In dem Prozess
Hope vs. the US Electoral Office melde ich mich als Director des USEO.
Statement of Defense
Ich beantrage:
1. Die Erteilung eines Writ of Mandamus abzulehnen .
2. Für den Fall, dass ein Writ of Mandamus erteilt wird, die Klage abzuweisen .
Begründung:
1.
Der Oberste Gerichtshof ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits in erster Instanz nicht zuständig.
Zwar weist Art. V Sec. 3 Ssec. 1 Pt. 3 USC dem Supreme Court die Aufgabe zu, "in Bezug auf Beschwerden, welche von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch ein Gesetz, eine Verfügung oder sonstige Maßnahme einer staatlichen Institution in seinen ihm aus der Verfassung erwachsenden Rechten verletzt worden zu sein", zu entscheiden.
Allerdings hat der Gesetzgeber durch Chapter 2 Art. I Sec. 2 und Art. II FJA - welche die Zuständigkeiten des Obersten Gerichtshofes als Gericht erster Instanz sowie Berufungsgericht letzter Instanz gegeneinander abgrenzen - effektiv die Regelung aufgestellt, dass wer behauptet, durch ein Gesetz, eine Verfügung oder sonstige Maßnahme einer staatlichen Institution in seinen ihm aus der Verfassung erwachsenden Rechten verletzt worden zu sein, zunächst Rechtsschutz vor dem örtlich zuständigen Bundesdistriktgericht und wenn dieses seinem Begehren nicht abhelfen kann dem örtlich zuständigen Bundesberufungsgericht zu suchen hat. Erst wenn auch dieses seinem Begehren nicht abhelfen kann, kann schließlich in letzter Instanz der Oberste Gerichtshof angerufen werden.
Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn durch sie wird das verfassungsgemäße Recht eines Beschwerdeführers nicht geschmälert, seine Sache vor dem Obersten Gerichtshof mit der Bitte um Abhilfe vorzutragen. Ihm wird dazu lediglich auferlegt nachzuweisen, dass kein dem Obersten Gerichtshof untergeordnetes Gericht seiner Beschwerde abhelfen konnte. In letzter Instanz steht ihm jedoch - wenn er sich nach Ausschöpfung des Instanzenweges durch Bundesdistriktgericht und Bundesberufungsgericht noch immer in einem seiner verfassungsgemäßen Rechte verletzt sieht - unbeschadet der Gang vor den Obersten Gerichtshof offen.
Die Annahme, dass jede Behauptung, durch ein Gesetz, eine Verfügung oder sonstige Maßnahme einer staatlichen Institution in einem seiner verfassungsgemäßen Rechte verletzt worden zu sein zu einem unmittelbaren Gang vor den Obersten Gerichtshof berechtigte, führte unweigerlich zu einer Überlastung des Obersten Gerichtshofes und machte die - von der Verfassung ebenfalls vorgesehenen - Bundesdistriktgerichte und Bundesberufungsgerichte in praktisch jedem Zivilprozess zwischen einem Einwohner der Vereinigten Staaten und einem Organ oder Amtsträger des Bundes faktisch überflüssig. Denn letztlich lässt sich jeder von einer natürlichen oder juristischen Person gegen die Vereinigten Staaten, eines ihrer Organe oder einen ihrer Amtsträger zu richtende Klage auf ein verfassungsgemäßes Recht des Klägers zurückführen.
Das ist jedoch nicht Sinn und Zweck von Art. V Sec. 3 Ssec. 1 Pt. 3 USC. Diese Norm stellt lediglich sicher, dass jeder der gegen eine von ihm behauptete Verletzung seiner verfassungsgemäßen Rechte durch die staatliche Gewalt keine andere rechtsstaatliche Abhilfe erlangen kann, sich als letztes Mittel schließlich an den Obersten Gerichtshof wenden kann. Ein Recht, sein Anliegen dem Obersten Gerichtshof vorzutragen ohne zuvor andere gesetzlich vorgesehene Abhilfe gesucht zu haben, schafft diese Norm nicht.
Da auch ansonsten keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes gemäß Chapter 2 Art. II Sec. 2, 3, 4 oder 6 FJA gegeben ist, kann ein Writ of Mandamus nicht erteilt werden. Zuständiges Gericht in erster Instanz ist vielmehr - da der Kläger seinen Wohnsitz in New Alcantara hat - gemäß Chapter 3 Art. II Sec. 6 Ssec. 4 FJA das Bundesdisktriktgericht für den Distrikt von New Alcantara.
In Ermangelung der Zuständigkeit kann das Gericht folglich auch keine Preliminary Injunction aussprechen, da es einer zulässigen Haupstsache fehlt. die PI ist daher abzulehnen.
