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Man kann sich aber auch andersherum fragen, woher die Bundesstaaten sich das Recht nehmen wollen, auf oben genanntem Wege eben doch mittelbar über die Wählbarkeit zu bzw. Ausübung von Bundesämtern mitzubestimmen? Indem sie statuieren, dass wer in ihnen als Gouverneur amtiert nicht zugleich dem Senat angehören darf, beeinflussen sie nun einmal mit, wer wann welches Amt auf Bundesebene bekleiden darf oder eben nicht.
Das sind Sie nur begrenzt, Mr. Langley. Denn so bald es ein Problem mit der Bundesverfassung oder einem Bundesgesetz gibt, sind die Verfassungen der Staaten eben nicht mehr nur Sache der Staaten, sondern Sache des Bundes und ebenso unwirksam wie jedes andere gegen Bundesrecht verstoßende Landesgesetz. Und der Grund, warum die Klausel gestrichen werden sollte, wenn sie ungültig ist, ist ganz einfach: Es dürfte auch im Sinne der jeweiligen Staaten sein, bundesrechtskonforme Nachwahlen zu Senatoren durchführen zu können. Und sollte die Regelung mal beanstandet werden - sei es vom Senat oder abschließend vom Supreme Court - wäre das ein Problem für die Staaten, sofern man dort nicht der Meinung ist, dass einem der Senatssitz egal ist.Ich gestehe natürlich jedem zu, dies kritisch zu hinterfragen, und ich respektiere das Recht der Senatorin Roberts, darüber zu philosophieren. Zum Glück sind die Verfassungen der Staaten aber noch ihre eigene Sache, und ich sehe nicht, weshalb die Klauseln gestrichen werden sollten, selbst wenn sie für ungültig erklärt werden.
Die von Senatorin Roberts sowie meiner Wenigkeit angestellten Überlegungen haben rein gar nichts mit analoger Auslegung zu tun, sondern folgen allein den verfassungsmäßigen Kompetenzen von Bund und Staaten.
Zitat
Die Bundesstaaten sind durch nichts in der Verfassung ermächtigt, dem weitere Regulierungen hinzuzufügen. Auch nicht "durch die Hintertür", indem sie vordergründig die Qualifikationen für ihre Verfassungsämter regeln, auf diese Weise aber Regeln schaffen, nach denen irgendwer unter irgendwelchen Umständen keinen Zugang zu einem Amt auf Bundesebene hat.
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Das sind Sie nur begrenzt, Mr. Langley. Denn so bald es ein Problem mit der Bundesverfassung oder einem Bundesgesetz gibt, sind die Verfassungen der Staaten eben nicht mehr nur Sache der Staaten, sondern Sache des Bundes und ebenso unwirksam wie jedes andere gegen Bundesrecht verstoßende Landesgesetz. Und der Grund, warum die Klausel gestrichen werden sollte, wenn sie ungültig ist, ist ganz einfach: Es dürfte auch im Sinne der jeweiligen Staaten sein, bundesrechtskonforme Nachwahlen zu Senatoren durchführen zu können. Und sollte die Regelung mal beanstandet werden - sei es vom Senat oder abschließend vom Supreme Court - wäre das ein Problem für die Staaten, sofern man dort nicht der Meinung ist, dass einem der Senatssitz egal ist.
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Wobei es eh nicht nötig ist, sie zu streichen, wenn der Supreme Court sie für nichtig erklären würde, ist das verbindlich ohne weitere Maßnahme.
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Ansonsten kann ich wieder Ms. van het Reve anschließen: Es geht hier nicht primär um Gleichberechtigung (die im übrigen auch betroffen ist), sondern vor allem um Enumerated Powers und die Kompetenzordnung.
Jurastor wieder einmal von seiner schönsten Seite.
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