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Montag, 18. Dezember 2006, 00:12

[Debatte] Verfassung

Meine Damen und Herren,

wie angekündigt lege ich hiermit eine Novellierung der Verfassung unserers Staates vor.

Im Gesetzestext ist tendenziell wenig geändert, daher führe ich vorab die ƒnderungen an:

1. Zu jeder Bezeichnung von Staatsämtern sind jetzt immer der "deutsche" sowie der "astorische" Ausdruck angegeben. Dies ist einfach eine stilistische Vereinfachung bzw. Verbesserung, wie ich meine. Dazu wurden Überschriften zur weitere Vereinfachung des Lesens der Verfassung hinzugefügt.

2. Der abzuleistende Amtseid wurde in die Verfassung aufgenommen.

3. Die ein oder andere stilistische Blüte wurde entfernt (idR kursiv markiert).

Worauf ich Sie nun, liebe Kollegen hier in der Versammlung ansprechen möchte ist,

a) meine Verwirrung, ob dieses hohe Haus nun Nationalversammlung oder Volksversammlung heißen möge. Meine vorliegende Verfassung spricht von ersterem, der allgemeine Sprachgebrauch von letzerem. Es liegt also an Ihrer Präferenz, welcher Name in einer Abstimmungsvorlage auftauchen sollte.

b) wenn wir uns nun eine Novellierung der Verfassung vornehmen, so wäre ich daran interessiert, ob Sie Anmerkungen und Anregungen haben, wie die Verfassung verbesser werden könnte. Ich bin vor ihr relativ überzeugt, denn ich habe sie geschrieben, allerdings kann dies natürlich auch das Sichtfeld einengen und möglicherweise können Sie mir dabei helfen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Zitat

Constitution of the Commonwealth of Hybertinia

PREAMBLE

We, the people of the Commonwealth of Hybertinia, being grateful to Almighty God for our constitutional liberty, in order to secure its benefits, perfect our government, insure domestic tranquility, maintain public order, and guarantee equal civil and political rights to all, do ordain and establish this constitution.

Article I: THE COMMONWEALTH OF HYBERTINIA

Sektion 1. [Staatsname]

Der Staat trägt den Namen ÑThe Commonwealth of Hybertinia"

Section 2. [Staatsgebiet]

Das Staatsgebiet umfasst die Inselgruppe St. Lawrence sowie die Halbinsel Hybertinia.

Section 3. [Grundlagen des Staates]

Das Commonwealth of Hybertinia ist ein demokratischer, liberaler und republikanischer Rechtstaat.

Section 4. [Zugehörigkeit zu den Vereinigten Staaten]

Das Commonwealth of Hybertinia ist zugleich Bundesland der Vereinigten Staaten von Astor.

Section 5. [Volkssouveränität]

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird von diesem durch die in dieser Verfassung bestimmten Verfahren ausgeübt. Die Staatsgewalt soll in Exekutive, Legislative und Judikative geteilt sein.

Section 6. [Menschenrechte]

Oberste Rechte sind die unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte und die in der astorischen Bundesverfassung verfügten Grundrechte aller Astorier.

Sektion 7. [Hauptstadt]

Sitz der Staatsgewalten ist Port Virginia.

Section 8. [Staatssymbole]

Das Aussehen der Staatsflagge und des Staatswappens soll durch ein Gesetz verfügt werden. Weitere Staatssymbole können durch Gesetz gegeben werden.

Section 9. [Amtssprache]

Amtsprache des Commonwealth of Hybertinia ist Astorisch. Die Legislative ist dazu befugt, dies per Gesetz zu erweitern.

Article II: LEGISLATION

Section 1. [Nationalversammlung]

Mit der Gesetzgebung ist die Nationalversammlung [National Assembly] beauftragt, welche sich aus allen Bürgern des Commonwealth of Hybertina zusammensetzt.

