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1

Freitag, 13. April 2007, 19:43

Jetzt wird's wieder juristisch: Interlokales Privatrecht

Wieder mal etwas, das zur Vorbereitung der WiSim und zur Verbesserung des Gerichtswesens hier dienen soll. Es geht um das interlokale Privatrecht, d.h. die Frage, welches Staatsrecht anwendbar sein soll, wenn es Fälle gibt, die in mehreren Staaten spielen.
Das Ganze ist im Wesentlichen dem deutschen internationalen Privatrecht entlehnt, d.h. dem Recht, das für Deutschland regelt, welches Recht anwendbar sein soll, wenn in einem Zivilrechtsfall das Ausland berührt ist. IM Wesentlichen habe ich das deutsche IPR per Copy&Paste übernommen und darin Passagen, die auf eine MN nun gar nicht passen, gestrichen oder geändert. An einigen Stellen habe ich aber noch Dinge, die ein bisschen tiefer gehen, stehen gelassen, daher sind durchaus noch Stellen vorhanden, wo es juristisch ein bisschen häärter zur Sache geht. Wenn man die für entberhlich hält, kann man das sicher noch streichen.
Wie üblich bei mikronationalem Recht, das aus dem RL geklaut wurde, gilt auch hier: Die meisten dieser Vorschriften werden sicher nie relevant werden. Es kann aber nicht schaden, welche zu haben, für den Fall, dass sie doch mal gebraucht werden.

Zitat

Domestic Conflict of Laws Act

Section 1

Zweck dieses Gesetzes ist es, in zivilrechtlichen und handelsrechtlichen Streitigkeiten mit Bezug zum Recht mehrerer Staaten der Vereinigten Staaten von Astor das anwendbare Zivil- oder Handelsrecht zu ermitteln.

Section 2

Soweit materielles Zivil- oder Handelsrecht des Bundes gilt, verdrängt dieses das Recht der Bundesstaaten.

Section 3

(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.
(3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person ihren Aufenthalt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige Person den Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters, so führt diese ƒnderung allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts.
(4) Wird bei einer juristischen Person auf das Recht des Staates verwiesen, dem diese Person angehört, so ist hierunter das Recht des Staates, nach dessen Vorschriften die Person gegründet wurde, zu verstehen.
(5) Wird bei einer juristischen Person auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes verwiesen, so ist darunter der Ort zu verstehen, an dem sich die Hauptverwaltung befindet oder, wenn eine Niederlassung beteiligt ist, an dem sich diese befindet.

Section 4

(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird.
(2) Eine einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit wird durch Wechsel der Staatszugehörigkeit nicht beeinträchtigt.

Section 5

Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

Section 6

(1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.
(2) Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in verschiedenen Staaten befinden, so ist er formgültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts eines dieser Staaten erfüllt.
(3) Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so ist bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Staat maßgebend, in dem sich der Vertreter befindet.

Section 7

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.

Section 8

(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil treffen.
(2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag einem anderen Recht unterliegen soll als dem, das zuvor auf Grund einer früheren Rechtswahl oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Unterabschnitts für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrages nach Section 6 und die Rechte Dritter werden durch eine ƒnderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach Vertragsabschluß nicht berührt.
(3) Ist der sonstige Sachverhalt im Zeitpunkt der Rechtswahl nur mit einem Staat verbunden, so kann die Wahl des Rechts eines anderen Staates - auch wenn sie durch die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Staates ergänzt ist - die Bestimmungen nicht berühren, von denen nach dem Recht jenes Staates durch Vertrag nicht abgewichen werden kann (zwingende Bestimmungen).
(4) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht sind die Sections 6, 7 und anzuwenden.

Section 9

(1) Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Section 8 vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Läßt sich jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates angewandt werden.
(2) Es wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn sich die charakteristische Leistung nicht bestimmen läßt.

Section 10

Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre.

Section 11

(1) Das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für
1. seine Auslegung,
2. die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen,
3. die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen einschließlich der Schadensbemessung,
4. die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben.
5. die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages.
(2) In bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die vom Gläubiger im Fall mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen ist das Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen.
(3) Das für den Vertrag maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt.

