Senator Burry,
die Sanktionsvorschrift erschließt sich auf Grundlage eines Gesetzes. Die Vorschrift des Senats, auf Antrag der Präsidentin einen neuen Vizepräsidenten zu wählen, hat Verfassungsrang in Form des II. Amendment. Ich habe daher diesem den Vorrang vor der gesetzlichen Regelung eingeräumt, zumal die gesetzliche Regelung die Aussetzung der Bestätigung von Bundesbeamten vorsieht. Der Senat bestätigt hier aber keine Nominierung eines Bundesbeamten, sondern wählt den Vizepräsidenten. Daher sind in meinen Augen hier die Sanktionsvorschriften in der Tat nicht anwendbar.