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Nun, diesen Vorwurf könnte ich genauso gegen mich geltend machen, ja, sogar noch eher.Zitat
Original von Jenson Wakaby
Wäre schon angebracht.
Wer ist denn nochmal gleich Vorsitzender?
Ich weis, dass sich seit meinem Amtsantritt dort nichts mehr getan hat.
Falls jemand anders den Vorsitz übernehmen wollte, hätte ich prinzipiell nichts dagegen.
Zitat
Original von John Nakamura
na man kann dier ja irgendein gesetzt schicken und du Eröffenst die Sitzung. Wobei ich erst am 16. offizieller Bürger bin
Zitat
Original von John Nakamura
am wochenende werde ich was machen.
Zitat
Official Language Bill
Section 1: Amtssprache
(1) Offizielle Amtssprache in Chan Sen ist Albernisch und Chan Chinopisch.
(2) Beide Sprachen sind gleichberechtigt.
Section 2: Legislative
(1) Arbeits- und Schriftsprache des Council of Mandarin sind Albernisch und Chan Chinopisch. Jeder hat das Recht Debatten und andere Verfahren im Council of Mandarin in seiner Sprache zu führen und zu verfolgen.
(2) Es müssen ausreichend Simultandolmetscher für die Debatten im Council of Mandarin zur Verfügung gestellt werden.
(3) Berichte und andere Dokumente des Council of Mandarin sind sowohl in Albernisch und Chan Chinopisch zu verfassen. Die in den beiden sprachen verfassten Dokumente sind gleichberechtigt gültig.
Section 3: Exekutive
(1) Schriftsprache der Regierung sind Albernisch und Chan Chinopisch.
(2) Gesetze, Verordnungen und öffentliche Bekanntmachungen sind sowohl in Albernisch als auch Chan Chinopisch zu verfassen. Die in den beiden Sprachen verfassten Dokumente sind gleichberechtigt gültig.
Section 4: Jurisdiktion
(1) Verhandlungssprache in den Gerichtshöfen Chan Sens sind Albernisch und Chan Chinopoisch.
(2) Jede Person hat das Recht seine Verhandlungen in einer der beiden Sprachen zu führen.
(3) Zeugen vor Gericht haben ein Recht ihre Aussage in einer der beiden Sprachen zu machen.
(4) Keine Person darf wegen den in (2) und (3) genanten Fällen benachteiligt werden.
(5) Es müssen in jedem Gerichtshof ausreichend juristische Personal (Richter, Staatsanwälte, Verteidiger, Justizbeamte) vorhanden sein, die in Albernisch oder Chan Chinopisch die Gerichtsverhandlungen führen können.
(6) Urteile sind sowohl in Albernisch als auch in Chan Chinopisch zu verkünden und auch zu verfassen. Die in den beiden Sprachen verkündeten und verfassten Urteile sind gleichberechtigt gültig.
Section 5: ÷ffentliche Behörden
(1) Jeder Bürger Chan Sens hat das Recht, mit jeder öffentlichen Einrichtungen, von der er eine Dienstleistung erwartet in einer der beiden offiziellen Sprachen seiner Wahl zu kommunizieren
(2) Jede öffentliche Einrichtung muss gewährleisten, dass in ihren Einrichtungen genügend Personen beschäftigt sind, die beide Sprachen beherrschen
(3) ÷ffentliche Dokumente und Broschüren öffentlicher Einrichtungen sind in beiden Sprachen zu verfassen. Die in den beiden Sprachen verfassten Dokumente und Broschüren sind gleichberechtigt gültig.
(4) Straßenschilder, Schilder öffentlicher Einrichtungen sind in beiden Sprachen zu beschriften.
Section 6: Schulen
(1) Jede Schule hat das Recht zu entscheiden ob sie entweder in Albernisch oder Chan Chinopisch oder in beiden Sprachen ihre Schüler unterrichtet.
(2) Schulen die in beiden Sprachen unterrichten müssen gewährleisten, das genügend Klassen für Schüler beider Sprachengruppen zur Verfügung stehen.
(3) Schüler lernen als erste Fremdsprache ab der ersten Klasse an diejenigen Sprache, die nicht ihre angegebene Muttersprache ist.
(4) Abschlüsse und Zeugnisse sind in beiden Sprachen zu verfassen. Die in den beiden Sprachen verfassten Abschlüsse und Zeugnisse sind gleichberechtigt gültig.
Section 7: Gültigkeit
(1) Dieses Gesetzt ist mit dem Tag seiner Verkündung gültig.
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