Madame Senator,
die von mir in Gerichtsverfahren eingeräumten Fristen sollten immer gewährleisten, dass die Verfahrensbeteiligten ausreichend Zeit bekommen, ihre Vorträge vor Gericht sachgerecht und gründlich vorbereiten können. Eine gesetzliche Regelung über einzuhaltenden Fristen für die Prozessparteien gibt es nicht, und das ist nach meiner Überzeugung auch gut so. Darüber muss das Gericht im Einzelfall und in Abhängigkeit vom Verfahrensstand entscheiden
Gerade bei Strafprozessen sollten den Parteien angemessene Zeiten gegeben werden, ihre Ansichten zu dem Fall vorzutragen, Beweise vorzulegen und Zeugen zu befragen. Ich möchte keinesfalls gerade das Verteidigungsrecht zugunsten einer allzu straffen Prozessführung eingeschränkt sehen.
Um Ihre letzte Frage zu beantworten, Madame Senator Cunningham: Ja, ich werde, solange mir rechtlich keine anderen Auflagen erteilt werden, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig den Prozessparteien großzügige Zeiträume für ihre Vorträge einräumen. Auch wenn das Gericht erwarten kann, dass sich die Parteien unverzüglich, das heißt ohne jede schuldhafte Verzögerung auf Aufforderung hin äußern und keine der Parteien die eingeräumte Frist auch bis zur letzten Minute ausschöpfen muss, werde ich die zeitliche Optimierung von Verfahren nicht zu Lasten von Verteidigungmöglichkeiten oder fundiertem Sachvortag forcieren.