Mr. Chairman,
zu den Fragen und Anmerkungen unseres ehrenwerten Gouverneurs:
Die Gliederung des Entwurfes orientiert sich an der auf Bundesebene angewandten Struktur: Chapter - Article - Section - Paragraph. Sowie dabei an der Logik, dass "wer A sagt, auch B sagen muss." Sprich: jeder Gliederungspunkt einer Ordnung ist nur zu verwenden, wenn es derer mindestens zwei gibt. Da mir nicht erkennbar ist, welche Sections des Entwurfes sich sinnvollerweise in mindestens zwei Articles zusammenfassen ließen, findet eine solche Gliederung nicht statt. Ich bin da aber für anderweitige Vorschläge jederzeit offen.
Logisch unsinnig ist es eben nur, Articles mit nur einer Section oder Sections mit nur einem Paragraph zu schaffen.
Die Logik besagt, dass wenn Articles, dann auch mindestens:
Article I
Section 1
Section 2
Article II
Section 1
Section 2
usw.
Aber eben nicht:
Article I
Section 1
Article II
Section 1
Section 2
usw.
Hier wäre in Article I die Section 1 überflüssig. Wenn die Bestimmungen des Article I den Bestimmungen des Article II und der fortfolgenden Articles systematisch gleichranging sind, kann Article I direkt in Paragraphs untergliedert werden. Wenn nicht, ist Article I bzw. II überflüssig, und die entsprechenden Bestimmungen können in einem Article zusammengefasst und innerhalb dessen in Sections untergliedert werden.
Aber innerhalb dieses logischen Rahmens bin ich wie gesagt für jedweden anderen Gliederungsvorschlag offen.
Die Bestimmungen in Section 4, Paragraphs 1 und 2, wiederholen sich nicht. Paragraph 1 bestimmt, dass diejenigen Feiertage, die aktuell auf Grund Bundesrechts Feiertage für die Bundesverwaltung sind, auch Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind und entsprechend für die Verwaltung des Staates Assentia gelten. Paragraph 2 bestimmt, dass Feiertage, die für die Bundesverwaltung zwar nicht bundesweit verfügt werden, aber für Niederlassungen der Bundesverwaltung in Staaten gelten sollen, in denen diese Tage als Feiertage gelten, in Assentia eben solche Tage sind.
Ein doofes, aber anschauliches Beispiel: der Bund schafft Weihnachten als einheitlichen Feiertag für die Bundesverwaltung ab, sagt aber: in Staaten, in denen Weihnachten ein Feiertag ist, gilt das auch für Niederlassungen der Bundesverwaltung. In Assentia ist Weihnachten dann eben so ein Feiertag.
Für Section 5, Paragraph 2, gilt das gleiche: wenn der Bund sagt: lokale Feiertage in Bezirken, Gemeinden, Autonomiegebieten der astorischen Ureinwohner usw. sollen für Bedienstete der Bundesverwaltung in diesen Rechtsgebieten ebenfalls Feiertage sein, die Bundesbehörden dort geschlossen bleiben und die Beamten arbeitsfrei erhalten, dann sollen das diese Tage sein.
Wir können dem Bund nicht vorschreiben, seine Niederlassungen in Assentia an bestimmten Tagen zu schließen und seinen Bediensteten, die dort eingesetzt sind, arbeitsfrei zu geben. Aber wir können dem Bund signalisieren: wenn er an bestimmten bundesstaatlichen oder lokalen Feiertagen seine Behörden in diesem Gebiet schließen und seinen Bediensteten dort freigeben will, dann meinen wir für Assentia diese Tage.
Die Arbeitsruhe von 0 Uhr eines Feiertages bis 6 Uhr des Folgetages resultiert aus der Überlegung, dass sich ein arbeitsfreier Tag nur begrenzt nutzen lässt, wenn man bereits kurz nach 0 Uhr des Folgetages wieder arbeiten muss. Wenn die Leute arbeitsfrei bekommen, dann sollte das auch bis zumindest 6 Uhr des Folgetages gelten, damit sie ihren freien Tag eben nutzen können.
Die Formulierung in Paragraph 4 ist vielleicht in der Tat missverständlich, ich möchte daher folgende Änderung vorschlagen:
"Fällt ein öffentlicher Feiertag im Sinne dieses Gesetzes einen Sonntag, so soll dessen Arbeitsruhe für öffentlich Bedienstete am darauf folgende Montag nachgeholt werden."