betrieb nach Ablauf der Konzession an den Staat übergeht.

Das würde niemandem etwas bringen. Denn 15% Tilgung ist schon heftig. Zudem würde dieser Jemand anschließend keine Konzessionen mehr bekommen. Jedenfalls nicht so einfach. Denn das ganze wird ja, wie hier im Bill steht, erstmal zur Diskussion gestellt. Hier sind also schon Hürden zu nehmen, bevor man den Staat so hintergehen kann. Aber zur Absicherung kann man noch hinzuführen, dass eine Mindestdauer einzuhalten ist. Also 20 Tage oder so. Dann schmerzt die Rückgabe nach einem Tag schon ziemlich.

Ich werde das ganze mal in Worte fassen. Ich bitte um etwas Geduld.
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Dienstag, 11. November 2008, 14:51

Zitat

Original von Ronald Anderson
Meinetwegen. Auch das wird hier schon in Sec 4,8 geregelt. Die Ausformulierung können wir aber gerne auch so wie im Contract of Concession Act als Anhang übernehmen ;)

Ah ja, das habe ich doch glatt übersehen. Die sollte man aber vielleicht getrennt von den Gesetzen aufbewahren (*so* ein einem eigenen Thread *so*), zusammen mit offiziellen Ernennungsurkunden und dergleichen.

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Dienstag, 11. November 2008, 14:53



Honorable Assemblymen,

die Aussprache wird bis Samstag 12:00 Uhr verlängert.


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Montag, 17. November 2008, 07:25



Honorable Assemblymen,

die Aussprache wird um weitere 48 Stunden verlängert.


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Montag, 17. November 2008, 12:19

Ich entschuldige mich, dass sich das ganze in die Länge zieht. Geschäftlich ist grade einiges zu tun, denn die Handelssperre ist aufgehoben und das bedeutet, dass meine Company einiges zu klären hat.

*so* Sind rL am renovieren. Ich bemühe mich darum wenn ich zwischendrin mal wieder die Zeit habe. Ich hoffe, dass das bald sein wird. *so*
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17

Dienstag, 18. November 2008, 12:35

RE: 2oo8/11/o2 Exploitation of Resources Bill

Ich entschuldige mich nochmals für die Verspätung. Hier nun mein Vorschlag. Ich habe alles noch mal überarbeitet und das ein oder andere nach Ermessen geändert. Unkalrheiten sind rot markiert. Ich hoffe ich habe nichts vergessen. Dieses Gesetz würde ich gerne noch durch einen Anwalt des Wirtschaftsrechts prüfen lassen. Vorzugsweise durch Mr. Wirtz, da dieser das ursprüngliche Gesetz gekippt hat. Die Anwaltskosten hätte allerdings der Staat Peninsula zu tragen.


Exploitation of Resources Act

Section 1: Purpose
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Nutzung von Ressourcen, über die in der bsEcoSim das Bundesgebiet Peninsula in den Vereinigten Staaten von Astor verfügt, durch private Initiative zu ermöglichen.
(2) Ressource im Sinne dieses Gesetzes ist jede Ware in der bsEcoSim, die nicht ihrerseits aus einer anderen Ware hergestellt wird, und deren Vorkommen unter der Hoheit und im Eigentum das Bundesgebietes Peninsula der Vereinigten Staaten von Astor steht.
(3) Die Ressourcen des State of Peninsula wurden wie folgt festgelegt:
Schweine (6 Stück,Q4), Rohreis (115 Kg,Q5), Fisch (30 Kg,Q3), Tabak (50 Kg,Q10), Holz (456 kg,Q6), Sand (100 Kg,Q6), Öl (238 Liter,Q4), Kupfer (168 Kg,Q9), Eisenerz (399 Kg,Q8, Weintrauben (66 Kg,Q3), Obst (25 Kg,Q3) pro Tag.

Section 2: Means of exploiting resources
Die Nutzung von Ressourcen darf ausschließlich durch private Unternehmer mit gültiger Konzession und bundeseigenen Betriebe erfolgen.

Section 3: Federal undertakings
(1) Die Errichtung von bundeseigenen Betrieben nach Section 2 erfolgt nach der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten von Astor.