2.
a) Der Kläger macht geltend, dass dem Bundesstaat seines Hauptwohnsitzes das Recht am eigenen Namen vom Bund streitig gemacht wird. Selbst wenn es so wäre, so steht dem Kläger nicht zu, die Namensrechte des Bundesstaates zu verteidigen, sondern es wäre Sache des Bundesstaates. Es mangelt daher an der persönlichen Betroffenheit hinsichtlich der behaupteten Verletzung des staatlichen Namensrechtes.
b) Die US Constitution nennt New Alcantara im Rahmen der Verkündungsformel am Ende des Verfassungsoriginals im Anschluss an Art. VII USC. Dort werden Gouverneur Ulysses S. Finnegan jr. und Senator Robert E. Crue als Vertreter des vorkonstitutionellen Bundesstaates New Alcantara aufgeführt.
Die Verfassung geht also davon aus, dass es einen Bundesstaat namens New Ancantara gibt. Zu diesen genannten Staaten kam Savannah hinzu, der aus den Southern Territories entstanden ist. Später wurden durch den Laurentiana Act die Staaten Hybertina und Savannah sowie durch den Serena Act die Staaten Chan-Sen und Peninsula zusammengeschlossen.
Das Wesen des bürgerlichen Namensrechtes ist nicht von Freiheit gekennzeichnet, sondern von Beständigkeit. Grundsätzlich behält der Mensch den Namen, der ihm von anderen gegeben wird. Selbstverständlich darf sich ein Mensch anders nennen oder darum bitten, anders genannt zu werden wie im Beispiel von Künstlernamen oder während der Collegezeit, wenn sich alle Frauen Aurora und alle Männer Tony Montana nennen.
Ein Spitzname ist ein Ersatzname für den realen Namen einer Person oder Sache. Dieser Beiname deutet oft eine Unvollkommenheit an. In der Regel übertrifft er den eigentlichen Namen an Witz: Im Privaten "Puffke" für Christian, "Domino" für Thomas, "Schandora" für Sandor, "Mono" für ... jemanden, der auf einem Ohr taub war und dessen offizieller Name mir entfallen ist, über "Fruchtzwerg", "Fat Siggy" und "Brangelina" für VIPs bis hin zu "Goldelse", "Langer Lulatsch" für Gebäude etc.
Spitznamen werden häufig nach äußeren Merkmalen, dem Verhalten oder nach Bezeichnungen, die zufällig entstanden und Anklang fanden, gebildet. Daneben kann ein Spitzname auch als Verballhornung oder Alliteration des Namens, der Rolle, der Funktion oder anderer Eigenschaften gebildet werden.
Der Spitzname ist selten selbst gewählt, manchmal gar dem Namensträger nicht bekannt, wie z. B. oft bei Lehrern. Für den Autor Henner Reitmeier sind Spitznamen vor allem „Spitzen gegen die stumpfen Normalnamen“.
New Alcantara bestimmt durch Staatsgesetz seinen Spitznamen - nebenbei, ohne seinen offiziellen Namen ausdrücklich zu nennen.
Hier findet sich die Problematik in der Sache, denn Spitznamen haben keinen offiziellen Charakter. Ein Staatsgesetz besagt aber nun - offiziell - was der inoffizielle Name sein soll. Eine Problematik, der mit den Gesetzen der Logik nicht aufzulösen ist, da man offiziell nicht festlegen kann, was inoffiziell gelten soll - und umgekehrt.
eine logikwidrige Norm hat als nichtig zu gelten, weshalb sie keinerlei Bindungswirkung entfalten kann. Somit gilt lediglich der offizielle Name, jener, den das Bundesrecht bereits in der Verfassung, im Federal Election Act und im Federal Judiciary Act kennt.
Die Klage ist somit abzuweisen.
Da es sich um die Verfehlung eines Bürgers handelt, wäre es in der Güterabwägung eine Unverhältnismäßigkeit, wegen eines vermeidbaren individuellen Fehlverhaltens die Wahlen aufzuschieben.
Darüber hinaus rechnet das Bundeswahlamt mit Wahlanfechtungen anderer Bürger, die sich uneingeschränkt und unzweifelhaft korrekt verhalten und eingetragen haben, sollte der Kläger durch Gerichtsentscheid und damit hoheitlichen Akt, für den das USEO dann einstehen müsste, als Wähler zugelassen werden.
Die Erteilung einer PI würde somit nicht nur sachlich, sondern auch zeitlich die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen.
Sie ist daher abzulehnen.
Director of the U.S. Electoral Office
Lilah Morgan
Director of the U.S. Electoral Office
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lilah Morgan« (21. Juli 2015, 02:46)