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1

Montag, 1. Juli 2013, 19:22

The Senate and the States

Liebe Kollegen,

da das Thema derzeit mal wieder - diesmal in Assentia - für Verwirrung sorgt, erkläre ich gerne noch einmal an dieser Stelle, was die Gesetzgeber der Staaten betreffen den Senat zu sagen haben. Nämlich genau zwei Dinge:
    Erstens, wenn die Bestimmungen der Bundesverfassung hinsichtlich des Senats geändert werden sollen, bedarf ein entsprechender Zusatz der Ratifikation durch drei Viertel der Staaten.

    Zweitens, für den Fall, dass der Senatssitz eines Staates vakant fällt, kann ein Staat Regelungen zum Verfahren zu dessen Nachbesetzung bis zur nächsten regulären Wahl treffen.
Und mehr nicht.

Die Staaten können - solche Versuche hatten wir alles schon - z. B. keine Regelungen darüber treffen, welche besonderen Pflichten ein Senator gegenüber den Gouverneur oder dem Parlament des Staates hat, den er im Kongress vertritt. Oder wie er vorzeitig abgewählt werden kann.

Und sie können - solche Versuche hatten wir auch schon - auch keine Regelungen darüber treffen, wer zum Senator für einen Staat wählbar ist. Auch nicht "durch die Hintertür", indem sie den Senator für einen Staat von Ämtern in diesem Staat ausschließen.

So sehr ich der Meinung bin, dass wir Gouverneure nichts im Kongress zu suchen haben (genauso wenig wie in der Bundesregierung, oder wie Kongressmitglieder in der Bundesregierung), so ist das zu regeln doch ausschließlich Sache des Bundes.

Der Bund bestimmt in seiner Verfassung und seinen Gesetzen, wer zum Senat wählbar ist. Die Staaten haben dem nichts hinzuzufügen. Auch nicht, indem sie amtierende Senatoren von Ämtern nach ihrer Verfassung und ihren Gesetzen ausschließen. Weil sie schlicht nicht befugt sind, einen nach der Verfassung und den Gesetzen des Bundes zum Senat wählbaren Bürger der Vereinigten Staaten von seiner Wählbarkeit auszuschließen, oder diese an Bedingungen zu knüpfen, oder ihm irgendwelche Konsequenzen für den Fall anzudrohen, dass er sich erfolgreich zur Wahl stellt.

Alles, was den Senat betrifft, geht die Staaten nur dann etwas an, wenn entweder der Bund die bestehenden verfassungsmäßigen Regelungen ändern will, oder wenn er die Staaten in der Verfassung oder per Gesetz ausrücklich ermächtigt, irgendwelche Regelungen betreffend den Senat zu treffen. Letzteres hat er bisher an genau einer Stelle getan: Für den Fall, dass der Senatssitz für einen Bundesstaat vakant fällt, kann der betreffende Staat Regelungen zum Verfahren seiner Nachbesetzung treffen - nur zum Verfahren! Nicht zur Frage, wer für die Nachbesetzung rechtlich in Frage kommt. Rechtlich in Frage kommt jeder, der nach Verfassung und Gesetzen des Bundes zum Senat wählbar ist.

Es ist, das sei abschließend noch bemerkt, ein anscheinend nicht auszurottendes Missverständnis, dass der Senator in den Verfassungen diverser Staaten auftaucht. Dort hat er so wenig zu suchen wie der Präsident oder das Repräsentantenhaus. Der Senat ist ein Organ des Bundes. Der Bund bestimmt, wie er zusammengesetzt ist, was er darf, wer reinkommt, wer rausfliegt usw. Die Staaten haben nur etwas zu melden, wenn die Verfassung betreffend den Senat - oder sonst - geändert werden soll, oder wenn der Bund ihnen ausdrücklich Zuständigkeiten überträgt. Sonst nichts.
Melissa Brandenburg (D)
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Márkusz Varga

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2

Montag, 1. Juli 2013, 19:47

Ich danke Ihnen für Ihre fachkundigen Ausführungen Governor Brandenburg.

