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Mittwoch, 31. Dezember 2008, 01:19

2008/12/007 Banking Act Introduction Bill


The United States of Astor
The Vice President of Congress

Astoria City, 31st of December 2008


Right Hounorable Members of Congress,

der Senator of Hybertina, Mr Alricio Scriptatore, bringt folgenden Gesetzesantrag in den Congress ein.

Die Aussprache dauert bis Sonntag, den 04.01.2008 - 01:20 Uhr!


sig.

The President of Senate


Banking Act Introduction Bill

Article I – Banking Act


Sec. 1. Introduction of the Banking Act.
Der folgende "Banking Act" wird geltendes Recht der Vereinigten Staaten:

    Banking Act

    ARTICLE I - CREDIT INSTITUTION

    Sec. 1. Definitions.

    (1) Ein Geld- und Kreditinstitut (im folgenden "Bank" genannt) ist ein Unternehmen, das
    1. fremde Gelder als Einlagen annimmt,
    2. anderen Gelddarlehen und Kredite gewährt,
    3. für andere Wertpapiere verwahrt und verwaltet,
    4. Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere übernimmt,
    5. bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungsverkehr durchführt.
    (2) Ein Bankkunde (im folgenden "Kunde" genannt) ist eine natürliche oder juristische Person, welche die Dienstleistungen einer Bank nach Subsection 1 in Anspruch nimmt.

    Sec. 2. Banking Secrecy.
    (1) Der Kunde hat, vorbehaltlich der Regelungen dieses Gesetzes, ein Recht auf Schutz seiner ökonomischen Privatsphäre; die Bank hat somit die Pflicht, über alle Tatsachen, die ihre Kunden betreffen, Verschwiegenheit zu wahren.
    (2) Zu Zwecken der Strafverfolgung kann die Geheimhaltungspflicht auf richterliche Anordnung im Einzelfall aufgehoben werden.

    Sec. 3. Duties of Credit Institutions.
    (1) Banken sind zum verantwortlichen Umgang mit dem ihnen anvertrauten Geld verpflichtet.
    (2) Eine Bank soll über ein ständig verfügbares Eigenkapital von wenigstens 10.000,00 A$ verfügen. Kann sie ein solches Eigenkapital nicht aufweisen, ist die Bank verpflichtet, sich bis zu dieser Höhe zu versichern; hilfsweise sollen Bürgschaften in entsprechender Höhe nachgewiesen werden.

    Sec. 4. Deposit Insurance.
    (1) Nach diesem Gesetz in den Vereinigten Staaten zugelassene Banken sind dazu verpflichtet, untereinander eine Institution zu schaffen, um Geldeinlagen ihrer Kunden abzusichern.
    (2) Nicht durch die Deposit Insurance abgesichert sein müssen: Schäden aus Fehlbuchungen, Diebstahl und Betrug sowie Wertpapiere der Bank, Depotbestände und Schließfachinhalte.
    (3) Die Kosten der Absicherung tragen die Banken über eine Umlage. Diese Umlage soll von der Höhe der Einlagen, der Umlagesatz vom Risiko der Bank abhängen. Je nach Eigenkapitalausstattung können die Banken in Klassen mit unterschiedlichen Beitragssätzen eingeteilt werden.
    (4) Die Organisation der Deposit Insurance, die Festlegung der Beitragssätze sowie die Höhe der durch die Deposit Insurance abgesichterten Einlagen werden von den Banken durch eine gemeinschaftlich beschlossene Satzung geregelt, die der Zustimmung der Bankenaufsicht bedarf.

    ARTICLE II - SUPERVISION

    Sec. 1. Supervisory Authority.

    (1) Das Department of Trade and Treasury richtet eine Bankenaufsicht (Banking Supervisory Authority) ein, die von den Weisungen des Departments unabhängig arbeiten soll.
    (2) Die Bankenaufsicht überwacht den Anlage- und Kreditmarkt und kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften aus diesem Gesetz.
    (3) Die Bankenaufsicht ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Banken zu unterstützen.

