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Zitat
Die Klägerin ist daher anstelle der besagten Rechtsvorgängerin in der Staatsbürgerschaft in die Liste der Wahlberechtigten zur Wahl des Repräsentantenhauses entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen aufzunehmen, als hätte sie die staatsbürgerlichen Rechte auf Bundesebene zum 12.10.14 erhalten. Gleichzeitig ist ihre diesbezügliche Rechtsvorgängerin das Wahlrecht abzuerkennen.
Sofern die Klägerin aufgrund dieser Änderung auch bei Wahlen auf Staatenebene wahlberechtigt sein sollte, ist die Entscheidung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der maßgebliche Heimatbundesstaat bzw. Wohnsitz dem entspricht, den die Klägerin selbst oder ihre Rechtsvorgängerin zum nach dem Gesetz maßgeblichen Zeitpunkt innehatten.
Zitat
Die Frage, in welchem Staat das Wahlrecht als gegeben angesehen werden kann, ergibt sich dabei daraus, dass die staatsbürgerlichen Rechte am ersten Tage des Monats der Wahl in einem bestimmten, eindeutig benennbaren Bundesstaat ausgeübt wurden, wonach sich die Wahlberechtigung unzweifelhaft ergibt, da mit dem Übergang der staatsbürgerlichen Rechte nur gemeint sein kann, dass die Rechte zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem Wechsel der Federal-ID unverändert übertragen werden. Alles andere würde dem Sinn der vom Gesetzgeber implizierten Rechtsnachfolge grob zuwiderlaufen.
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