Section 2. [Organisation der Nationalversammlung]

Die Nationalversammlung tagt unter der Leitung eines von der Mehrheit ihrer Mitglieder gewählten Vorsitzenden [Chairman]. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung [Standing Orders].

Section 3. [Weg der Gesetzgebung]

Gesetzvorschläge werden von den Mitgliedern der Nationalversammlung [National Assembly] oder von der Regierung eingebracht. Nach ausreichender Beratung wird über den Entwurf abgestimmt. Ein durch die Mehrheit aller Abstimmenden angenommener Entwurf solle dem Gouverneur [Governor] vorgelegt werden. Dieser besitzt ein Vetorecht gegen von der Nationalversammlung beschlossene Vorlagen, welches jedoch von einer Mehrheit aller Bürger zurückgewiesen werden kann.

Section 4. [Verkündigung von Gesetzen]

Der Gouverneur [Governor] fertigt beschlossene Gesetze aus und verkündet sie.

Section 5. Der Nationalversammlung [National Assembly] obliegt das Budgetrecht.

Article III: EXECUTIVE

Section 1. [Gouverneur]

Mit der ausführenden Gewalt ist der Gouverneur [Governor] beauftragt.

Section 2. [Wahl des Gouverneurs]

Der Gouverneur [Governor] wird alle sechs Monate vom Volk direkt gewählt. Hierzu bedarf es der absoluten Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Erreicht keiner der Kandidaten dabei die absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Hier bedarf nur der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen. Gibt es nur einen Kandidaten bedarf es lediglich der einfachen Mehrheit. Die Wahl findet in Form einer geheimen Volksabstimmung statt.

Section 3. [Abwahl]

Eine Abwahl des Gouverneurs [Governors] ist nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum möglich, bei dem das Volk meiner einer absoluten Mehrheit einen Nachfolger bestimmt.

Section 4. [Amtspflichten]

Dem Gouverneur [Governor] obliegt die Regierung und Verwaltung des Staates, vertritt den Staat nach außen und kann das Begnadigungsrecht ausüben . Er ist gegenüber der Nationalversammlung [National Assembly] zur Rechenschaft verpflichtet und an geltendes Recht gebunden.

Section 5. [Aufgabendeligierung]

Der Gouverneur [Governor] kann bestimmte Aufgaben an Minister oder untergeordnete Behörden übertragen. Die Nationalversammlung [National Assembly] kann Minister oder Beamte mit einer absoluten Mehrheit ablehnen. Minister und sonstige Beamte sind der Nationalversammlung [National Assembly] rechenschaftspflichtig.

Section 6. [Ausscheiden aus dem Amte]

Scheidet der Gouverneur [Governor] aus dem Amt, bevor ein Nachfolger gewählt ist, so soll ein dafür designierter Beamter oder sonstiger Amtsträger kommissarisch die Amtsgeschäfte führen, und im Falle des Fehlens eines solchen soll diese Aufgabe dem Sprecher der Volksversammlung übertragen sein. Ein jeder Vertreter soll jedoch keinen Gebrauch vom Recht personeller Ernennungen und vom Recht zum Einspruch gegen angenommene Gesetze machen.

Section 7. [Neuwahlen]

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Gouverneurs [Governors] aus seinem Amte sollen binnen sieben Tagen Neuwahlen in die Wege geleitet werden.

Section IV: COURT OF APPEAL

Section 1. [Das Appellationsgericht]

Die richterliche Gewalt soll einem Appellationsgericht obliegen, welches die höchste gerichtliche Instanz auf staatlicher Ebene darstellt.

Section 2. [Zuständigkeit]

Das Appellationsgericht soll mit einer personellen Besetzung, unter den Maßgaben sowie gemäß den Verfahrensregeln seine Arbeit aufnehmen, welche in einem dafür vorgesehenen Gesetz zu bestimmen sind. Ergeht kein dementsprechendes Gesetz, so soll die richterliche Gewalt einstweilen den Gerichten des Bundes vorbehalten bleiben.

