Legislators,
uns liegt ein guter Verfassungsentwurf vor. Als Autor des letzten Verfassungstextes fällt es mir zu auch noch einmal anzuerkennen, dass die Gewünschte Dynamik durch die verankerung der Counties und Townships nicht wie gewünscht entfaltet werden konnte.
Prozessural stellt sich mir die Frage, ob wir tatsächlich eine neue Verfassung benötigen, oder nicht durch ein oder zwei Amendments die gleiche WIrkung erfolgen könnte. Wenn das nicht gewünscht ist, will ich mich aber auch dieser hier gewähltern Lösung nicht verschließen.
Zei technisch-praktische Hinweise hätte ich noch:
Der Gov präsidiert über der Legislature. Ist das Amt des Gov vakant, wie wird die Handlungsfähigkeit der Legislature - bspw zur Neuwahl eines Gov - sichergestellt? Eine ältere Verfassung sah mal vor, dass dann der dienstälteste die Sitzugsleitung übernimmt. Das wiederum ist aber nicht unproblematisch, weil der nicht zwangsäufig sonderlich aktiv ist. Deshalb hatten wir den Call for Action als Instrument eingeführt. Ich würde mich hiervon nur verabschieden wollen, wenn das Problem des vacanten Gov-Amtes in geeigneter Weise gelöst wird.
Beim Recall verstehe ich die Intention, würde aber gerne eine "Bremse" einbauen, dass ein Recall max 1 Mal pro Amtszeit erfolgen kann oder dergl. 1/4 der Wahlberechtigten kann - praktisch - eine Person sein. Und ein Querulant kann dann das pol System New Alcantaras beschäftigen... .
Und nun noch zum Inhalt:
Ganz energisch weise ich den Vorstoß von Mr. Stanliss zurück. Das Recht auf Waffenbesitz ist hier an richtiger Stelle und in richtiger Weise aufgegriffen. Wie Ms. Forsythe schon ausführt, ist ein verhältnismäßiger Eingriff in diese Grundfreiheit zulässig. Aber durch den Rang und den Kontext in dem dies in der Verfassung steht, hängt die Latte der Verhältnismäßigkeit eben bewusst sehr hoch. Weil wir davon ausgehen, dass jeder Mensch von Natur aus gleich an Rechten ist, diese Freiheit durch den Staat zu achten ist und jeder dann, wenn der Staat nicht kann oder nicht will, seine Rechte verteidigen kann. So leiten die ersten drei Absätze unsere Verfassung ein. Und so soll es bleiben.
In diesem Zusammenhang will ich auch noch hinweisen auf Srt. II Sec 8 Satz 2 der geltenden Verfassung:
Die in dieser Verfassung verbrieften Menschen- und Bürgerrechte können geändert und erweitert werden, sie sollen jedoch niemals eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Dieser Passus gilt - selbstredent - auch für das Bürgerrecht auf Waffenbesitz.