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ich möchte hier den ehrenwerten Mitgliedern des Kongresses einen Vorschlag für eine alternative Variante des Art. II des Supreme Court Act vorstellen, welche die Möglichkeit eines Kollegialgerichtes vorsehen würde:
Zitat
Article II: The Constitution of the Supreme Court
Section 1: Composition
Der Supreme Court besteht aus dem Chief Justice of the United States und bis zu zwei weiteren Associate Justices.
Section 2: Nomination
(1) Die Supreme Court Justices werden gemäß den Vorschriften der Verfassung durch den Präsidenten mit der Zustimmung des Senates mit Zwei-Drittel-Mehrheit für 6 Monate ernannt.
(2) Sie leisten bei ihrem Amtsantritt den folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten von Astor getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Die Amtszeit beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den Präsidenten und endet mit dem Ablauf der Amtszeit, ohne dass es einer förmlichen Entlassung bedarf.
(4) Der Präsident hat das Recht, dem Senat bereits vor Ende der Amtszeit des jeweiligen Supreme Court Justice einen Nachfolger für den frei werdenden Sitz vorzuschlagen, welcher durch den Senat auch bereits vor Ende der Amtszeit des amtierenden Justice bestätigt werden kann.
(5) Die Aushändigung der Ernennungsurkunde darf in einem solchen Falle jedoch erst nach dem Ende der Amtszeit des bisherigen Justice erfolgen.
Section 3: Acting Justices
(1) Bereits vor Ablauf seiner Amtszeit rechtshängig gewordene Verfahren hat ein aus dem Amt geschiedener Richter bis zur Ernennung eines neuen Richters als Acting Justice mit allen Rechten und Pflichten eines Richters weiter zu führen.
(2) Der Acting Justice führt keine Verfahren mehr, welche erst nach dem Ende seiner offiziellen Amtszeit rechtshängig geworden sind.
(3) Die Amtszeit als Acting Justice endet außer mit der Erledigung sämtlicher zum Ende seiner Amtszeit noch anhängigen Verfahren ebenfalls mit Ernennung eines neuen Justice für seinen Sitz und ebenfalls, wenn der Acting Justice ein Amt annimmt, welches gemäß der Verfassung oder den Gesetzen nicht mit dem Amt des Richters vereinbar ist.
Section 4: Recuse of Justices, Recess Appointment
(1) An einem Verfahren nehmen grundsätzlich nur Supreme Court Justices Teil, welche gemäß Section 2 ernannt worden sind.
(2) Nimmt ein Justice wegen Befangenheit nicht oder nicht vollständig an einem Verfahren teil, so ist durch den Präsidenten für den verbleibenden Teil dieses Verfahren durch den Präsidenten gemäß den Vorschriften der Verfassung ein Justice pro tempore zu benennen (Recess Appointment).
(3) Nimmt der Chief Justice wegen Befangenheit nicht an einem Verfahren teil, so rückt der dienstälteste Supreme Court Justice als Chief Justice pro tempore für dieses Verfahren auf, nimmt an einem Verfahren keiner der regulären Supreme Court Justices teil, so ist durch Recess Appointment ein Chief Justice pro tempore zu benennen.
(4) Befangen ist ein Supreme Court Justice, welcher sich selbst für befangen erklärt oder wegen der Besorgnis der Befangenheit durch den Supreme Court ausgeschlossen wird. Ein Justice kann sich jederzeit und ohne Angabe von Gründen für ein Verfahren für Befangen erklären.
(5) Die Besorgnis der Befangenheit kann eine Partei vorbringen, wenn ein Justice direkten persönlichen Vorteil aus der Entscheidung ziehen würde, selbst oder unter anderem Namen durch die Entscheidung betroffen wäre oder seine Unparteilichkeit aus anderen schwerwiegenden Gründen anzweifelbar ist. Trägt eine Partei die Besorgnis der Befangenheit vor, so entscheidet, sofern der Richter sich nicht für Befangen erklärt, auf dessen Stellungnahme hin das Gericht über seine Befangenheit.
