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die bisherigen Standing Orders sehen in Section 9, Subsection 7 eine Regelung vor, die es eine Mitglied des Kongresses unmöglich macht, seine Rechte und Pflichten gegenüber den von ihm vertretenen Wählern auszuüben. Diese Regelung ist meines Erachtens nicht mit der Verfassung vereinbar.
Mein Antrag sieht vor, dass die entsprechende Regelung derart angepasst wird, dass eine Stimmabgabe nicht mehr untersagt ist, wenn jemand ein Mandat während der Dauer einer Abstimmung übernommen hat, sondern in jedem Fall dann möglich bleibt, wenn der bisherige Mandatsinhaber seine Stimme noch nicht abgegeben hat. Ich habe hierbei berücksichtigt, dass diese Änderung in beiden Häusern wohl mehrheitsfähig sein sollte. Nichtsdestotrotz möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass die Standing Orders in keinem Fall der Verfassung vorgehen und nach dieser der Grundsatz des freien Mandats Vorrang genießt vor dem Bestand eines abgegebenen Votums des vorherigen Inhabers eines Mandates. Dies soll aber nicht weiter Gegenstand der Debatte sein, da mein Antrag dieses so nicht regelt.
Ich habe ferner bereits mitgeteilt, dass der nun vorliegende, geänderte Antrag auf Anregungen des Republican Caucus zurückgeht. In der internen Diskussion hat sich die Auffassung herauskristallisiert, dass aufgrund des seit jeher geltenden - und leider in der jüngeren Zeit missachteten - Diskontinuitätsgrundsatzes mit dem Ende eines House of Representatives sämtliche bis dahin nicht erledigten Anträge im Kongress "verschwinden" müssten; denn mit Konstituierung eines neuen House of Representatives endet die Funktionsperiode des bisherigen House. Deswegen schlage ich auf Anregung des Republican Caucus eine Ergänzung der Section 9 um eine Subsection 8 vor, nach dem das Kongresspräsidium darauf zu achten hat, dass Abstimmungen über die Funktionsperiode des House of Representatives grundsätzlich nicht andauern sollen; dies soll entsprechend nur im Ausnahmefall nicht beachtet werden.
Gerne würde ich die Meinung der werten Congressmen und Senators zu meinem Antrag hören und werbe um eine Zustimmung dafür; wenn schon nicht im Wortlaut, über den ich gerne diskutiere, dann doch über die von mir genannten Intentionen.
ich halte das Prinzip des Diskontinuitätsgrundsatzes aus der Verfassung für deutlich weiterführender: Nach meiner Meinung müssen mit dem Ende der Amtszeit eines Repräsentantenhauses alle Angelegenheiten, die eine Mitwirkung des Repräsentantenhauses erfordern und die noch nicht durch dieses abschließend behandelt (also abgestimmt) wurden, als unerledigt beendet werden. Im Zweifel müsste man dann nach der Konstituierung den Antrag erneut stellen und bearbeiten. Sofern das Repräsentantenhaus diese Angelegenheit schon abschließend bearbeitet hat, ist eine spätere Verabschiedung durch den Senat aber unschädlich.
Die Vereidigung von Senatoren halte ich persönlich nicht so dramatisch, hier finde ich tatsächlich den Vorschlag für die Standing Orders gut, stelle mir aber andererseits die Frage, ob das nicht die Arbeit des Senates zu sehr einschränkt, immerhin ist das eine Frage, die alle zwei Monate wieder auftreten kann. Hierfür haben wir ja in meinen Augen außerdem die Regelung, die Doppelabstimmungen verhindern muss.
Was die Teilnahme an Abstimmungen angeht, begrüße ich das Amendment des Kollegen aus Peninsula und halte es für sinnvoll. Es gibt keinen Grund Kollegen, die später während einer Abstimmung hinzu stoßen, von der Teilnahme auszuschließen, sofern dadurch nicht eine Doppelstimmabgabe - die wir hier vermeiden - zu befürchten steht.
Taylor Kay Roberts
Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana former United States Senator for Laurentiana
gehe ich Recht in der Annahme, dass die Senatorin von Savannah eine Anpassung der vorgesehenen neuen Subsection 8 der Section 9 anregen möchte, die zwischen dem Repräsentantenhaus und dem Senat unterscheidet und zwar derart, dass der Diskontinuitätsgrundsatz für das Repräsentantenhaus ganz grundsätzlich einzuhalten ist, für den Senat jedoch nicht?
der geschätzte Freund aus Peninsula versteht mich hier in der Tat richtig. Ich leite diese Annahme aus verschiedenen Vorschriften in Art. III der Verfassung ab. Für meine Erwägungen sind von Bedeutung Sec. 1 SSec. 2, Sec. 3 SSecs. 3 und 4 sowie Sec. 4 SSec. 4 der Verfassung, die im Wortlaut lauten:
Grundätzlich gilt damit also: Der Kongress tagt ständig und unauflösbar, es soll also keine Unterbrechungen der Sitzungen geben und niemand ist berechtigt, eine Kammer des Kongresses aufzulösen. Für das Repräsentantenhaus spricht die Verfassung in Sec. 3 SSec. 3 stets vom "Repräsentantenhaus" - also der gesamten Kammer, während für die Nachwahlen von einem "Sitz" und dem "Mitglied" die Rede ist. Beim Senat hingegen bezieht sich die Amtszeitenvorschriften - notwendigerweise - nur auf einzelne Senatoren.
