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Administrative Instruction concerning Dual Citizenship
Newman Building | June 28th, 2013
- The Attorney General -
In einer Administrativanweisung vom heutigen Tage hat Justizministerin Sandy van het Reve das Bundesregisteramt angewiesen, bei Anträgen auf Zuerkennung der Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten solche fremden Staatsbürgerschaften nicht als Einbürgerungshindernis nach Art. II, Sec. 9, des United States Citizenship Act zu behandeln, die der Antragsteller auf Grund seiner Geburt als Kind: - eines astorischen Staatsangehörigen im Ausland; oder
- eines fremden Staatsangehöriger auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten; ohne sein Zutun erworben hat, und auf Grund welcher er nicht im Bürger- oder Wählerverzeichnis eines fremden Staates als dessen Bürger oder Wahlberechtigter geführt wird.
Wird im Verfahren zur Beantragung der astorischen Staatsbürgerschaft das Bestehen einer fremden Staatsbürgerschaft angegeben, so sind die zuständigen Beamten des Bundesregisteramtes angewiesen, durch entsprechende Nachfragen aufzuklären, ob die fremde Staatsbürgerschaft unter Berücksichtigung dieser Vorschrift ein Einbürgerungshindernis nach dem United States Citizenship Act darstellt, oder nicht.
Sofern es sich ausschließlich um eine unter den o. g. Umständen erworbene Staatsbürgerschaft handelt, auf Grund derer der Betreffende keinerlei Wahl- oder sonstige staatsbürgerliche Rechte in einem fremden Staat besitzt oder ausüben kann, ist das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses nach Art. II, Sec. 9, des United States Citizenship Act zu verneinen, und die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten antragsgemäß zuzuerkennen.,
sig.
Vincent Mazuka
Press Officer of the U.S. Department of Justice
The U. S. Department of Justice
Ein absolut begrüßenswerter Schritt des Department of Justice!