Section 5: Decisions
(1) Entscheidungen in Verfahrensfragen und Urteile trifft das Gericht mit der Mehrheit der Richter, im Falle eines Patts gibt die Stimme des Chief Justice den Ausschlag.
(2) Ein Urteil des Supreme Court besteht neben dem Urteil (Judgement) aus Begründung der Mehrheit (Majority Opinion). Ihm kann eine das Urteil ablehnende Minderheitsbegründung (Minority Opinion) sowie das Urteil unterstützende, jedoch in der Begründung abweichende Meinungen (Dissenting Opinions) einzelner Richter beigefügt werden.
(3) Die Majority Opinion wird durch den Chief Justice verfasst, sofern er für das Urteil stimmt, oder durch den dienstältesten Associate Justice der Mehrheitsfraktion, sofern der Chief Justice gegen das Urteil stimmt. Das Verfassen der Majority Opinion kann vom Chief Justice oder dem dienstältesten Associate Justice einem anderen Associate Justice der Mehrheitsfraktion übertragen werden.
(4) Stimmt ein Richter gegen das Urteil, so ist er berechtigt, eine Minority Opinion zu verfassen. Sie wird dem Urteil angefügt wird.
(5) Ein Richter der Mehrheitsfraktion ist berechtigt, zu einem Urteil eine abweichende Meinung (dissenting opinion) zu verfassen, welche der Majority Opinion beigefügt wird.
(6) Im Urteil ist zu Vermerken, welche Richter der Mehrheits- und der Minderheitsfraktion angehören und welcher Richter das Urteil verfasst hat. Zudem sind Richter, welche eine abweichende Meinung verfasst haben, gesondert zu vermerken. Richter, welche keine abweichende Meinung verfasst haben, sind als der Majority Opinion zustimmend im Urteil zu vermerken.
Dieser Vorschlag eröffnet in Section 1 die Möglichkeit, für den Supreme Court bis neben dem Chief Justice zu zwei Associate Justices zu benennen. Er setzt hierzu jedoch keine Verpflichtung, um keinen Zwangslange zu begründen, welche möglicherweise ungeeignete Kandidaten aus Mangel an Alternativen an den Supreme Court bringen könnte.
Die Regelungen in Section 2 entsprechen den bisherigen Regelungen für die Ernennung eines Chief Justice.
Der Entwurf beinhaltet weiterhin in Section 3 Regelungen für Acting Justices, nach welchen - wie bisher - ein Justice nach seinem Ausscheiden bis zur Ernennung eines Nachfolgers bereits vor seinem Ausscheiden aus dem Amt rechtshängig gewordene Verfahren bis zum Ende begleitet.
Daneben werden in Section 4 Regelungen für den recuse, also die Befangenheit eines Richters, und Recess Appointments für den Fall einer solchen Befangenheit aufgestellt, mit der Besonderheit dass jedoch nur ordentlich benannte Richter im Falle der Befangenheit durch Justices pro tempore ersetzt werden, vakante Ämter bleiben hierbei vakant. Damit soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass sich durch die Benennung für einzelne Verfahren spezifisch ausgesuchter Richter per Recess Appointment über längere Zeit ein verfassungswidriger Eingriff in die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Judikative und damit die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften ergeben könnte, ebenso wie aus Gesichtspunkten der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit lediglich das Gericht über die Befangenheit eines Richters am Supreme Court entscheiden kann.
In Section 5 werden spefizische Regelungen für die Begründungen von Urteilen aufgestellt, die im Sinne der Transparenz und Meinungsvielfalt auch den unterlegenen Richtern die Möglichkeit geben werden soll, in einem Urteil - selbstverständnis ohne dass dadurch Rechtswirkung begründet wird - ihre Meinung zu vertreten oder Richtern der Mehrheitsfraktion die Möglichkeit gegeben werden soll, eine abweichende Meinung zur Begründung des Urteils zu verfassen.
