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Montag, 2. März 2009, 21:27

2009/03/002 Supreme Court Reformation Bill - Vetodiskussion


The United States of Astor
The Vice President of Congress

Astoria City, 25th of January 2009


Right Hounorable Members of Congress,

der vorliegende Entwurf wurde durch präsidiales Veto an den Kongress zurückgeschickt. Aus diesem Grund findet eine erneute Aussprache statt.

Die Aussprache dauert bis Mittwoch, den 04.03.2009 - 21:27 Uhr!


sig.

The President of Senate


Supreme Court Reformation Bill

ARTICLE I – JUDICAL APPOINTMENTS ACT


Sec. 1. Amplification of the Judical Appointments Act.
Der Judicial Appointments Act in seiner gültigen Fassung vom 06.08.2008 wird durch den in diesem Gesetz beschriebenen Judicial Appointments Act in Gänze ersetzt.

    Judicial Appointments Act

    Art. 1. Composition of the Supreme Court.

    Der Supreme Court besteht aus dem obersten Bundesrichter (Chief Justice) und zwei weiteren Bundesrichtern.

    Art. 2. Nomination and Election.
    (1) Der Chief Justice und die weiteren Bundesrichter werden vom Präsidenten der Vereinigten Staaten nominiert.
    (2) Der Chief Justice bedarf der Bestätigung durch jedes der Häuser des Kongresses. Einer der weiteren Bundesrichter bedarf der Bestätigung durch das House of Representatives, der andere weitere Bundesrichter bedarf der Bestätigung durch den Senat.
    (3) Die Bestätigung eines vom Präsidenten nominierten Kandidaten nach Section 2 bedarf einer Mehrheit von jeweils wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

    Art. 3. Begin of Term.
    Die Amtszeit eines vom Präsidenten nominierten und gemäß Article 2 bestätigten Richters beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den Präsidenten. Diese Aushändigung soll unverzüglich nach erfolgter Bestätigung zu erfolgen.

    Art. 4. End of Term.
    Die Amtszeit eines Richters endet nach Ablauf von sechs Monaten, ohne dass es einer förmlichen Entlassung bedarf.

    Art. 5. Impeachment.
    (1) Ein Bundesrichter kann aufgrund eines schweren Verbrechens oder wegen grober Vernachlässigung seiner Dienstpflichten aus seinem Amt entfernt werden. Dazu bedarf es eines formellen Antrags im Kongress, der von mindestens einem Mitglied jeder Kammer unterstützt werden muss. Eine Amtsenthebung soll nur vollzogen werden, wenn beide Kammern des Kongresses mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder die vorgebrachten Anschuldigungen als bewiesen anerkennen.
    (2) Außerdem sollen ein Bundesrichter automatisch seines Amtes enthoben sein, wenn er ohne Angabe von Gründen für einen Zeitraum von mehr als zwanzig Tagen seinen Amtsgeschäften fernbleibt. Die Feststellung über dessen Abwesenheit und Amtsverlust soll der Präsident des Kongresses auf Antrag je eines Mitglieds beider Kammern treffen.

    Art. 6. Transition
    (1) Trotz Ablaufs seiner Amtszeit soll ein scheidender Chief Justice ein bereits rechtshängiges Verfahren weiterführen, bis ein neuer Chief Justice sein Amt antritt. Während dieses Zeitraums behält der bisherige Chief Justice im Rahmen des rechtshängigen Verfahrens seine richterlichen Befugnisse.
    (2) Die Pflichten und Rechte eines aus dem Amt geschiedenen Chief Justice nach diesem Article enden auch ohne den Amtsantritt eines Nachfolgers mit dem Zeitpunkt, mit dem der aus dem Amt geschiedene Chief Justice ein anderes Staatsamt auf Bundes- oder Staatenebene annimmt.


ARTICLE II - JUDICAL PROCEDURE ACT

Sec. 1. Amplification of the Judical Procedure Act.

Der Judical Procedure Act wird wie folgt geändert:

    1. Article I Section 2 des Judical Prodecure Act wird wie folgt neu gefasst:
    "Section 2: Composition

    (1) Der Supreme Court besteht aus dem obersten Bundesrichter (Chief Justice) und gegebenenfalls weiteren von den Gesetzen nach Maßgabe der Verfassung vorgesehenen Bundesrichtern.
    (2) Nach erfolgter Bestätigung werden die Bundesrichter vom President ernannt und leisten den folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten von Astor getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe."
    (3) Bekennt sich der Richter zu einer Religionsgemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die Verwendung einer anderen Beteuerungsformel gestattet, so kann er diese gebrauchen. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden."

