Madam President,
dieses Gesetz ändert absolut nichts am Wahlrecht zu einer der beiden Kammern. Es bereinigt lediglich den rechtlichen "Filz" in Form von sich widersprechenden Bestimmungen bzgl. der Nachbesetzung von Mandaten, welcher sich durch das Herumdoktern am Wahlrecht gebildet hat.
Ich habe mich beim Entwurf dazu entschlossen, die Nachbesetzungbestimmungen in die jeweiligen Bestimmungen zu den Kammern zu packen, während Art. V nur noch die Voraussetzungen für einen Mandatsverlust klärt.
Dabei wurden einige Bestimmungen gestrichen, nämlich:
1. gerichtliche Aberkennung des Wahl- und/oder Wählbarkeitsrechts,
2. Ungültigkeitserklärung der Wahl durch Gerichtsbeschluss,
3. eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses.
Die Gründe dafür sind, dass die Gerichte den rechtlichen Status eines Menschen in einem rechtmäßigen Verfahren ändern können, weshalb die Erwähnung dieser Möglichkeit im Gesetz unnötig ist. Auch verliert kein Kongressmitglied durch eine Ungültigerklärung der Wahl sein Mandat, sondern allenfalls durch den Beschluss des Gerichts über den Verlust oder erst durch eine erfolgte Nachwahl. Gleiches gilt für die Änderung des Wahlergebnisses. Niemand verliert ein Amt, weil ein anderes Ergebnis festgestellt wird, sondern erst, wenn der Verlust durch ein Gericht festgestellt wird.
Um diesen ganzen "Filz" zu bereinigen, bitte ich um Ihre Zustimmung.