Um auf die weitere Anfrage des Senators Scriptatore zurück zu kommen: Für den Fall grober Dienstvernachlässigung besteht die Möglichkeit, einen Richter durch Impeachment seines Amtes zu entheben. Für weitere Möglichkeiten sehe ich keine Möglichkeit, da ich sämtliche anderweitigen, mit einfallenden Vorschläge als potenziell verfassungswidrig einschätzen musste, da sie in meinen Augen eine Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes und/oder der richterlichen Unabhängigkeit darstellen würden.
Ich möchte nun auf die Ausführungen des ehrenwerten Congressman Templeton zu sprechen kommen.
Selbstverständlich unterstelle ich keinem Präsidenten und keinem Senat dieses großartigen Staates, er würde sich 'seinen' Supreme Court zusammen stellen wollen - ich konstatiere nur, dass es möglich wäre, was für einen Juristen ebenso dramatisch ist. Denn bereits im Falle einer Möglichkeit ist ein solches Gesetz verfassungswidrig.
Was den Hinweis auf Gerichte niederer Instanz angeht, so kann ich hier nur entgegnen, dass solche Gericht in den - hier wohl maßgeblichen - Fragen des Verfassungsrechts durch die Verfassung ausgeschlossen werden. Die Verfassung schafft den Supreme Court als einziges Verfassungsgericht dieses Landes.
Ansonsten ist die Idee untergeordneter Gerichte durchaus aufzunehmen, spätstens hier bestünde jedoch keine Möglichkeit, sowohl untergeordnete Gerichte zu schaffen als auch ein Kollegialgericht am Supreme Court einzurichten. Zumal, und hierauf möchte ich hinweisen, der vorliegende Gesetzentwurf lediglich für sich in Anspruch nimmt, die Verhältnisse des Supreme Court zu regeln - für weitere Gerichte bräuchte es weitere Gesetze.
Was den Vorschlag des Congressman zu einem Amendment angeht, so kann ich nur sagen, dass ihm die Initiative eines solchen jederzeit offen steht, und, sollte es angenommen werden, selbstverständlich mein Department Vorschläge für eine Anpassung der Rechtslage unterbreiten würde. Bis dahin bitte ich jedoch im Rahmen dieses Gesetzes von einer Diskussion über die Vorschriften unserer Verfassung und möglicherweise gesehenem Änderungsbedarf abzusehen und die Verfassung hier als das zu betrachten, was sie ist: Unumstößliche Beschränkungen für die Vorschriften des Gesetzes, in dessen Rahmen wir uns bewegen müssen, ob uns das nun gefällt oder nicht. Ich denke es wäre nicht im allgemeinen Interesse, auch wenn die verfassungsrechtlichen Normen nicht auf Zustimmung stoßen, diesen Gesetzentwurf daran scheitern zu lassen, denn in einem solchen Falle wären wohl sämtliche Änderungsversuche im Bereich der Gerichtsbarkeit vergeblich und ich bin doch der Überzeugung, dass man im Rahmen der Verfassung das Möglichste für eine ordnungsgemäße gesetzliche Grundlage der Gerichtsbarkeit schaffen sollte und hierbei alles notwendige hierzu versuchen sollte.
Was die Einwände des Ehrenwerten Senators von Assentia angeht, gilt es folgendes zu sagen:
Was die Widersprüchlichkeit zwischen den Sections 1 und 5 des Article I angeht, so stimme ich ihm zu, hierbei sollte der Antragsteller Article I Section 1 Subsection 2 wie folgt neu fassen:
Durch die Streichung der Passage "erster und" dürfte der Widerspruch beseitigt sein.