    3. Dem Article I des Judical Prodecure Act wird die folgende die folgende Section 3 angefügt:
    "Section 3: Aldermen
    (1) Sind nicht alle Bundesrichter gewählt oder ist wegen angekündiger oder mehr als sieben Tagen währender unangekündigter Abwesenheit zu befürchten, dass ein Verfahren keinen Fortgang findet, sollen die anderen Bundesrichter für das Verfahren durch einstimmigen Beschluss Schöffen in entsprechender Anzahl hinzuzuwählen. Die Wahl zum Schöffen setzt keine Bewerbung des Kandidaten vorraus. Schöffen haben im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie Bundesrichter. Schöffen müssen vorbehaltlich von Subsection 3 nicht die Voraussetzungen für das Richteramt erfüllen.
    (2) Ist der Chief Justice nicht gewählt oder verhindert, übernimmt, vorbehaltlich des Article 6 des Judical Appointments Act, der weitere Bundesrichter mit der längsten Amtszeit den Vorsitz eines Verfahrens.
    (3) Sind alle Bundesrichter nicht gewählt oder verhindert, soll der Senat auf Vorschlag des Präsidenten der Vereinigten Staaten die Schöffem bestimmen; mindestens einer der Schöffen muss die Voraussetzungen zum Richteramt erfüllen und ist anstelle des Chief Justice mit dem Vorsitz des Verfahrens zu betrauen.
    (4) Jeder Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist grundsätzlich zur Übernahme des Schöffenamtes verpflichtet und kann dieses nur aus wichtigem Grund ablehnen. Wer sein Schöffenamt schuldhaft nicht oder nicht ordnungsgemäß ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft."

    3. Dem Article I des Judical Prodecure Act wird die folgende Section 4 angefügt:
    "Section 4: Conflict of Interest
    Ein Bundesrichter gilt auch als verhindert im Sinne von Section 3, wenn er selbst oder durch nahe Verwandte in der Sache unmittelbar involviert ist oder sonst eine Besorgnis der Befangenheit begründet.

    4. Article II Section 2 des Judical Prodecure Act werden die folgende Subsection 3 und 4 angefügt:
    "(3) Die weiteren Bundesrichter wohnen der Hauptverhandlung bei. Ihnen ist gestattet, Zwischenfragen an die Beteiligten zu stellen.
    (4) Der Supreme Court kann sich intern unter Ausschluß der Öffentlichkeit beraten."

    5. Article II Section 5 des Judical Prodecure Act wird die folgende Subsection 2 angefügt:
    "(2) Urteile fällt der Supreme Court durch Beschluss mit Mehrheit der Bundesrichter. Enthaltungen sind unzulässig."

    6. Der bisherige Article II Section 5 wird Article II Section 5, Subsection 1.


ARTICLE III – FINAL PROVISION

Dieses Gesetz tritt mit Verkündung durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten in Kraft.

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Richard D. Templeton

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2

Montag, 2. März 2009, 22:39

Madam Speaker,

ich harre gespannt der neuen Erkenntnisse, die diese Debatte bringen soll und bitte die Kritiker und Unentschlossenen um ihre zahlreichen Redebeiträge.
RICHARD DEAN TEMPLETON [R-LA]
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Alexander Xanathos

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3

Montag, 2. März 2009, 23:25

Mit Ausnahme des Präsidenten, dem der Congress nicht das Recht gegeben hat, vor ihn zu treten.
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Lance B. Jackson

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4

Mittwoch, 4. März 2009, 00:06

Madam Speaker,

der Entwurf ist nach wie vor ungeeignet.

Die Folgerung "Ein Bundesrichter gilt [...] als verhindert im Sinne von Section 3, wenn er [...] eine Besorgnis der Befangenheit begründet" ist nicht nur grammatikalisch interessant, sie ist auch absolut unbrauchbar. "Der Richter ist befangen, wenn die Sorge besteht, er könnte befangen sein"? Mit diesem Gesetz kann niemand arbeiten.

Dann: Der Senat soll über die Befangenheit eines Richters entscheiden können. Das heißt: Der Senat kann sich - mit einer ausreichenden Mehrheit - Richter in einem laufenden Verfahren aussuchen – indem er Richter, die ihm nicht passen, für befangen erklärt. Das widerspricht nicht nur meiner Auffassung dessen, was politisch gut und zulässig ist, es widerspricht auch direkt dem Grundsatz der Gewaltenteilung unserer Verfassung.