Section 12

(1) Bei Abtretung einer Forderung ist für die Verpflichtungen zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger das Recht maßgebend, dem der Vertrag zwischen ihnen unterliegt.
(2) Das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, bestimmt ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen neuem Gläubiger und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner.
(3) Hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger einer Forderung zu befriedigen, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten maßgebende Recht, ob er die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner gemäß dem für deren Beziehungen maßgebenden Rechts ganz oder zu einem Teil geltend zu machen berechtigt ist. Dies gilt auch, wenn mehrere Personen dieselbe Forderung zu erfüllen haben und der Gläubiger von einer dieser Personen befriedigt worden ist.

Section 13

(1) Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistung unterliegen dem Recht, das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist, auf das die Leistung bezogen ist.
(2) Ansprüche wegen Bereicherung durch Eingriff in ein geschütztes Interesse unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Eingriff geschehen ist.
(3) In sonstigen Fällen unterliegen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist.

Section 14

(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist.
(2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit anzuwenden ist.

Section 15

(1) Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Das Bestimmungsrecht kann nur bis Ablauf einer vom Gericht zur Ausübung dieses Rechts gesetzten Frist ausgeübt werden.
(2) Hatten der Ersatzpflichtige und der Verletzte zur Zeit des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden.
(3) Der Verletzte kann seinen Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwendende Recht oder das Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht.

Section 16

Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rechte Dritter bleiben unberührt.

Section 17

(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.
(2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden.

Section 18

Ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls, dass ein Sachverhalt eine deutlich engere Beziehung zu einem anderen Recht als dem nach den obigen Vorschriften anwendbaren hat, so gilt das Recht dieser engeren Verbindung.

Citizen and Senator of Freeland
Prefect of the Department of Garonnac
Dipl.iur.(Kamahamea)

2

Freitag, 13. April 2007, 20:43

Wieso so kompliziert? Man klagt einfach dort, wo man die meisten Chancen auf Erfolg hat. :devil
Alec von Winkler
Secretary-General of the ISO

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3

Samstag, 14. April 2007, 15:30

Geklagt wird sowieso nur vor dem Supreme Court - andere Gerichte haben wir nicht. Die Frage ist, welches Recht der Supreme Court anwenden soll.

Citizen and Senator of Freeland
Prefect of the Department of Garonnac
Dipl.iur.(Kamahamea)

4

Samstag, 14. April 2007, 16:21

Selbstverständlich das Recht der United States.
Alec von Winkler
Secretary-General of the ISO

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5

Samstag, 14. April 2007, 17:18

Anders wäre auch schlecht!

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »George Ethan Allen« (14. April 2007, 17:21)


Avitall Bloomberg

Senator of Astoria State

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6

Samstag, 14. April 2007, 18:25

Ich persönlich finde es zwar wichtig, das auch solche Dinge geregelt werden, aber das ganze ist mir persönlich zu sehr an der Wirklichkeit vorbei geregelt. Ich glaube auch kaum, dass ein normaler Bürger soviel gedrexelte Juristerei nachvollzieht. Ich persönlich tue das nicht. ;)
Avitall Bloomberg (D)
Senator of Astoria State
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7

Samstag, 14. April 2007, 18:44

Zitat

Original von Alec von Winkler
Selbstverständlich das Recht der United States.


Aber von welchem der acht United States?

Citizen and Senator of Freeland
Prefect of the Department of Garonnac
Dipl.iur.(Kamahamea)

8

Montag, 16. April 2007, 13:48

Ich bin der Meinung, dass es ein gutes und brauchbares Gesetz ist und das wir jetzt handeln sollten an dem Punkt an dem wir noch Zeit haben und nicht später wieder rumregulieren müssen.
Former Vicepresident

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9

Samstag, 26. Mai 2007, 14:45

Kann das alles nicht ein bißchen zusammengefasst werden? Dieser Gesetzestext scheint gegenüber allen anderen Gesetzen in Astor etwas aus der Rolle zu fallen. Man sollte sich auf wesentliche Elemente konzentrieren und der Rest sollte der richterlichen Auslegung überlassen werden.