Was seine Ausführungen zur Kompetenzordnung angeht, wonach die Verfassung ausschließlich die Vereinigten Staaten zur Einrichtung der Gerichtsbarkeit ermächtige, so kann ich ihm nicht zustimmen. Zwar spricht die Verfassung von der Organisation der Gerichtsbarkeit, jedoch muss notwendigerweise - aufgrund der durch die Verfassung verankerten Prinzipien der Souveränität der Staaten und des Föderalismus - den Staaten das Recht zukommen, eigene Gerichtsbarkeit für ihre Angelegenheiten zu schaffen, die vom Senator von Assentia angesprochene Verfassungspassage ist nach herrschender Meinung eng auszulegen, ich sehe derzeit keinerlei Veranlassung, an dieser Auslegung der Verfassung zu zweifeln. Was wären die Vereinigten Staaten schließlich für ein föderaler Bundesstaat, wenn sie ihren Teilstaaten einen kompletten Teil ihrer Staatsgewalt abschneiden würden?
Was die Kritik des Senators zur Gesetzeswirksamkeit der Supreme Court Judgements in Article I Section 4 des Entwurfs angeht, so muss ich ihn, ebenso wie zuvor bereits Congressman Templeton, auf Art. V Sec. 2 SSec. 1 der Verfassung verweisen, in dem ausdrücklich festgelegt wird:
Die Verfassungsvorschrift geht somit sogar weiter als die im Gesetzentwurf festgelegte Regelung - hier ist es folglich egal, ob man diesen Passus kritisieren kann oder nicht, er spiegelt nur die Verfassungsbestimmung wieder. Denn das die Verfassung ein Urteil des Supreme Court als "bindend und endgültig" festlegt, oder ob das Gesetz diese Formulierung als "Gesetzeswirkung" uminterpretiert, macht de jure ebenso wie de facto keinerlei Unterschied. Das Gesetz schafft hierbei keine neuen Bestimmungen, die also aufgrund ihrer Herkunft aus der Verfassung hier auch nicht sinnvoll zur Diskussion stehen, da wird nicht über eine Verfassungsänderung sprechen.
Was die Regelungen zur Ordnungsstrafe angeht, so handelt es sich hierbei nicht um irgendwelche Formen einer "Richterdiktatur" - eine Polemik, die bei der Diskussion wenig zielführen ist - sondern um allgemein anerkannte Möglichkeiten der Sitzungspolizei für die Gerichte unseres Landes. Auf den Hinweis zum Rechtsschutz möchte ich auf Subsection 2 der von ihm angesprochenen Section verweisen, welche den einzig möglichen Rechtsschutz gegen eine endgültige Entscheidung des Supreme Court vorsieht. Zumal die Verhängung eine Ordnungsstrafe für eine in faciae juris begangene Verfahrensstörung stets als Ausfluss der richterlichen Unabhängigkeit möglich sein muss.
Jedoch halte ich eine Beschränkung der Ordnungshaft auf nicht über 30 Tage für vorstellbar.
Ulysses S. Finnegan jr.
Former Chief Justice of the United States and of the Free State of New Alcantara
VI. Vice-President of the United States & Former United States Attorney General
ich danke dem Attorney General sehr für seine Erwiderungen und den Alternativvorschlag. Ich kann mich mit dem Vorschlag anfreunden und würde ihn unterstützen.
13th and 24th President of the United States of Astor
Was die Endgültigkeit eines Supreme Court Urteils angeht, so mag diese verbindlich sein. Die Frage ist jedoch für wen.
Es missfällt mir als Teil der Legislative einem Gericht die Möglichkeit zu geben, einem Gesetz ähnliche, verbindliche Regeln aufzustellen. Ich negiere ausdrücklich den Gesetzescharakter.
Gesetze macht in diesem Land der Congress. Nicht die Gerichte.
Gesetze gelten auch für jedermann. Urteile normalerweise nur für die Beteiligten. Genau deswegen lehne ich den Gesetzescharakter ab.