    Sec. 2. Banking Supervision.
    (1) Die Errichtung einer Bank bedarf der Genehmigung der Bankenaufsicht.
    (2) Die Bank ist verpflichtet, die zur Durchführung und angemessenen Fortentwicklung des Bankbetriebes erforderlichen finanziellen, personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
    (3) Die Bankenaufsicht nimmt die nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

    Sec. 3. Powers of the Supervisory Authority.
    (1) Die Bankenaufsicht kann nur mit Nennung von Gründen Auskunft über alle relevanten Daten und Informationen einer Bank verlangen.
    (2) Vorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde, um Verstöße gegen bankenrechtliche Vorschriften zu verhindern, zu beseitigen oder aufzudecken, dürfen die ordnungsgemäße Durchführung der Vergabe von Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel nicht beeinträchtigen.
    (3) Die Bankenaufsicht kann gegenüber einer Bank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen bankenrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Vergabe von Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel sowie deren Überwachung beeinträchtigen können.
    (4) Weiter kann die Bankenaufsicht die Angabe der Identität der aus den getätigten Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass bankenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchführung der Vergabe von Krediten und Geldanlagenoder den Depothandel beeinträchtigen können.
    (5) Das Betreten der Geschäftsräume der Bank in Sachen der Aufsicht sind nur zu den Geschäftszeiten der betroffenen Bank gestattet.

    ARTICLE III - CREDITS AND SAVINGS

    Sec. 1. Definitions.

    (1) Ein Kredit ist die Geldleihgabe einer Bank an einen Kunden.
    (2) Eine Geldanlage ist die Geldleihgabe eines Kunden an eine Bank.

    Sec. 2. Contract.
    (1) Die Vergabe eines Kredits oder die Einrichtung einer Geldanlage wird durch Vertrag zwischen dem Kunden und der Bank geregelt.
    (2) Der Vertrag muss mindestens die folgenden Regelungen beinhalten:
    1. Vertragsdauer in ganzen Tagen, hilfsweise die Vereinbarung einer unbefristeten Laufzeit,
    2. Höhe des gewährten Kredits oder der verwalteten Geldanlage in Astor-Dollar (A$),
    3. Höhe des vereinbarten monatlichen Zinses, hilfsweise die Vereinbarung eines festen Zinses für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
    (3) Der Vertrag bedarf der Schriftform, soweit der Kredit oder die Geldanlage nicht über ein von der Federal Reserve Bank zur Verfügung gestelltes automatisiertes System vereinbart wird.

    Sec. 3. Usury.
    Der Abschluss eines Vertrages zur Gewährung eines Kredits oder zur Verwaltung einer Geldanlage ist nichtig, wenn Vermögensvorteile versprochen oder gewährt werden, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

    ARTICLE IV - DEBT REFUND

    Sec. 1. Definitions.

    (1) Schuldner ist derjenige, der einen Kredit genommen hat oder eine Geldanlage verwaltet.
    (2) Gläubiger ist derjenige, der einen Kredit vergeben hat oder eine Geldanlage verwalten lässt.

    Sec. 2. Debt Refund.
    (1) Im Falle einer Nichtbegleichung der Schuld im zuvor durch Vertrag vereinbarten Zeitraum ist der Schuldner vom Gläubiger schriftlich an die ausstehende Schuld zu erinnern.
    (2) Die Erinnerung muss innerhalb von höchstens vierzehn Tagen nach Ablauf der Schuldfrist erfolgen. Die Inkenntnisnahme des Schuldners hat innerhalb der auf die Erinnerung folgenden vierzehn Tage zu erfolgen. Aufgrund von offensichtlichen Gründen, insbesondere wegen einer Abwesenheit, verlängert sich die Frist um die Dauer der Abwesenheit, höchstens jedoch um achtundzwanzig Tage.
    (3) Begleicht der Schuldner die Schuld innerhalb von sieben Tagen, nachdem er die Erinnerung zur Kenntnis genommen hat, entstehen ihm keine weiteren Zahlungsverpflichtungen als die zum Zeitpunkt der Ablauf der Schuldfrist bestehenden.

