Mr. Speaker,
der Congressman aus Freeland missversteht mich.
Meine Intention besteht nicht darin, eine Klagegrundlage zu schaffen, sondern in meiner Rechtsauffassung definiert der Kongress mit dem von mir eingebrachten Entwurf einen Teilbereich von völkerrechtlichen Verträgen, der grundlegende Fragen des völkerrechts behandelt, aber keine weitergehenden Verpflichtungen beinhaltet. Hierbei gibt der Kongress einen Teil seines Rechts an die Exekutive ab, was problemlos möglich ist, da es in der Verfassung nicht klar verboten wird. Ein Exekutivabkommen darf, nach dem derzeitgen Entwurf, nicht über die gegenseitige Anerkennung und den Botschafteraustausch hinaus gehen. Die Administration erhält das Recht, dies eigenverantwortlich zu lösen, wobei es dem Kongress jederzeit offensteht, vor dem Kongress formell Einspruch, zum Beispiel über einen Beschlussantrag, gegen ein solches Abkommen einzulegen. Hierbei liegt es nicht im Ermessen der Administration, welche Inhalte ein solches Abkommen enthalten darf, sondern es wird klar abgegrenzt. Alles was darüber hinausgeht, bleibt zustimmungspflichtig. Und das zu Recht.
Ich verwies nur darauf, dass hier so dermaßen unterschiedliche Gesetzesauffassungen vorliegen, dass es - wenn es keine Regelung dazu gibt - einmal außenpolitisches Chaos und Unzuverlässigkeit gibt. In diesem Sinne besteht mein Gedankengang daraus, dass ich lieber ein Amendment vor dem Supreme Court behandelt sähe, als direkt ein Exekutivabkommen, dass ohne Zustimmung des Kongresses zu stande gekommen ist.