Weiter: Die Ordnungsmaßnahmen bedürfen einer genaueren Reglementierung.
Ordnungshaft bis zu 30 Tagen ist gänzlich inakzeptabel. Es gibt Straftaten nach dem USPC, die ein derartiges Höchstmaß haben (Trespass, Fraud, Defamation against Memory of Deceaseds).
Ich möchte hier noch einmal betonen: Contempt of Court ist keine Straftat und darf auch nicht mit einer solchen vergleichbar sein!
Auch fehlt mir die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen.
Ich schlage deshalb folgende Änderung vor:
Ein weiterer Punkt, den ich hier gern anbringen würde, sind die Anklagebehörden. Mr. Attorney General, Sie sagten:
"Zwar spricht die Verfassung von der Organisation der Gerichtsbarkeit, jedoch muss notwendigerweise - aufgrund der durch die Verfassung verankerten Prinzipien der Souveränität der Staaten und des Föderalismus - den Staaten das Recht zukommen, eigene Gerichtsbarkeit für ihre Angelegenheiten zu schaffen, die vom Senator von Assentia angesprochene Verfassungspassage ist nach herrschender Meinung eng auszulegen, ich sehe derzeit keinerlei Veranlassung, an dieser Auslegung der Verfassung zu zweifeln. Was wären die Vereinigten Staaten schließlich für ein föderaler Bundesstaat, wenn sie ihren Teilstaaten einen kompletten Teil ihrer Staatsgewalt abschneiden würden?"
Wäre es dann nicht auch sinnvoller, wenn diese Säule der Staatsgewalt bei den Bundesstaaten verbleiben würde?
angesichts der positiven Rückmeldungen zu meinem Alternativvorschlag würde ich es begrüßen, wenn sich der Antragsteller die von mir vorgeschlagenen Änderungen zu eigen machen und sie in die Bill aufnehmen würde.
Was die Ausführungen des Senators von Assentia angeht, so kann ich seine Bedenken nachvollziehen, jedoch möchte ich hierbei zu bedenken geben dass, egal auf welche Formulierung wir uns hier einigen, die Urteile des Supreme Court de facto Gesetzescharakter haben. Wenn die Verfassung statuiert, dass die Urteile des Supreme Courts endgültig und bindend sind, so ist diese Norm so zu verstehen, dass die Urteile allgemein verbindlich sind - denn dass ein Gericht zwischen den Beteiligten verbindlich entscheidet, dürfte wohl kaum der Rede Wert sein, wenn man von einem Gericht spricht Zudem wirkt auch die Aufhebung eines Gesetzes inter omnes und nicht lediglich inter pares, und auch wenn der Supreme Court die Verfassungswidrigkeit einer Maßnahme feststellt, hat diese allgemein verbindliche Wirkung, denn eine Maßnahme, die gegen die Verfassung verstößt, ist eben gegenüber jedermann verfassungswidrig, nicht nur gegenüber einem Prozessbeteiligten.
Natürlich gelten Urteile eines Gerichtes normalerweise nur für die Beteiligten, aber die Urteile des Supreme Court in Verfahren der Verfassungsgerichtsbarkeit sind eben keine normalen Verfahren sondern solche von besonderer Bedeutung und mit allgemeiner Verbindlichkeit. Natürlich macht der Congress die Gesetze, aber der Supreme Court hat eben die Kompetenz, Gesetze zu überprüfen und für nichtig zu erklären - verbindlich, abschließend, gegenüber jedem geltend. Warum man einem solchen Urteile keine einem Gesetz vergleichbare Wirkung zumessen sollte, erschließt sich mit nicht, denn vom Effekt her hat ein solches Urteil schließlich die selbe Wirkung wie ein Kassationsgesetz. Daran ändern hier diskutierte Formulierungsfragen nichts.