John Morris

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3

Montag, 1. Juli 2013, 22:11

Der Staat kann allerdings andersherum agieren und z.B. festlegen, wer nicht zum Gouverneur gewählt werden kann.
With kind regards,
John Arthur Morris (D-FL)


Márkusz Varga

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4

Montag, 1. Juli 2013, 22:16

Governor Morris,

Eine solche Spitzfindigkeit kam auch jüngst einem Deputy in der State Assembly von Assentia in den Sinn. Dies würde doch aber allerdings die gesamte Regelung absurd machen, genau so viele andere Regelungen auch.

Um dies nun endgültig klären zu lassen und Rechtssicherheit zu schaffen habe ich ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben.

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5

Montag, 1. Juli 2013, 22:19

Zur Überlegung des Kollegen Morris:

Ja und nein - natürlich legt jeder Staat selbst fest, wer zu seinem Gouverneur gewählt werden kann, aber er kann keinen sonst zu diese Amt wählbaren Bürger mit der Begründung davon ausschließen, dass dieser bereits ein Amt auf Bundesebene bekleidet.

Denn damit schafft der Staat effektiv eine vom Bund nicht vorgesehene Zugangsbeschränkung zu Ämtern auf Bundesebene - man muss ggf. auf ein Amt in seinem Heimatstaat verzichten - wozu er nicht befugt ist.
Melissa Brandenburg (D)
Governor of Serena

John Morris

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6

Montag, 1. Juli 2013, 22:30

Das sehe ich anders, da der Staat ja hier den Zugnag zum Gouverneursamt regelt und dafür wahlweise Beschränkungen schafft oder eben nicht. Wenn dies einem Staat grundsätzlich nicht erlaubt wäre, dann wäre die 20 Posting Regel ebenfalls mit der Bundesverfassung unvereinbar.
With kind regards,
John Arthur Morris (D-FL)


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7

Montag, 1. Juli 2013, 22:39

Nein, warum? Die 20-Posts-Regel wäre verfassungswidrig, wollte man sie etwa auf das aktive und/oder passive Wahlrecht zum Senator anwenden. Aber wen ein Bundesstaat in sein Parlament, den Gouverneur wählen oder sich zum Gouverneur wählen lassen lässt, ist seine Sache, sofern er mit diesen Regelungen nicht in die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger auf Bundesebene eingreift. Darum geht es hier. ;)
Melissa Brandenburg (D)
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John Morris

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8

Mittwoch, 3. Juli 2013, 20:53

Ja, eben! Aber darum hat es ja auch keinen Einfluß auf die bundesgesetzliche Wählbarkeit zum Amt des Senators, welche Regelungen für die Wählbarkeit eines Gouverneurs gelten. Oder um es anders auszudrücken: Die Tatsache das jemand Gouverneur ist, schließt diese Person ja nicht davon aus, sich um das Amt des Senators zu bewerben und gewählt zu werden. Es hat lediglich zur Folge, dass diese Person dann mit der Amtsübernahme im Senat vom Amt des Gouverneurs zurücktreten muss. Im Sinne der Bundesgesetze ist daher das aktive und passive Wahlrecht zu keiner Zeit eingeschränkt. Natürlich kann man einen Schritt weiter gehen und von einer "praktischen" Hürde sprechen, die amtierende Gouverneure möglicherweise von einer Kandidatur abhält. Aber wenn sie damit anfangen, dann können sie auch gleich darüber philosophieren, in wie weit vier Kinder zwischen 0 und 6 Jahren die Überlegung beeinflußen für ein öffentliches Amt zu kandidieren. Sonst wäre ja auch das Verbot eines Präsidenten dem Kongress anzugehören indirekt mit der Wählbarkeit eines jeden Astoriers für das Präsidentenamt unvereinbar. Der Unterschied ist hier wohl einfach, dass tatsächlich niemand davon ausgeht, dass man nicht nicht für das Präsidentenamt kandidiert, nur weil man dadurch einen Sitz im RH räumen muss...
With kind regards,
John Arthur Morris (D-FL)


Quinn Michael Wells

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9

Mittwoch, 3. Juli 2013, 21:01

Im Übrigen gibt es ja dank State- und Federal-IDs die Möglichkeit, Governor zu sein mit einer ID, die gar nicht Gefahr läuft in das Spannungsfeld Kongress<->Gouverneursarbeit zu geraten.

