Madam President,
es wäre dem von Sen. Johnson entworfenen Szenario darzulegen, woraus sich Berechtigung oder Verpflichtung ergeben würden. Unabhängig von der Weisungskette, die vorhin bereits erläutert wurde, wäre in diesem Fall wohl auch zu prüfen, inwiefern strafbewehrtes Verhalten vorliegen könnte. Der FPC kennt etwa den Straftatbestand der Strafvereitelung (Ch. 2, Art. 7, Sec. 3 FPC). Die Auslegung dieser Norm würde aus meiner Sicht zwei Betroffene ausmachen: Zum einen den Attorney General selbst, zum anderen den Director des FBI. Da weder der Attorney General noch der FBI-Director über den Gesetzen der Vereinigten Staaten stehen, dürfte die weisungsmäßige Untersagung der Ermittlung durchaus unter Obstruction of Justice zu subsumieren sein, schließlich würde der Attorney General durch Nutzung seiner Amtsgewalt, sein Tun, die Verfolgung behindern. Würde ich als Director des FBI diese Weisung umsetzen, machte ich mich wohl ebenso der Obstruction schuldig, da mein Tun ebenfalls die Verfolgung behindern würde. Eventuell käme darüber hinaus eine Verschwörung nach Ch. 1, Art. 5, Sec. 4 FPC in Betracht. Immerhin würden Attorney General und FBI-Director im Falle einer Nichtverfolgung verabredend handeln. Ich möchte darüber hinaus noch einmal den Federal Police Forces Act in die Debatte einbringen, der dem FBI nach Art. 3, Sec. 1,1c der Kampf gegen Korruption überantwortet ist. Die Gesamtschau des Szenarios deutet zumindest auf einen solchen Zusammenhang hin. Ich würde als FBI-Director also unter der Berücksichtigung des gerade Ausgeführten nicht nur meine Amtspflichten verletzten, sondern mich darüber hinaus strafbar machen.