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Gregory Jameson

mens sana in corpore sano

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Montag, 15. November 2010, 14:55

S. 2010-017 Federal Administration Revision Bill




Honorable Senators:


Stimmen Sie der Verabschiedung des angehängten Entwurfes zu?

Bitte stimmen Sie mit Aye oder Nay.
Sie können Ihre Anwesenheit mit Present bekunden.

Die Abstimmung dauert gemäß den Standing Orders of Congress 96 Stunden.
Das Ergebnis kann vorzeitig festgestellt werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit für oder gegen den Antrag feststeht.



President of the Senate


Federal Administration and Authority Bill

Section 1 - Fundamentals
(1) Dieses Gesetz regelt die Entscheidung des Präsidenten über die Organisation aller Zweige der Staatsverwaltung des Bundes sowie die verfassungsmäßigen Mitwirkungsrechte des Kongresses.
(2) Dieses Gesetz soll zitiert werden als Federal Administration and Authority Act.

Section 2 - Establishment of Federal Departments and Authorities
Die Ämter und Behörden der Staatsverwaltung des Bundes sollen vom Präsidenten der Vereinigten Staaten durch Organisationserlass eingerichtet werden, der der Zustimmung des Kongresses bedarf.

Section 3 - Federal Departments
(1) Die Federal Departments sollen die Obersten Bundesbehörden der Vereinigten Staaten sein. Ihre Leiter sollen direkt dem Präsidenten unterstellt sein.
(2) Ein Organisationserlass des Präsidenten zur Einrichtung einer Obersten Bundesbehörde soll mindestens enthalten:
  1. die Bezeichnung der Behörde und die Amtsbezeichnung ihres Leiters;
  2. die im Rahmen der Staatsverwaltung des Bundes ihrem Organisationsbereich zugeordneten Aufgaben sowie die sich daraus ergebenden gesetzlichen Rechte und Pflichten;
  3. sofern beabsichtigt, die künftige Unterstellung bereits eingerichteter Bundesbehörden unter die neu einzurichtende Oberste Bundesbehörde.
Section 4 - Federal Authorities
(1) Die Federal Authorities sollen die nachgeordneten Bundesbehörden der Vereinigten Staaten sein. Ihre Leiter sollen dem Leiter der ihnen vorgesetzten Obersten Bundesbehörde sowie dem Präsidenten unterstellt sein. Das nähere Weisungsverhältnis soll durch den Präsidenten im Organisationserlass zu ihrer Einrichtung bestimmt werden.
(2) Ein Organisationserlass des Präsidenten zur Einrichtung einer nachgeordneten Bundesbehörde soll mindestens enthalten:
  1. die Bezeichnung der Behörde und die Amtsbezeichnung ihres Leiters;
  2. die ihr vorgesetzte Oberste Bundesbehörde, anstelle einer Obersten Bundesbehörde kann eine nachgoerdnete Bundesbehörde auch dem Präsidenten direkt unterstellt werden;
  3. die ihr im Rahmen des Organisationsbereiches ihrer vorgesetzten Obersten Bundesbehörde zugeordneten Aufgaben sowie die sich daraus ergebenden gesetzlichen Rechte und Pflichten.
(3) Nachgeordnete Bundesbehörden sollen durch den Präsidenten auch eingerichtet werden können, indem er die notwendigen Bestimmungen zu deren Einrichtung in die Organisationserlasse zur Einrichtung der ihnen vorgesetzten Obersten Bundesbehörden aufnimmt.

Section 5 - Exclusive Competences of the President
(1) Der Präsident soll alle von der Verfassung der Vereinigten Staaten sowie den Gesetzen des Bundes der vollziehenden Gewalt zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nach freiem Ermessen auf die von ihm einzurichtenden Ämter und Behörden des Bundes übertragen können.
(2) Er soll dabei nach freiem Ermessen Aufgaben und Befugnisse für sich selbst reservieren und auch Bundesbehörden, die nicht im Rang einer Obersten Bundesbehörde eingerichtet werden, seiner unmittelbaren Weisung und Aufsicht unterstellen können.

Section 6 - Exclusive Competences of Congress
(1) Jeder Organisationserlass des Präsidenten zur Einrichtung einer Bundesbehörde soll der Zustimmung einer Mehrheit in beiden Kammern des Kongresses bedürfen.
(2) Der Kongress soll seine Zustimmung zur Einrichtung von Bundesbehörden ausschließlich mit jenen Aufgaben und Befugnissen und ausschließlich in jenem Über-Unterordnungsverhältnis erteilen, wie es im Organisationserlass des Präsidenten festgelegt sein soll. Jedwede Änderung der Aufgaben und Befugnisse einer Bundesbehörde sowie ihrer Überordnung über oder Unterstellung unter eine andere Bundesbehörde soll eines neuen Organisationserlasses bedürfen, der wiederum der Zustimmung des Kongresses bedürfen soll.
(3) Die Zustimmung des Kongresses zur Einrichtung einer Bundesbehörde, einschließlich ihrer Aufgaben und Befugnisse sowie Eingliederung in die Hierarchie der Bundesverwaltung, soll bis zu ihrer Auflösung durch den Präsidenten oder der Billigung eines Organisationserlasses durch den Kongress, der die im Rahmen der Staatsverwaltung des Bundes ihrem Organisationsbereich zugeordneten Aufgaben sowie die sich daraus ergebenden gesetzlichen Rechte und Pflichten ändert, gelten.