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Márkusz Varga

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10

Mittwoch, 3. Juli 2013, 21:07

Die Regelung müsste aber auf Bundes- und nicht auf Staatenebene gemacht werden. Deshalb darf kein Bundesstaat Wählbarkeitsregeln für ein Amt auf Bundesebene aufstellen. Im Umkehrschluss könnten die Bundesstaaten ansonsten ja auch regeln wer als Präsident gewählt werden darf. Und das wollen wir ja sicher nicht, oder?

Quinn Michael Wells

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11

Mittwoch, 3. Juli 2013, 21:11

Richtig. Aber die Staaten dürfen in meinen Augen selbst regeln, wer zum Gouverneur wählbar ist. Da schließe ich mich dem Kollegen Morris voll an.

Quinn Michael Wells, Laureate of the Presidential Honor Star

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12

Mittwoch, 3. Juli 2013, 21:17

Der Kollege Varga hat Recht: Die Staaten dürfen natürlich selbst Regeln aufstellen, wer zum Amt ihres Gouverneurs wählbar ist, aber nur mit der Einschränkung, dass sie dabei keine irgendwie auf Bundesebene wirkende Kriterien oder Bedingungen formulieren. Sie dürfen niemanden von der Wählbarkeit ausschließen, der ein Amt auf Bundesebene bekleidet, und sie dürfen auch die wirksame Annahme der Wahl nicht daran knüpfen, dass ein Amt nach der Bundesverfassung dazu aufgegeben wird.

Ich bleibe nach wie vor der Meinung, dass der zur Aufstellung solcher Unvereinbarkeitsregeln befugte Bund von dieser Möglichkeit unbedingt Gebrauch machen sollte, aber die Staaten dürfen es schlicht nicht.
Melissa Brandenburg (D)
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John Morris

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13

Mittwoch, 3. Juli 2013, 21:26

Und ich bleibe dabei, dass eine solche Regelung auf die Wählbarkeit an sich gar keine Auswirkungen hat. Es steht auch so einem Gouverneur frei, sich zum Senator wählen zu lassen. Dies hat dann lediglich Konsequenzen für sein Amt als Gouverneur, sollte er die Wahl gewinnen.
With kind regards,
John Arthur Morris (D-FL)


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14

Mittwoch, 3. Juli 2013, 21:32

Aber es setzt für Kandidaten zum Senat eben eine zusätzliche, vom Bundesrecht nicht vorgesehene Hürde: Nehmen sie ihre Wahl an, verlieren sie ein anderes Amt, dass der Bund ihnen inne zu halten nicht verbietet. Und zur Formulierung solcher Bedingungen sind die Staaten nun einmal nicht befugt.
Melissa Brandenburg (D)
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Mittwoch, 3. Juli 2013, 21:36

Wenn wir davon ausgehen, Governor Brandenburg, dass Sie das soweit richtig einschätzen, wie stehen Sie denn dann zu Formulierungen durch die ein Senator nicht Governor werden kann, ein Governor der Senator wird aber beide Ämter bis zur nächsten regulären Wahl ausüben darf? So wäre das Hindernis nur für die Governorswahl gegeben und auch nach der Wahl zum Senator würde sich daran nichts ändern.

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John Morris

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Mittwoch, 3. Juli 2013, 21:38

Wenn ich mich zum Senator wählen lasse, muss ich aber möglicherweise auch von einer Strandville in Südserena in Apartment im verregneten Astoria State umziehen. Das könnte sich ebenso negativ auf meine Motiviation auswirken. ;)

Und außerdem formuliert der Staat diese Bedingung ja nicht wie von ihnen ausgeführt aus der Sicht des Senators, sondern legt Bedingungen für das Gouverneursamt fest. Das mag jetzt spitzfindig sein, aber das muss ich den Jurastoren wohl kaum erklären :devil
With kind regards,
John Arthur Morris (D-FL)