Die vorgesehene Errichtung eines Kollegialgerichtes wird im Entwurf nur halbherzig angegangen – es fehlen beispielsweise Regelungen dazu, wie ein solches Kollegialgericht seine Entscheidungen treffen und fällen soll.

Kurz: Dieser Entwurf ist unbrauchbar und verfassungswidrig. Der parallel diskutierte Entwurf des Attorney General ist ihm in jeder Hinsicht überlegen. Diesem ist der Vorzug zu geben.
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Richard D. Templeton

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5

Mittwoch, 4. März 2009, 00:32

Madam Speaker,

gegebenenfalls sollte der Senator von New Alcantara eine Advisory Opinion zur Vereinbarkeit der gewählten Grammatik mit geltendem Recht beim Supreme Court beantragen, wenn er hierauf so deutlich Bezug nehmen muss.

Möglicherweise ist dem Senator die Formulierung "Befangenheit begründet" entgangen, die doch geradezu eindeutig ist: Eine Besorgnis muss nicht nur theoretisch vorhanden sein, sondern zumindest auch "begründet" sein. Wenn der Senator aber - wie er in der Folge auch implizit feststellt - sich und seinen Senatorekollegen nicht zutraut, einen begründeten von einem unbegründeten Vorwurf der Befangenheit trennen zu können, dann muss in der Tat eine gewisse Besorgnis vorhanden sein.

Wenn der Senator aber meint, die vorgesehene Regelung widerspräche dem Grundsatz der Gewaltenteilung, dann müsste mit der selben Begründung auch das Berufungsverfahren für Richter radikal geändert werden, denn derzeit nominiert die Exekutive der Legislative die Mitglieder der Judikative, worüber die Legislative dann abstimmt...

Nein, werte Kollegin und Kollegen, ich emfinde die gefundene Regelung geradezu als folgerichtige Entwicklung, die sich eng an dem geltenden Berufungsprozedere orientiert. Und demjenigen, der behauptet, dass wir aus den äußerst unglaubwürdigen Gründen des Senators darauf verzichten müssen, Regelungen zum Umgang mit der Befangenheit eines Richters aus dem Gesetz zu streichen oder - als einzige Alternative - gleich die Exekutive mit der diesbezüglichen Entscheidung zu beauftragen (was politischen Mißbrauch weitaus naheliegender macht), wenn kein unbefangener Richter (denn nur um diesen Fall geht es: Wenn kein anderer Richter vorhanden ist, der über die Befangenheit eines Richters entscheiden könnte) die Entscheidung treffen kann, dem muss man wohl zurecht absprechen, die Interessen eines Rechtsstaates zur Argumentations- und Entscheidungsgrundlage zu nehmen.

Schließlich möchte ich den Senator noch auf die vorgesehenen Ergänzungen Article II Section 2 und Section 5 des Judical Prodecure Act hinweisen, womit belegt wäre, dass der Senator sich mit dem Entwurf wohl nur "halbherzig" beschäftigt hat.

Diesen Hinweis begleitet meine ausdrückliche Verwunderung darüber, dass der Senator seine Vorbehalte in der ursprünglichen Debatte leider nicht vorgebracht hat und er daher offensichtlich unter falschen Voraussetzungen seine Stimmabgabe vorgenommen hat.

Ich hoffe aber, dass er nun eines besseren belehrt ist. In diesem Sinne möchte ich die werte Kollegin und die werten Kollegin zur bejahenden Stimmabgabe ermutigen.
RICHARD DEAN TEMPLETON [R-LA]
Former XXV. President of the United States
Former Governor & Senator of the State of Savannah


Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Richard D. Templeton« (4. März 2009, 00:32)


Lance B. Jackson

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6

Mittwoch, 4. März 2009, 01:02

Madam Speaker,

ich bin durch den Congressman Templeton überhaupt nicht "belehrt", wie er es sich wünscht. Ich bin auch nicht der Ansicht, dass sich Mitglieder des Kongresses der Vereinigten Staaten gegenseitig "belehren" sollten.

Die Argumentation des Congressman Templeton geht aber an der Sache vorbei.

Er bemerkt beispielsweise: "Wenn der Senator aber - wie er in der Folge auch implizit feststellt - sich und seinen Senatorekollegen nicht zutraut, einen begründeten von einem unbegründeten Vorwurf der Befangenheit trennen zu können, dann muss in der Tat eine gewisse Besorgnis vorhanden sein." Genau: Ich traue mir und meinen Senatskollegen nicht zu, uns ein unpolitisches Urteil über die Befangenheit eines Richters zu bilden. Dafür ist der Senat ja auch nicht da: Unpolitisch zu entscheiden. Wenn die Senatoren im einen Moment Politiker und im nächsten Moment unparteiische und interessenlose Richter sein könnten, bräuchten wir ja auch kein Gericht, sondern könnten gleich den Senat richten lassen.