    Sec. 3. Title of Execution.
    (1) Begleicht der Schuldner seine Schuld auch nach Erinnerung nicht, kann der Gläubiger beim zuständigen Bundesgericht einen Vollstreckungstitel beantragen. Der Antrag muss die Schuldsumme und den Nachweis des Erbringens einer Erinnerung enthalten und muss schriftlich gestellt werden.
    (2) Das zuständige Bundesgericht prüft den Antrag auf formelle und inhaltliche Richtigkeit und stellt, sofern es keine Gründe zur Beanstandung des Antrags sieht, den Vollkstreckungstitel aus.
    (3) Der Vollstreckungstitel berechtigt den Gläubiger, bei den zuständigen und ausführungsfähigen Bundeseinrichtungen die Eintreibung der Schuld beim Schuldner zu verlangen. Die entsprechenden Bundeseinrichtungen sind befugt, die Eintreibung der Schuldsumme auch zwangsweise vorzunehmen und dafür auf Konten des Schuldners, auch wenn er sie unter anderem Namen führt, zuzugreifen.

    Sec. 4. Outstanding Debt.
    Verfügt der Schuldner nach Vollstreckung des Vollstreckungstitels weder auf seinem eigenen Konto noch auf Konten, die er unter anderem Namen führt, über ausreichende Mittel und Forderungen, um die Schuld beim Gläubiger zu begleichen, ist die Pflicht zur Begleichung der Schuld damit nicht aufgehoben, sondern nur gestundet, bis er ganz oder teilweise über die notwendigen Mittel zur Begleichung der Schuld verfügt.


ARICLE II - FEDERAL RESERVE BANK ACT

Sec. 1. Lending by the Federal Reserve Bank.

(1) Section 2 (1), Nr. 5 des Federal Reserve Bank Act wird wie folgt neu gefasst:
    5. Die Bereitstellung von Konten für Bürger, Unternehmen und Vereine, sofern dies nicht durch die nach dem Banking Act zugelassenen Banken geschehen kann.

(2) Section 2 (2) des Federal Reserve Bank Act wird wie folgt neu gefasst:
    (2) Die Federal Reserve Bank vergibt Kredite an den Bund, die Bundesstaaten, staatliche Institutionen, sowie die nach dem Banking Act zugelassenen Banken. Zu diesem Zwecke erlässt sie verbindliche Richtlinien für die Kreditvergabe, die sie öffentlich bekannt macht.