Was die Ordnungsmaßnahmen angeht, so stimme ich mit dem Senator nicht überein: Contempt of Court ist und bleibt, ebenso wie Contempt of Congress, eine Straftat nach astorischen wie nach albernischem Recht, aus welchem sich unser Rechtssystem ja ursprünglich herleitet. Das mag im gegenwärtigen USPC nicht aufgenommen sein, wurde aber durch den Supreme Court bereits so entschieden und war auch Bestandteil vorheriger Strafgesetze. Wir befinden uns in einem alberno-astorischen Rechtssystem, nicht in einem ratelonisch-kontinentalen, welches, dessen bin ich mir bewusst, lediglich "Ordnungsmaßnahmen" kennt. In einer alberno-astorischen Common-Law-Rechtordnung ist die Missachtung des Gerichtes eine Straftat, die in faciae juris auch direkt durch das Gericht mit schwerwiegenden Strafen geahndet werden kann. Ich bin mir durchaus bewusst, dass die kontinentalen Rechtssysteme hier anders funktionieren, aber wir sind eben kein solches sondern im Grunde ein Common Law-Rechtssystem, in dem Institutionen sehr weitrechenden Schutz genießen.
Der Senator braucht die vergleichbaren Straftaten des Penalty Code nicht aufzuzählen, ich bin mir durchaus bewusst, in welchem Strafrahmen ich das Strafmaß in meinem Vorschlag angesetzt habe und habe dies auch in vollem Bewusstsein getan. Ich kann mich hier nur dafür aussprechen, den Status als Strafe nicht anzutasten, denn was bitte ist eine "Ordnungsmaßnahme", wenn nicht eine Strafe für ungebührliches Verhalten? Ich denke, wir können es uns durchaus erlauben, die auf ungebührliches Verhalten folgenden Strafen als das zu titulieren, was sie sind, nämlich Strafen.
Was die Ausführungen des Senators zur Gerichtsbarkeit angeht, so kann ich auch hier bedauerlicherweise nicht mit ihm übereinstimmen. Ich vertrete die Ansicht, dass den Bundesstaaten eine eigene Gerichtsbarkeit zukommen - aber ich habe auch ausdrücklich gesagt, dass eine solche nur für ihre Kompetenzbereiche besteht, also vorrangig für das Zivilrecht, sowie für das Staatsverfassungs- und Staatsverwaltungsrecht.
Auf der anderen Seite sind jedoch sämtliche Kompetenzbereiche des Bundes von der Bundesgerichtsbarkeit umfasst. Unser Verfassungssystem kennt keinen Exekutivföderalismus, hier ist es Aufgabe des Bundes, seine Gesetze durchzuführen, während es Aufgabe der Staaten ihre, ihre Gesetze durchzuführen. Und nach der Verfassungsordnung sind Strafgesetze in aller Eindeutigkeit Bundeskompetenz, somit sind sie auch notwendigerweise durch Behörden des Bundes durchzuführen. Es wäre ja auch irgendwie Irrsinn, würde eine Bundesrechtsordnung vor einem Bundesgericht durch acht verschiedene staatliche Anklagebehörden und, in besonderen Fällen, auch noch durch eine neute Bundesanklagebehörde durchgeführt werden.
Kurz und gut: Ich bin ganz entschieden der Meinung, dass die Strafverfolgung ebenso wie das gesamte Strafrecht ausschließliche Bundeskompetenz ist.
Ulysses S. Finnegan jr.
Former Chief Justice of the United States and of the Free State of New Alcantara
VI. Vice-President of the United States & Former United States Attorney General
Wir müssen nicht an einem überkommenen Rechtssystem festhalten.
Ob die Missachtung des Gerichts eine Straftat sein soll oder nicht, entscheidet der Gesetzgeber, nicht das Gericht.
Und wenn es wirklich eine Straftat sein soll, dann hat sie nichts in einem Prozessgesetz zu suchen und schon gar nichts im Gewohnheitsrecht.
