Bei einem Vortrag über die Arbeit des USEO spricht Lilah vor einem erstaunlich vollem Auditorium.
... ein weiteres Beispiel für einen vorliegenden aber unbeachtlichen Fehler ist das aktuelle Wahlvorschlag der Demokraten für das präsidiale Duo:
Art. II Sec. 1 Ssec. 1 FEA lautet:
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag (Ticket) für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten ist spätestens am 18. Tag des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort durch einen der beiden Kandidaten einzureichen.
Die Kandidaten sind Mrs. Voerman und Mr. Canterbury.
Das Problem liegt darin, dass Mr. Canterbury erkennbar als Stellvertreter für Mrs. Voerman aufgetreten ist.
Nach allen einschlägigen Normen des FEA kann eine Kandidatur nur höchstpersönlich eingereicht werden.
Macht dies die Willenserklärung ungültig oder nur die Bindung des Vertretenen?
Da keinerlei Zweifel an Mr. Canterburys Mündigkeit zum Zeitpunkt der Erklärung vorliegen,
z.B. hervorgerufen durch Alkohol, Drogen oder indigene Meditation,
kann höchstens die Bindungswirkung der Erklärung nichtig sein.
Wenn dem so wäre, dann wäre Mr. Canterburys Willenserklärung rechtlich keine von Mrs. Voerman,
sondern seine eigene mit Bindung nur für ihn selbst, mit der Folge, dass rechtlich nicht Mrs. Voerman, sondern Mr. Canterbury die Kandidatur eingereicht hätte.
Da Mr. Canterbury aber ebenfalls zur Kandidatur berechtigt ist, da er selbst einer der Kandidaten ist,
kann hier eine Entscheidung dahinstehen, ob es sich rechtlich gesehen um eine Erklärung von Mr. Canterbury oder Mrs. Voerman handelt.
Lag hier ein Fehler vor. Ja.
Ist dieser Fehler beachtlich? Nein.
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