Section 4: Concessions
(1) Auf Antrag eines privaten Unternehmers kann diesem vom Govenor of Peninsula für einen sowohl zeitlich als auch in Hinblick auf die maximale Produktionsmenge pro Runde begrenzte Konzession eingeräumt werden. Die Erteilung der Konzession erfolgt durch Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Bundesstaat Peninsula (Vorlage im Anhang). Der Vertrag (Contract of Concession - Sec 4)wird öffentlich in ??? ausgehängt.
(2) Die Konzession gestattet es dem Unternehmer, die Vorkommen der betroffenen Ressource nach Maßgabe der Konzession auf eigene Rechnung zu nutzen oder auch zu verkaufen. Bei Verkauf darf der Verkaufspreis den Richtpreis zzgl. 10% nicht überschreiten.
(3) (a) Die maximale zeitliche Begrenzung errechnet sich wie folgt:
Tage = Kaution / (Produktions-/Förderkosten x Tagesproduktionsmenge) >= 0
(b) Die Mindestnutzung beträgt 30 Tage.
(c) Die mengenmäßige Beschränkung ist so festzusetzen, dass festgesetzte Förderquoten nicht missachtet werden.
(d) Nach Ablauf einer Konzession kann eine neue Konzession vergeben werden. Sec. 5 (2-3) entfallen bei Verlängerungen. Es ist eine neue Kaution in entsprechender Höhe zu hinterlegen.
(4) (a) Für die Produktionsstätten hat der Konzessionsnehmer eine Kaution in Höhe des Wertes der Produktionsstätte zu hinterlegen.
(b) Die Rückzahlung der Kaution abzgl. sämtlicher Verrechnungen erfolgt nach Ablauf des Vertrages.
(6) In beiden Fällen hat der Konzessionsnehmer die nötige(n) Produktionsstätte(n) zur Verarbeitung des Rohstoffes nachzuweisen.
(7) Der Richtpreis des jeweiligen Rohstoffes ist vom Konzessionsnehmer als Vergütung an die Staatskasse abzuführen. Hierfür werden die Kaution bzw. die Nutzungsgebühr herangezogen.
(8) Eine Konzession darf keinem Unternehmer erteilt werden, bei dem aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Gefahr besteht, dass er die Begrenzungen der Konzession missachten oder sonst im Zusammenhang mit der Nutzung des Vorkommens rechtswidrig handeln wird.
(9) Eine erteilte Konzession ist zu entziehen, wenn der Unternehmer die Beschränkungen der Konzession schuldhaft verletzt oder sonst im Zusammenhang mit der Nutzung des Vorkommens rechtswidrig handelt. Der Entzug der Konzession erfolgt durch den Govenor of Peninsula und löst keine Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche des Unternehmers gegen den Staat und den Bund aus.
(10) Nach Ablauf des Vertrages bleibt der Betrieb sowie die weitere Nutzung dessen in Bundesstaatlicher Hand.
(11) Ein Rücktritt vom Vertrag ist frühestens nach 30 Tagen möglich. Es ist dann nach Sec. 4 (4)(b) zu verfahren. Der Konzessionsnehmer hat bei vorzeitigem Rücktritt vom Vertrag eine Tilgung in Höhe von 20% der Kosten der Produktionsstätte zu zahlen.
(12) Ein Konzessionsnehmer kann maximal drei Konzessionen zur gleichen Zeit besitzen. Kein Konzessionsnehmer darf zwei oder mehr Konzessionen für die gleiche Produktionsstättenart besitzen.

Section 5: Rights of State Assembly of Peninsula
(1) Die State Assembly of Peninsula hat das Recht, jederzeit vom Govenor of Peninsula Rechenschaft über seine Tätigkeit nach diesem Gesetz zu verlangen.
(2) Der Govenor of Peninsula hat der State Assembly of Peninsula unverzüglich von der Aufnahme von Verhandlungen über die Erteilung einer Konzession oder über Planungen bezüglich der Errichtung eines staatseigenen Betriebes zu unterrichten. Vor Ablauf von sieben Tagen nach dieser Mitteilung darf die Konzession nicht erteilt bzw. der Betrieb nicht errichtet werden.
(3) Die Verhandlungen oder Planungen nach Absatz 2 sind zu unterbrechen, wenn dies von mindestens einem 2/5 der State Assembly begründet verlangt wird.