Ich denke, daraus ist abzuleiten, dass mit dem Ende einer Wahlperiode das gesamte Repräsentantenhaus zu bestehen aufhört, und nicht nur die Mitglieder wechselt. Am letzten Tag des Wahlmonats, um 24:00 gibt es also für eine logische Sekunde kein Repräsentantenhaus: Das alte Repräsentantenhaus - als komplette Kammer - hat gemäß den Vorschriften der Verfassung aufgehört hat zu bestehen (seine Funktionsperiode endet). Einen Augenblick später beginnt dann die Fäunktionsperiode des neuen Repräsentantenhauses - als komplett neue Kammer, nicht nur mit neuen Mitgliedern. Das Repräsentantenhaus fängt also nach jeder Neuwahl komplett bei 0 an. Damit kann es aber auch keine Anträge geben, die quasi aus der Amtszeit des vorhergehende Repräsentantenhauses "hinübergerettet" werden können. Zum Zeitpunkt des Wechsels zwischen zwei Repräsentantenhäusern wird also komplett auf Null zurück gesetzt, es beginnt wieder komplett von vorne. Nach der Verfassung muss es sich ja auch eine konstituierende, also erste, Sitzung abhalten - damit überhaupt erst in Existenz treten. Ein solches Repräsentantenhaus muss aber sämtliche Anträge vollständig bearbeiten - das heißt, eine Aussprache und eine Abstimmung selbst durchführen. Es kann nicht eine Aussprache des alten Hauses übernehmen und dann nur darüber abstimmen, denn dies würde die neu gewählten Repräsentanten in ihren Rechten verletzen, bei 0 wieder anfangen zu dürfen - ein Recht, dass nachgewählte Repräsentanten wie Senatoren, nicht haben, da es bei ihnen nur um Amtszeiten und Mitgliedschaften geht. Seit dem Inkrafttreten der Verfassung haben wir also alle vier Monate ein komplett neues Repräsentantenhaus (welches man, genauso wie die Amtszeiten der Präsidenten und dem RL-entsprechend, auch durchnummerieren könnte).
Der Senat hingegen besteht - da es keine Ausnahme vom Grundsatz des Sec. 2 SSec. 2 gibt - immer. Er hört als Kammer niemals auf zu bestehen, muss sich demzufolge auch niemals konstituieren. Bei ihm wechseln gemäß Sec. 4 SSec. 4 nur die Amtsträger - regulär im Zwei-Monats-Takt, aber auch durch Nachwahlen. Mit Senatoren verhält es sich also ebenso wie mit nachgewählten Repräsentanten - es wechselt zwar Personal in der Kammer, aber es wirkt sich auf das bestehen der Kammer nicht aus. Das wäre beim Senat in der Tat auch sehr schwierig, da ja niemals alle Mitglieder des Senates neu anfangen und ihre Amtszeiten immer versetzt enden. Man muss also beim Senat den Diskontinuitätsgrundsatz zweckmäßigerweise nicht so streng auslegen wie beim Repräsentantenhaus. Man könnte natürlich sagen, dass der Senat seine Tagungsperioden mit denen des Repräsentantenhauses gleichschaltet und mit jeder neuen Funktionsperiode eine neue Sitzungsperiode des Senates beginnt, zu der auch antragsmäßig "genullt" wird. Das, denke ich, muss aber nicht sein, weil es die Verfassung nicht notwendig macht. Hier könnte man tatsächlich Regelungen, wie sie im Entwurf des Kollegen aus Peninsula vorgesehen sind, einführen, die mehr der Zweckmäßigkeit dienen als aus verfassungsrechtlicher Notwendigkeit entspringen. Senatoren haben, da kein neuer Senat ins Leben tritt, wenn sie ins Amt kommen, keinen Anpruch darauf, mit allen Anträgen wieder bei Null anzufangen. Seit dem Inkrafttreten der Verfassung gibt es demzufolge auch nur einen Senat, der seit dem Tag der Verkündung der Verfassung durchgehen und pausenlos besteht.
Ich schlage daher vor, in Sec. 7 eine neue SSec. 4 mit in etwa folgendem Wortlaut einzufügen, um diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäß Rechnung zu tragen:
Taylor Kay Roberts
Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana former United States Senator for Laurentiana
ich danke für Ihren Hinweis. Sehr gerne übernehme ich den Vorschlag von Senator Roberts und mache ihn mir anstelle des ursprünglichen Antrages zu Eigen.
ich möchte zur Sicherheit noch einmal bei Senator Witfield nachfragen: Senator, machen Sie sich die Änderungsvorschläge von Senator Roberts anstelle oder ergänzend zu Ihrem ursprünglichen Antrag zu Eigen? Ich frage nur, da mir bei der Kompilation der Abstimmungsvorlage aufgefallen ist, dass Senator Roberts im Verlauf der Debatte zumindest Punkt 1 der ursprünglichen Fassung ausdrücklich unterstützt hat.