Section 3. [Richter]

Die Richter des Commonwealth sollen unabhängig, niemandes Weisung verpflichtet und nur dem Gesetze unterworfen sein, und zwar sowohl die hauptamtlichen wie auch die Laienrichter. Insbesondere im Strafverfahren soll, so dies gesetzlich vorgesehen ist, die altbewährte Form des Geschworenenprozesses Anwendung finden.

Section 4. [Unvereinbarkeit von ƒmtern]

Kein Richter soll zugleich ein Amt bekleiden, das der ausführenden Gewalt des Commonwealth oder der Exekutive wie Legislative der Vereinigten Staaten zuzurechnen ist.

Article V: UNITED STATES SENATOR

Section 1: Der Senator des Commonwealth of Hybertinia wird alle sechs Monate in geheimer und freier Wahl vom Volk gewählt. Das Wahlverfahren findet sinngemäß wie bei den Wahlen zum Gouverneur [Governor] statt; dargelegt in Art. 3, Sec. 2.

Section 2. Der Senator berichtet Volk und Gouverneur [Governor] über Angelegenheiten der Bundespolitik.

Section 3. Scheidet der Senator vorzeitig aus dem Amt, so soll der Gouverneur [Governor] berechtigt sein, mit Billigung der Nationalversammlung [National Assembly] einen einstweiligen Vertreter in den Senat der Vereinigten Staaten zu entsenden. Ungeachtet dessen sollen in diesem Falle binnen sieben Tagen Neuwahlen des Senators in die Wege geleitet werden.

Article VI. SPECIAL PROVISIONS

Section 1. [Vergütungen]

Die Mitglieder der Nationalversammlung [National Assembly] sollen ihren Dienst am hybertinischen Volke unentgeltlich versehen. Dem Gouverneur und den von ihm berufenen Beamten und sonstigen Amtsträgern können durch Gesetz ein Salär aus der Staatskasse zugestanden werden, jedoch soll sich dieses während der Amtszeit des betreffenden weder erhöhen noch vermindern.

Section 2. [Bürgerschaft]

Bürger des Commonwealth of Hybertinia ist im Sinne dieser Verfassung, wer seit mindestens 14 Tagen seinen Wohnsitz in selbigem hat und die astorische Staatsbürgerschaft besitzt. Einem Bürger des Commonwealth of Hybertinia sind alle öffentlichen ƒmter zugänglich.

Section 3. [Verfassungsänderungen]

Diese Verfassung kann nur mit Hilfe einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen von der Nationalversammlung [National Assembly] geändert werden. Sie ist bis zu dem Tage gültig, an dem sich das Volk des Commonwealth of Hybertinia freien Willens beschließt, sich eine neue Verfassung zu geben.

Section 4. [Amtseid]

Alle Beamten und Diener des Commonwealth of Hybertinia mit Außnahme des Senators haben vor ihrem Amtsantritt folgenden Amtseid vor der Nationalversammlung [National Assembly] abzulegen:

''Ich gelobe feierlich, das ich Verfassung und Gesetze des Commonwealth of Hybertinia getreulich einhalten, bewahren, verteidigen und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe."

Die religiöse Beteuerung kann auf Wunsch entfallen.

Section 5. [Schlussbestimmungen]

Diese Verfassung erlangt ihre Gültigkeit am Tage nach seiner Verkündung.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Arthur Edelman« (18. Dezember 2006, 00:12)


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Montag, 18. Dezember 2006, 01:07

Wenn ich Zeit finde werde ich mich intensiver mit ihrem Vorschlag befassen. Aber wenn sie den Amtseid in die Verfassung aufnehmen wäre es hilfreich wenn sie den Pledge Act z.B. bei den Schlussbestimmungen außer Kraft treten lassen.
Zachary Buchanan

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Zachary Buchanan« (18. Dezember 2006, 01:07)


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Montag, 18. Dezember 2006, 22:53

Den würde ich seperat außer Kraft setzen, ich fand eine solche Bestimmung so unschön. Rein aus ästethischem Empfinden.