Sec. 2. Director of the Federal Reserve Bank.
Section 3 des Federal Reserve Bank Act wird wie folgt neu gefasst:
    Section 3 - The Director
    (1) Die Leitung der Federal Reserve Bank obliegt dem Director.
    (2) Der Director der Federal Reserve Bank:
    1. führt die täglichen Geschäfte der Federal Reserve Bank, einschließlich ihrer Aufgaben als staatliche Notenbank,
    2. erlässt die Richtlinien für die Vergabe von Krediten durch die Federal Reserve Bank,
    3. entscheidet über die Einrichtung von Konten bei der Federal Reserve Bank, einschließlich deren begründete Versagung,
    4. entscheidet über die vorübergehende Sperrung von Konten bei der Federal Reserve Bank, soweit ihm erhebliche Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht einer Straftat naheliegen oder die Sperrung zur Vereitelung einer Straftat beitragen kann,
    5. nimmt bei Vorliegen eines gerichtlich angeordneten Vollstreckungstitels auf Antrag des Gläubigers die notwendigen Maßnahmen vor, um den Vollstreckungstitel durchzusetzen,
    6. bestimmt in Absprache mit dem Department of Trade and Treasury über die Verwendung unerwarteter Überschüsse, soweit die Gelder nicht für den Bundeshaushalt vorgesehen sind,
    7. vertritt die Federal Reserve Bank gerichtlich und außergerichtlich.
    (3) Die Amtszeit des Directors beträgt 6 Monate. Eine Wiederberufung ist zulässig.
    (4) Der Director wird vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Secretary of Trade and Treasury dem Senat zur Ernennung vorgeschlagen und nach erfolgter Bestätigung durch den Präsidenten ernannt.
    (5) Der Director wird vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Secretary of Trade and Treasury entlassen, wenn
    1. der Director um seine Entlassung gebeten hat,
    2. die Amtszeit des Directors abgelaufen ist oder
    3. Tatsachen vorliegen, die eine offensichtliche Unfähigkeit oder einen offensichtlichen Unwillen des Directors zur sachgemäßen Amtsaussübung belegen; in diesem Falle kann der Senat binnen vierzehn Tagen der Entlassung durch ausdrücklichen Beschluss widersprechen, woraufhin die Entlassung unwirksam ist.
    (6) Ist kein Director im Amt, bestimmt der Präsident in Absprache mit dem Secretary of Trade and Treasury einen kommissarischen Director für die Dauer der Verwaisung, höchstens jedoch für vierzehn Tage. Der Senate kann der Bestimmung eines kommissarischen Directors durch ausdrücklichen Beschluss widersprechen, woraufhin dieser unverzüglich zu entlassen ist.


ARTICLE III - ECONOMIC SUPPORT LOAN ACT

Sec. 1. Amplification of the Economic Support Load Act.

Article I, Section 2 des Economic Support Load Act wird wie folgt neu gefasst:
    Sec. 2. Director.
    (1) Der Direktor der Economic Support Bank wird vom Präsidenten in Absprache mit dem Secretary of Trade and Treasury ernannt und entlassen.
    (2) Der Direktor der Economic Support Bank amtiert für sechs Monate. Wiederberufung ist zulässig.
    (3) Ist kein Direktor der Economic Support Bank ernannt, so nimmt der Secretary of Trade and Treasury dessen Aufgaben nach diesem Gesetz wahr.

ARTICLE IV – FINAL PROVISION

Dieses Gesetz tritt mit Verkündung durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten in Kraft.

13th and 24th President of the United States of Astor

Bearer of the Presidential Honor Star

Former Governor of New Alcantara
Theta Alpha Member

2

Mittwoch, 31. Dezember 2008, 01:20

Madam Speaker, honorable Member,

ich lege Ihnen hiermit einen bereits seit Beginn der Amtszeit des Präsidenten in Arbeit befindlichen Entwurf der Federal Administration vor, mit dem das Bankensystem der Vereinigten Staaten grundlegende Veränderungen erfahren wird. Gegenwärtig besteht allein die Federal Reserve Bank als durchgehend präsente Kredit- und Anlagebank, private Banken sind in keinerster Weise reglementiert und auch nur in seltensten Fällen am Markt präsent und wenn, dann in meist dubioser Art und Weise.

Der vorliegende Entwurf soll dies ändern.

I. Banking Act

Als Hauptgegenstand des Gesetzes ist der Banking Act vorgesehen. Er regelt die Beschaffenheit von privaten Banken, die zur Gründung und für den laufenden Betrieb notwendigen Voraussetzungen, die staatliche Bankenaufsicht, das Kreditwesen und die Möglichkeit privater Banken, Kredite mittels richterlich angeordneten Vollstreckungstitel zurückzuerlangen.

Zunächst beschäftigt sich der Banking Act mit den notwendigen Definitionen, was eine Bank und was deren Kunde im Sinne des Gesetzes ist. Der Bankbegriff ist weit gefasst und beinhaltet nicht nur klassische Kredite und Einlagen, sondern auch das Depotgeschäft.

Weiterhin legt das Gesetz das Bankengeheimnis fest, das - mit Ausnahme der Befugnisse der Bankenaufsicht - nur mit richterlicher Anordnung zu Zwecken der Strafverfolgung im Einzelfall aufgehoben werden kann.