Section 7 - Senatorial Approvement of Federal Officials
(1) Die nach der Bundesverfassung erforderliche Zustimmung des Senats zur Ernennung einer Person zum Leiter einer Obersten oder nachgeordneten Bundesbehörde soll für die Dauer bis zum Ablauf der Exekutivperiode des amtierenden Präsidenten, längstens jedoch bis zu ihrer Entlassung oder der Auflösung der ihr unterstellten Obersten oder nachgeordneten Bundesbehörde durch den Präsidenten gelten. Scheidet der Präsident vorzeitig aus dem Amt, so sollen die seinen Ernennungen erteilten Zustimmungen des Senats bis zum Ende der regulären Exekutivperiode fortgelten.
(2) Der Senat soll ermächtigt sein, nach freiem Ermessen Beschlüsse zu fassen, die den Präsidenten ermächtigen, in diesen Beschlüssen benannte Beamte und sonstige Amtsträger der Vereinigten Staaten ohne seine Zustimmung zu ernennen, und diese Beschlüsse jederzeit wieder aufzuheben. Die Aufhebung soll keinen Einfluss haben auf die Rechtsstellung derjenigen Beamten und Amtsträger der Vereinigten Staaten, die während der Geltung eines Beschlusses vom Präsidenten gestützt auf diesen ohne Zustimmung des Senats ernannt wurden.

Section 8 - Non-delegated Competences
(1) Aufgaben, die nach der Verfassung der Vereinigten Staaten oder den Gesetzen des Bundes der vollziehenden Gewalt zugewiesen, jedoch nicht vom Präsidenten durch Organisationserlass mit Zustimmung des Kongresses einer Obersten oder nachgeordneten Bundesbehörde übertragen worden sind, sollen allein durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten in dessen Namen und Verantwortung ausgeübt werden können.
(2) Entsprechendes soll für Aufgaben gelten, die zwar vom Präsidenten durch Organisationserlass mit Zustimmung des Kongresses einer Obersten oder nachgeordneten Bundesbehörde übertragen worden sind, deren Leitung jedoch unbesetzt ist.

Section 9 - Competences of the President-elect
(1) Wer zum Präsidenten der Vereinigten Staaten gewählt ist, soll nach Feststellung des endgültigen amtlichen Endergebnisses der Wahl befugt sein, dem Kongress die von ihm in Kraft zu setzen beabsichtigten Organisationserlasse zur Einrichtung von Obersten und nachgeordneten Bundesbehörden vorzulegen. Bestätigt der Kongress die von dem Gewählten vorgelegten Organisationserlasse, so sollen sie mit seiner nach Amtsantritt erfolgenden Bekanntmachung in Kraft treten.
(2) Auch soll wer zum Präsidenten der Vereinigten Staaten gewählt ist befugt sein, dem Senat bereits nach Feststellung des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses diejenigen Personen zur Bestätigung zu benennen, die er zu Beamten und sonstigen Amtsträgern der Vereinigten Staaten zu ernennen gedenkt. Stimmt der Kongress ihrer Ernennung zu, so soll der Gewählte die Vorgeschlagenen nach Bekanntmachung der die von ihnen zu leitenden Bundesbehörden einrichtenden Organisationserlasse ernennen. Die Zustimmung des Senats soll nichtig sein, wenn der Kongress dem Organisationserlass zur Einrichtung der betreffenden Bundesbehörde nicht zustimmt.

Section 10 - Temporary Provisions
(1) Bis zur Einrichtung von Obersten und nachgeordneten Bundesbehörden durch Organisationserlass des Präsidenten der Vereinigten Staaten sollen die im Federal Administration Act und Federal Authority Act in ihren jeweils zuletzt gültigen Fassungen eingerichteten Behörden weiterhin Bestand haben und ihre amtierenden Leiter im Amt verbleiben, sofern nicht der Präsident erklärt, die durch die Verfassung der Vereinigten Staaten und die Gesetze des Bundes der vollziehenden Gewalt übertragenen Aufgaben ausschließlich in eigener Person übernehmen zu wollen.
(2) Leiter von Obersten und nachgeordneten Bundesbehörden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, und die Aufgaben und Befugnisse ihrer Behörden durch Organisationserlass des Präsidenten mit Zustimmung des Kongresses entsprechend den Bestimmungen des Federal Administration Act und des Federal Authority Act in ihren jeweils zuletzt gültigen Fassungen geregelt werden, sollen auch nach diesem Zeitpunkt als nach den Vorschriften dieses Gesetzes ernannt und bestätigt gelten und nach den Vorschriften dieses Gesetzes im Amt verbleiben.

Section 11 - Expiry of older Law
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten der Federal Administration Act und der Federal Authority Act außer Kraft.

Section 12 - Coming into Force
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.

Ashley Fox

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Montag, 15. November 2010, 19:25

Aye
Ashley Fox


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Former Republican Congressional Caucus Leader

Gregory Jameson

mens sana in corpore sano

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Mittwoch, 17. November 2010, 20:18

Aye
Gregory Jameson M.D.
I was: Member and Chairman of the Democratic Party
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Member and Speaker of the House of Representatives
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Jenson Wakaby

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Donnerstag, 18. November 2010, 16:47

Aye.
sig.
Jenson Wakaby
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Georges Laval

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Donnerstag, 18. November 2010, 16:48

Aye.

CURRICULUM VITAE
Il m'a raconté l'histoire de sa vie
Il y a que la vérité qui blesse.

Gregory Jameson

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Donnerstag, 18. November 2010, 17:32




Honorable Senators:

Vier von sechs Senatoren haben ihre Stimme abgegeben.

Vier Senatoren stimmten für die Verabschiedung,
kein Senator lehnte die Verabschiedung ab.


Der Verabschiedung wurde daher durch den Senat

zugestimmt.



President of the Senate