Section 6: Consequences of violations
Eine unter Verletzung der sachlichen oder Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes erteilte Konzession ist nichtig.

Section 7: Entry into force
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündigung in Kraft.

Anhang:

Contract of Concession

Section 1: Means of contract
(1) Dieser Rahmenvertrag ist in seiner Formulierung bindend. Eine Änderung der Formulierung ist ausschließlich durch die Änderung dieses Gesetzes möglich.

Section 2: Kinds of contract
(1) Dieser Vertrag ist bei der Vergabe einer Konzession zu verwenden. Die Bedingungen sind durch den Exploitation of Resources Act geregelt.

Section 3: Phrase of contract
(1) Mit der nachfolgenden Formulierung soll jeder Konzessionsvertrag zwischen dem Staat Peninsula und dem Konzessionsnehmer in Kraft treten.

Section 4: Contract of Concession

Vertragspartner:
- Der Bundesstaat Peninsula, vertreten durch den Govenor of Peninsula
- Der Konzessionsnehmer, [Firma], vertreten durch [Vorname Nachname]

Konzessionsobjekt:
- Produktionsstätte: Objekt
- Größe: 1-10
- Qualität: Q1-Q10

Vertragsdauer:
- 1- x Runden

Kaution:
x Astor-Dollar

Vergütung:
Richtpreis/Menge in Astor-Dollar
(Bsp.: 0,45 A$ pro kg)

Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Ronald Anderson
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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Ronald Anderson« (19. November 2008, 09:51)


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18

Dienstag, 18. November 2008, 19:14

Sehr gute Arbeit Mr Anderson.

Eisenerz darf bis zur Qualitätsstufe 8 produziert werden.


Ich fürchte das ich den Abschnitten 3a,4a, und 7 der Section 4 nicht ganz folgen kann.

Insbesondere Abschnitt 7, da der Konzessionsinhaber ja die Produktionskosten tragen muss. Es kann natürlich sein, dass ich das falsch verstehe.

Vielleicht könnten Sie das noch einmal kurz erläutern.
Paul T. Franklin
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19

Dienstag, 18. November 2008, 19:26

Ich muss mich in den Entwurf auch erst einlesen, bevor ich morgen mehr dazu sagen kann.

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20

Mittwoch, 19. November 2008, 09:47

Ich gebe zu, die Reihenfolge könnte man noch anpassen. Da bin ich zwischenzeitlich immer mal hin und her gesprungen.

Das ganze ist wie folgt gemeint:

Beispiel: Eine Ölbphrinsel kostet sagen wir mal 5000 A$ und die Förderung von einem Liter (oder Barrol?) kostet 0,50 A$. Der Richtpreis zum Verkauf beträgt 1,00 A$. Die Tagesförderungsmenge beträgt 100 Liter.

Sec. 4 (4)(a):

Es ist eine Kaution in Höhe von 5000A$ zu hinterlegen. Rechnung:

Sec. 4 (3)(a):

5000 / (0,50 x 100) = 100 Tage

(Da sehe ich grade, dass ich anstatt "geteilt durch" "minus" geschrieben habe und anstatt "Produktionspreis" "Richtpreis". Ist schon geändert ;) Und habe auch gleich die Q8 geändert.).

Sec. 4 (3)(a+b):

Das heißt, in diesem Beispiel, dass die Konzession mind. 30 Tage und max. 50 Tage läuft. Danach muss eine neue Kaution hinterlegt werden und alles beginnt von vorne.

Sec. 4 (4)(b):

Werden jetzt 80 Tage vereinbart, dann bekommt der Konzessionsnehmer eben 1000 A$ zurück: 5000 - (80 x 100 x ,0,50) = 1000

Sec. 4 (11):

Tritt der Konzessionsnehmer bereits nach 70 Tagen zurück, würde er 1500 A$ zurück bekommen. Zahlt aber 20% der genannten 5000 A$ (also 1000 A$) Tilgung.


Ich hoffe ich konnte die Rätsel nun lösen. ;)
Ronald Anderson
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CEO of Anderson Company

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Ronald Anderson« (19. November 2008, 09:50)