Die Verfassung sagt dazu: "Niemand soll verurteilt werden ohne einen fairen Prozess und vollen Zugang zu allen Rechtsmitteln."
Ein fairer Prozess ist für mich ein Prozess,
bei dem mir mindestens mitgeteilt wird, dass in angeklagt bin,
bei dem ich mir einen Rechtsbeistand nehmen kann,
bei dem ich Entlastungszeugen aufrufen kann und das wichtigste
bei dem meine Schuld von einem neutralen unbefangenen Richter festgestellt wird.
Wenn Sie auch hier auch nur bei einem einzigen dieser Mindestmerkmale eines fairen Prozess, wie ihn die Verfassung verlangt, ernsthaft ernsthaft anderer Meinung sind als ich, dann sagen Sie das.
Nach Ihrem Entwurf steht für das Gericht die Schuld des nicht einmal Angeklagten bereits fest.
Er wird gefragt, ob er dazu was zu sagen hat und dann entscheidet das Gericht direkt in örtlicher und zeitlicher Unmittelbarkeit über die Strafe ... ohne Rechtsbeistand des Betroffenen, ohne Entlastungszeugen und auch ohne Unbefangenheit des Richters.
Ein fairer - verfassungskonformer - Prozess ist das nicht!
Ordnungsmaßnahmen dienen der Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtssaal und nicht der Kriminalisierung eines Prozessbeteiligten, vielleicht sogar noch eines Angeklagten, der wegen massiver Falschaussagen von Zeugen buchstäblich durch die Decke geht.
Nein, auch in so einen Fall darf ein Ausfall nicht zu einer Vorstrafe führen.
Und nur weil ein Gericht nach einem schwammigen Gesetz eine Ordnungsmaßnahme verhangen hat, macht das die Maßnahme noch nicht zur Strafe.
Dabei fällt mir ein: Sofern ich richtig informiert bin, haben Sie als Chief Justice einst eine Ordnungshaft wegen Missachtung des Gerichts ausgesprochen.
Haben Sie eigentlich aufgrund der Anzeige des Betroffenen gegen sich selbst ermittelt? Wenn nicht, sollte der Betroffene selbst anklagen ...
offensichtlich gibt es zwischen dem Senator von Assentia und meiner Wenigkeit schwerwiegende Unterschiede in verschiedenen Aspekten unseres Rechtssystems. Ich denke aber nicht, dass diese Diskussion der geeignete Ort und Zeit für eine Grundsatzdiskussion über unser Justizsystem ist. Es soll hier um den vorliegenden Gesetzentwurf gehen, wegen dem ich auch hier bin.
Ich bin jedoch im Sinne der Verabschiedung dieses Gesetzes dazu bereit, mich auf den Vorschlag des Senators einzulassen, sofern das Ordnungsgeld bis auf 1000$ und die Ordnungshaft bis auf 14 Tage erhöht werden kann.
Ulysses S. Finnegan jr.
Former Chief Justice of the United States and of the Free State of New Alcantara
VI. Vice-President of the United States & Former United States Attorney General
nicht nur der Senator von Assentia hat unterschiedliche Ansichten zu gewissen Bestandteilen des Gesetzesentwurfs und auch der gegenwärtigen Rechtslage. Ich verstehe seine Bedenken und muss micch diesen anschließen. Ich kann daher jetzt schon ankündigen, dass ich mir ernsthafte Gedanken über die Formulierung eines geeigneten Amendments zur Verfassung machen werde, um den unhaltbaren Zustand einer unumstößlichen Unfehlbarkeit des Supreme Court - und wir alle wissen, dass Menschen Fehler machen; derzeit könnte ein Richter diese aber nicht einmal korrigieren, selbst wenn er wollte - aufzuheben und die Möglichkeit einer Revision gegen dessen Urteile unter gewissen gesetzlichen Voraussetzungen zu ermöglichen.
