Mr. Speaker,
ich halte es für ungeklärt und damit streitig, wie die Stelle der Bundesverfassung auszulegen ist. Ein Extrem lautet, dass der Bund allein über alle Gerichte bestimmt, das andere Extrem sagt, er kann nur die Gerichtsbarkeit des Bundes organisieren. Solange diese Frage nicht verbindlich vom Obersten Gerichtshof entschieden worden ist, ist hier vieles möglich. Meiner Meinung nach haben die Staaten das Recht auf eine eigene Gerichtsbarkeit ... und dies haben sie jedenfalls dann, wenn der Bund seiner verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Einrichtung einer Gerichtsbarkeit nicht nachkommt - ob ein entsprechendes Gesetz des Kongresses bundesverfassungskonform wäre, sei mal dahingestellt. Der Streit wird erst dann entschieden, wenn es konkreten Anlass zur Entscheidung gibt.
Die Regelung über die Ratifikation hat meiner Meinung nach rein deklaratorischen Charakter. Es ist nachrangig, wie "auswärtig" aus der Sicht eines souveränen Staates (innerhalb des Bundes) zu verstehen ist. Unstreitig ist, dass Astoria State keine Beziehungen zu fremden Nationen haben kann, die auf völkerrechtlichen Verträgen basieren, das wäre in der Tat bundesverfassungswidrig.
Das Notstandsrecht ist immer eine schwierige Sache. Da jedoch ausdrücklich auf die Gerichtsbarkeit verwiesen wird, sehe ich hier zwar Probleme, doch keine, der richterlichen Erörterung entzogen wäre. Dennoch wäre vielleicht eine Entschärfung angebracht. Es ist auch korrekt, dass die Staaten nicht die Amtszeiten von Bundesamtsträgern wie Senatoren bestimmen können. Ich habe aber auch meine Schwierigkeiten mit der Delegation entsprechender Nachwahlverfahren an die Bundesstaaten.