Weiter zur Gewaltenteilung: Dem Senat kommt absichtlich die Aufgabe zu, zu ernennende Bundesbeamte sowie Bundesrichter vor der Ernennung auf ihre Eignung zu prüfen. Ihm kommt ebenso absichtlich nicht die Aufgabe zu, im konkreten Fall zu entscheiden, welcher Richter in welchem Verfahren Recht sprechen soll. Eine solche Regelung wäre gefährlich und verfassungswidrig. Der vorliegende Entwurf sieht eine solche Regelung vor, also ist er gefährlich und verfassungswidrig.

Die Verwunderung des Congressman Templeton nehme ich wohlwollend zur Kenntnis. Er hat die - mir nun offensichtlichen - Fehler des Entwurfes immer noch nicht eingesehen – insofern habe ich ihm einiges voraus.

Ich möchte im übrigen das Kongresspräsidium darauf hinweisen, dass es sich bei dem hier zur Aussprache gestellten Entwurf nicht um den Entwurf handelt, gegen den der Präsident sein Veto eingelegt hat. Ich bitte darum, diesen Fehler schnellstmöglich zu beheben. Es hat in dieser Sache bereits Verfahrensfehler zu unser aller Genüge gegeben.
Governor of the Free State of New Alcantara

Richard D. Templeton

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7

Freitag, 6. März 2009, 11:35

Madam Speaker,

ich bin betrübt, dass der Senator von New Alcantara meine Hoffnung enttäuscht hat. Ich werde es ihm aber gerne nachsehen.

Ob und inwiefern ein Richter unpolitisch ist und seine eigenen Überzeugungen über Bord wirft, sobald er seine Robe trägt, möchte ich bezweifeln. Ein Richter wird - und das solle der Senator mittlerweile erkannt haben - nicht ausschließlich wegen seiner fachlichen Eignung berufen, sondern allzu oft dann, wenn er die Mehrheit des Senats davon überzeugen kann, persönlich geeignet zu sein. In der Tat ist es schon jetzt so, dass die Berufung eines Justice eine politische Entscheidung ist. Für nichts anderes sind die Mitglieder des Kongresses gewählt worden, ausnahmslos!

Dass ein Chief Justice, der höchste Richter der Vereinigten Staaten, auch alles als unpolitisch agieren kann, obwohl jeder diese Erwartung an ihn (zurecht!) , haben wir erst im vergangenen Januar gesehen. Insoweit weise ich auch jede Behauptung zurück, dass Richter per se unpolitisch sind. Sie sind Menschen wie jeder andere und das Amt macht sie nicht unpolitischer als einen Senator.

Wenn sich der Senator außerdem den Entwurf noch einmal ansehen möchte, dann wird er sehen, dass ein Substitute Judge genau dann berufen werden soll, wenn auf Grund der Abwesenheit eines Judge der Fortgang eines Verfahrens gefährdet ist. Es bedarf also eines konkreten Anlasses, ansonsten besteht der Logik zufolge ohnehin kein Bedarf an einem Substitute Judge.
Dieser Substitute Judge soll aber nicht nur einem einzelnen, dem konkreten Verfahren beiwohnen, sondern den abwesenden Richter für die gesamte Dauer seiner Abwesenheit vertreten. Zu behaupten, dass der Senat (der Senator vergisst hier übrigens vollkommen den Präsidenten, der den Personalvorschlag leistet) hier also auf konkrete Verfahren politischen Einfluß nehmen würde, ist daher allzu kurz gedacht. Wenn der Senator seinen liebsten Anwalt mal wieder mit einer Klage beauftragt und diese über Wochen oder Monate keinen Fortgang findet, dann wird er möglicherweise neue Einsichten erhalten, was überhaupt der Zweck dieser Regelung sein soll...
RICHARD DEAN TEMPLETON [R-LA]
Former XXV. President of the United States
Former Governor & Senator of the State of Savannah



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Samstag, 7. März 2009, 13:56

RE: 2009/03/002 Supreme Court Reformation Bill - Vetodiskussion


The United States of Astor
The Vice President of Congress

Astoria City, 7th of March 2009


Right Hounorable Members of Congress,

die Aussprache ist beendet.
Die Abstimmungen werden eingeleitet.


sig.

The President of Senate

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Theta Alpha Member