Nichtsdestotrotz begrüße ich das Entgegenkommen von Mr. Finnegan sehr. Seinem Entwurf in Bezug auf ein Kollegialgericht kann ich in gegenwärtiger Form durchaus meine Zustimmung geben, auch wenn die Regelungen zur Befangenheit insoweit lückenhaft sind, da sie m.E. nicht den Fall abdecken, in dem lediglich ein einzelner Richter im Amt ist.
In Bezug auf den Contempt of Court möchte ich die Argumentation des Senators von Assentia nochmals unterstützen. Egal wie tradiert eine solche Ordnungsmaßnahme in unserem Rechtsraum auch sein mag (wobei diese Maßnahme schon eine ganze Weile formalgesetzlich geregelt ist, man also schon längst nicht mehr von Gewohnheitsrecht sprechen kann) ist, sie unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes. Insofern ist der Gesetzgeber - der Kongress - jederzeit ermächtigt, diese Tradition in ihre verfassungskonformen Schranken zu weisen. Und ich halte es ebenfalls für nicht unterstützenswert, dass Ordnungsmaßnahmen ohne ein ordentliches Gerichtsverfahren in solchem Umfang verhangen werden können, noch dazu durch das Gericht, das über die Gesetzmäßigkeit einer solchen Ordnungsmaßnahme dann wiederum zu entscheiden hätte.
Insoweit: 14 Tage Ordnungshaft als zweite Stufe bzw. ersatzweise für ein nicht beibringbares Ordnungsgeld von höchstens 500 A$ (man bedenke: Als der Bund noch Gehälter gezahlt hat, war dies teilweise mehr, als ein durchschnittlicher Bediensteter im Monat erhalten hat - und das für eine simple Ordnungswidrigkeit, die im willkürlichen Ermessen des Richters liegt!), damit könnte ich mich gerade noch arrangieren. Alles darüber hinaus bedarf m.E. eines ordentlichen Gerichtsverfahrens.
RICHARD DEAN TEMPLETON [R-LA] Former XXV. President of the United States
Former Governor & Senator of the State of Savannah
Ich danke für Ihr Entgegenkommen, Mr. Attorney General.
Würden Sie einer Änderung zu diesem Text zustimmen?
Wenn dies in den Entwurf einfließen würde, wären meine erheblichsten Kritikpunkte ausgeräumt und ich würde dem Entwurf nicht ablehnend gegenüberstehen.
Es bleibt mir nur noch eine Frage über den Tellerrand des Gesetzes hinaus: Wenn die Strafgerichtsbarkeit beim Bund allein liegt, sollen dann auch Strafgerichte eingerichtet werden oder landen alle Strafverfahren direkt vor dem allerhöchsten Gericht der Nation?
ich danke Congressman Templeton für seine Einschätzung meiner Vorschläge und wäre auch mit der vom Senator von Assentia vorgeschlagenen Änderung durchaus einverstanden, allerdings ist hier eher die Meinung des Senators von New Alcantara, der ja diesen Entwurf eingebracht hat, maßgeblich. Ich bin jedoch davon überzeugt, dass er die genannten Änderungsvorschläge in seinen Entwurf übernehmen wird.
Was die Frage des Senators von Assentia nach eigenen Strafgerichten angeht, so bin ich hier der Meinung, dass ein eigener Federal Criminal Court sicherlich überlegens- und wünschenswert wäre. Jedoch bin ich auch Realist genug, um einzugestehen, dass ein solches Projekt kurzfristig nicht zu realisieren ist und frühestens Mittel- bis Langfristig auf die Agenda gesetzt werden kann und sollte. Zuvor sollten die Änderungen, welche dieser Gesetzentwurf mit sich bringt, vollzogen, eingeschätzt und bewertet und auch Gedanken über einen Criminal Procedure Code gemacht werden.
Ulysses S. Finnegan jr.
Former Chief Justice of the United States and of the Free State of New Alcantara
VI. Vice-President of the United States & Former United States Attorney General