Darauf folgt die (selbstverständliche) Regelung, dass Banken mit den ihnen anvertrauten Geldern verantwortlich umgehen müssen. Ergänzt wird dies durch die Festlegung eines ständig verfügbaren Eigenkapitals von 10.000,00 A$, das auch durch Versicherungen oder Bürgschaften nachgewiesen werden kann.

Wichtiger Bestandteil des Bankensystems ist außerdem das vorgesehene System der Einlagensicherung, das durch die Banken eigenverantwortlich organisiert werden soll.

In der Folge wird festgelegt, was die Bankenaufsicht ist, dass sie unabhängig arbeiten soll und welche Befugnisse sie hat.

Ein wichtiger Aspekt ist die Vergabe von Kredite und Einlagen, die durch Vertrag geregelt werden soll. Das Gesetz legt die Definitionen und Mindestanforderungen an einen solchen Vertrag fest, ebenso wie das Verbot von Wucher.

Schließlich geht das Gesetz - analog zu den Möglichkeiten staatlicher Institutionen nach dem Debt Refund Act - auf die rechtlichen Möglichkeiten der Gläubiger ein, gewährte Gelder von den Schuldnern zurückzuerlangen.

II. Federal Reserve Bank Act

Ein weiterer Bestandteil des Gesetzes sind Änderungen am Federal Reserve Bank Act.

Im Vordergrund steht das Ziel, die Federal Reserve Bank zugunsten von Privatbanken aus dem Geschäft mit privaten Krediten zu nehmen. Die Federal Reserve Bank soll sich auf ihre Kernaufgaben als Notenbank und Geschäftsbank des Bundes und der Staaten konzentrieren.

Weiterhin sind Änderungen in Bezug auf den Director der Federal Reserve Bank vorgesehen. Dessen Kompetenzen sind nunmehr klar formuliert, so dass hier künftig Rechtssicherheit herrscht.
Außerdem wurden die Passagen zur Ernennung und Entlassung des Directors verständlicher und praktikabler gestaltet; nunmehr kann der Präsident in Absprache mit dem Secretary of Trade and Treasury auch einen kommissarischen Director ernennen, sollte das Amt verwaist sein. So ist die Handlungsfähigkeit der FRB sichergestellt. Sowohl im Falle der vorzeitigen Entlassung als auch der Berufung eines kommissarischen Directors hat nun der Senat die Möglichkeit, die Entscheidungen durch ausdrücklichen Beschluss unwirksam zu machen.

III. Economic Support Load Act

Im Economic Support Loan Act wird das Amt des Directors nunmehr als standardmäßig zu besetzendes Amt mit einer sechsmonatigen Amtszeit ausgestaltet; die Aufgaben des Directors werden nun nur noch im Ausnahmefall vom Secretary of Trade and Treasury wahrgenommen.


Alles in Allem ergänzt das vorliegende Gesetz den bestehenden Bereicht der Banken um einen wichtigen Pfeiler, die Privatbanken, ermöglicht endlich Rechtssicherheit für Bankkunden, aber auch für die Privatbanken und einen gesunden Wettbewerb zwischen diesen.

Namens des Federal Government bitte ich Sie daher um Zustimmung zu diesem Gesetz.

13th and 24th President of the United States of Astor

Bearer of the Presidential Honor Star

Former Governor of New Alcantara
Theta Alpha Member

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Sonntag, 4. Januar 2009, 10:29

RE: 2008/12/007 Banking Act Introduction Bill


The United States of Astor
The Vice President of Congress

Astoria City, 4th of January 2009


Verehrte Congressmen,

die Aussprache ist beendet.
Die Abstimmungen wurden eingeleitet.


gez.

President of Senate

13th and 24th President of the United States of Astor

Bearer of the Presidential Honor Star

Former Governor of New Alcantara
Theta Alpha Member

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Alricio Scriptatore« (4. Januar 2009, 10:30)