Honorable Commoners,
hier sind Commoner Wells und ich unterschiedlicher Auffassung, Ich bin durchaus der Auffassung, dass aus Article III, Section 1, Subsection 2 der Constitution ein Fragerecht der Assembly direkt abgeleitet werden kann und nicht unbedingt einer einfachgesetzlichen Regelung bedarf. Dies gilt meines Erachtens um so mehr, als Article III, Section 1, Subsection 2 der Constitution auch unter keinem Gesetzesvorbehalt steht nach dem Motte "das Nähere wird durch Gesetz geregelt". Ich bin der Überzeugung, dass durch Verfassungsauslegung sich das Recht der Assembly, Fragen an die Regierung zu stellen, direkt aus der in Article III, Section 1, Subsection 2 der Constitution niedergelegten parlamentarischen Kontrollfunktion ergibt.
Darüber hinaus gehe ich davon aus, dass wir alle kein Interesse daran haben, die Regierung durch übermäßiges Ausreizen der Fragerechts, handlungsunfähig zu machen. - Ich denke, dass wir uns dieses Verantwortungsgefühl schon gegenseitig zugestehen sollten, statt einander immer nur mit Misstrauen zu begegnen.