Was vielleicht eine Anmerkung meinerseits wäre, fürs erste: Wir müssten überlegen, welchen Stellenwert wir unserer zweiten Landessprache [Spanisch], welche vor allem auf dem Festlandteil unseres Staates gesprochen wird, zuteilen. Nehmen wir diese in die Verfassung auf (ergo: wollen wir die auch fest in der Simulation gebrauchen und verankern), oder entscheiden wir uns für die straffere Handhabung mit einer Amtssprache.

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4

Dienstag, 19. Dezember 2006, 19:34

Ich würde nur für eine, nämlich die albernische Amtssprache pledieren.
Zachary Buchanan

5

Mittwoch, 7. Februar 2007, 22:27

Gibt es weitere Anmerkungen? Ansonsten würde ich alsbald die Abstimmung starten und die PA könnte dann anschließend auch die ersten Gesetzvorhaben bearbeiten. :)

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Donnerstag, 8. Februar 2007, 13:47

Verzeihen sie meine Wortmeldung, aber da ich wohl heute meine Staatsbürgerschaft und damit ein Mandat für diese Versammlung bekomme, würde ich es mir noch einmal gern durchlesen und kurz überdenken. Ich versichere ihnen, das ich dafür nur den heutigen Tag benötige.

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Sonntag, 11. Februar 2007, 00:34

*zurücklehnt und einen guten Kaffee genießt*

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Sonntag, 11. Februar 2007, 00:47

verzeihen Sie, aber der neue Innenminister ist noch nicht im Amt, somit habe ich meine Staatsbürgerschaftsurkunde noch nicht.

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Sonntag, 11. Februar 2007, 01:27

Selbstverständlich. Ihre Gedanken können Sie aber trotzdem gerne schon formulieren. Wir sind ja kein großer KReis, also können wir auch sowas nicht so eng sehen.

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Sonntag, 11. Februar 2007, 15:10

Ich habe eine Anmerkung. Dem Gouverneur wird ein Vetorecht eingeräumt, das die Mehrheit der Bürger zurückweisen kann. Da diese Mehrheit, jedoch auch genau den Mehrheitsverhältnissen in der Popular Assembly entspricht. Da auch der Gouverneur Mitglied der Assembly ist, werden seine möglichen Bedenken schon in den Meinungsbildungsprozess eingeflossen sein. Somit ist das Veto wertlos, es sei denn es gibt merere Bürger, die nicht aktiv sind. Will man also den Gouverneur ein echtes Veto einräumen, müsste man eine qualifizierte Merhrheit einbauen um dieses zurückzuweisen. Oder aber man streicht es, wenn man es bei einer einfachen Mehrheit belassen will.

Aber sonst alles gut :)

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Sonntag, 11. Februar 2007, 23:18

Nein, es besteht ein kleiner aber feiner Unterschied. Ein Gesetzvorlage wird mit der Mehrheit der Abstimmenden in der PA angenommen, ein Veto kann aber nur mit absoluter Mehrheit der Mitglieder aufgehoben werden. Das ist in der Regel ein Unterschied.

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Freitag, 16. Februar 2007, 17:31

Mr. Governor, da sich die Ausfertigung meiner Staatsbürgerschaftsurkunde wohl noch auf unbestimmte Zeit verschieben wird, bitte ich sie die Abstimmung zu starten. Ich hätte mich grfreut und es auch als symbolischen Akt verstanden wenn ich mich an dieser Weichenstellung hätte aktiv beteiligen können. Da die Rahmenbedingungen aber derzeit schwierig sind, ist es besser schneller eine Rechtssicherheit bezüglich der Verfassung herzustellen, als weiter zu warten um diese auf eine breitere Basis der Bevölkerung zu stellen.