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Charlotte McGarry

XXII. President of the USA

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1

Donnerstag, 7. Juli 2011, 11:59

S. 2011-075 Election of the House of Representatives Bill »




Honorable Senators:

Stimmen Sie der Verabschiedung des angehängten Entwurfes zu?

Bitte stimmen Sie mit Yea oder Nay.
Die Anwesenheit kann mit Present bekundet werden.

Die Abstimmung dauert gemäß Sec. IV Art. 8 Standing Orders of Congress 96
Stunden. Das Ergebnis kann vorzeitig festgestellt werden,
wenn eine unumstößliche Mehrheit für oder gegen den Antrag erreicht worden ist.


President of the Senate



ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES REFORM ACT

Section 1. Purpose and Citation
(1) Dieses Gesetz ändert den Federal Election Act und regelt dabei das Verfahren zur Wahl des Repräsentantenhauses neu.
(2) Es soll zitiert werden als Election of the House of Representatives Reform Act.

Section 2. Redraft of Article III of the Federal Election Act.
Article III des Federal Election Act wird wie folgt neu gefasst:
    ARTICLE III - ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES

    Sec. 1. Composition.
    (1) Das Repräsentantenhaus besteht aus fünf Mitgliedern. Haben die Vereinigten Staaten am Tage der Ausschreibung der Wahl durch die zuständige Behörde mehr als fünfzig nach Article I, Section 4, Subsection 1, wahlberechtigte Bürger, so ist die Zahl der Mitglieder des Repräsentantenhauses je angefangene zehn weitere Bürger um eins zu erhöhen.
    (2) Bewerben sich in einer Wahl des Repräsentantenhauses weniger Kandidaten, als Mitglieder des Repräsentantenhauses zu wählen sind, so gelten die in der Wahl nicht zu besetzenden Sitze als vakant.

    Sec. 2. Nominations.
    (1) Wahlvorschläge zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl durchführenden Behörde spätestens am ersten Sonntag des Wahlmonats in Form nummerierter Listen an dem von dieser zuvor dafür bestimmten Ort öffentlich bekanntzugeben.
    (2) Enthält ein Wahlvorschlag keine Nummerierung der auf ihm enthaltenen Kandidaten, so sollen diese als in der Reihenfolge nummeriert gelten, wie sie auf dem Wahlvorschlag erscheinen.
    (3) Ein gültiger Wahlvorschlag muss mindestens einen nach Article I, Section 4, Subsection 2, No. 2, wahlberechtigten Bürger der Vereinigten Staaten umfassen.
    (4) Niemand darf sich auf mehr als einem Wahlvorschlag zugleich zur Wahl stellen.
    (5) Tritt ein Wahlbewerber vor Durchführung der Wahl von seiner Kandidatur zurück, so beeinträchtigt dies die Gültigkeit des betreffenden Wahlvorschlages nicht, solange die Bedingung der SSec. 3 erfüllt bleibt.

    Sec. 3. Procedure of Election.
    (1) Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden durch Verhältniswahl gewählt.
    (2) Jeder Wahlberechtigte hat bei den Wahlen zum Repräsentantenhaus eine Stimme.
    (3) Die Verteilung der nach Sec. 1 zu vergebenden Mandate im Repräsentantenhaus errechnet sich durch Division der Summe der auf die Wahlvorschläge jeweils entfallenen Stimmen durch eine fortlaufende Zahlenreihe, beginnend mit dem Divisor 1. Die auf diese Weise ermittelten Quotienten werden als Höchstzahlen bezeichnet. Die zu vergebenden Mandate im Repräsentantenhaus werden anschließend in absteigener Reihenfolge der ermittelten Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt, bis alle zu besetzenden Mandate vergeben sind.
    (4) In das Repräsentantenhaus ziehen die auf den Wahlvorschlägen gelisteten Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Nummerierung ein, bis alle auf einen Wahlvorschlag entfallenen Sitze besetzt sind. Sind auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze entfallen, als er Kandidaten umfasst, so ist der Listenträger berechtigt, Nachrücker in der entsprechenden Anzahl zu benennen. Ist ihm das nicht möglich, so gelten die überzähligen Sitze als vakant.

    Sec. 4. Substitution of Representatives.
    (1) Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses vor Ablauf der Legislaturperiode aus diesem aus, so rückt für ihn derjenige Kandidat des gleichen Wahlvorschlages mit der höchsten Nummerierung nach, der bislang nicht dem Repräsentantenhaus angehört.
    (2) Ebenso ist zu verfahren, wenn ein in das Repräsentantenhaus gewählter oder nach SSec. 1 als Nachrücker bestimmter Kandidat sein Mandat nicht annimmt oder erklärt, auf dieses zu verzichten.
    (3) Ist dem Listenträger die erforderliche Benennung eines Nachrückers nicht möglich, so gilt das betreffende Mandat als vakant.

    Sec. 5. Vacancies.
    (1) Ist ein Mandat im Repräsentantenhaus vakant, so ist in dem Monat, der auf den Monat des Entstehens der Vakanz folgt, eine Nachwahl durchzuführen. Für Mandate, die im Monat vor der nächsten regulären Wahl des Repräsentantenhauses vakant fallen, findet keine Nachwahl statt.
    (2) Die Nachwahl dauert fünf Tage und endet am dritten Sonntag des Nachwahlmonats.
    (3) Die Nachwahl ist im Mehrheitswahlverfahren durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat dabei so viele Stimmen, wie vakante Mandate im Repräsentantenhaus nachzubesetzen sind. Die vakanten Mandate werden mit den Kandidaten der Nachwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen besetzt, bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Wahlleiter zu ziehende Los. Die nachgewählten Mitglieder des Repräsentantenhauses treten ihre Mandate unverzüglich nach der Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Nachwahl an.

    Sec. 6. Inauguration.
    (1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl zum Repräsentantenhaus folgt, treten die Gewählten ihre Mandate durch namentliche Meldung und Leistung des in Art. VI, Sec. 2, der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eides an einer dafür vom Kongresspräsidium bestimmten Stelle an.
    (2) Tritt ein Neugewählter sein Mandat nicht binnen sieben Tagen nach Beginn der Legislaturperiode an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. IV, Sec. 1 dieses Gesetzes. Ist es jemandem während dieses Zeitraumes aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, sich sich namentlich zu melden und den vorgesehenen Eid abzuleisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.
    (3) Für Nachrücker und Nachgewählte gelten die Bestimmungen der SSec. 1 und 2 entsprechend, an die Stelle einer siebentägigen Frist ab Beginn der Legislaturperiode tritt einen siebentägige Frist ab Benennung als Nachrücker bzw. Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Nachwahl
Section 3. Coming-into-force.
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
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Charlotte McGarry

XXII. President of the USA

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2

Donnerstag, 7. Juli 2011, 11:59

Yea.
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Ashley Fox

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3

Donnerstag, 7. Juli 2011, 15:54

Yea
Ashley Fox


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Former Republican Congressional Caucus Leader

Liam Aspertine

Expert on Foreign Affairs

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What's Up?
Man nennt mich auch den "Wahlbullen"!
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4

Donnerstag, 7. Juli 2011, 16:27

Yea

Charlotte McGarry

XXII. President of the USA

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5

Samstag, 9. Juli 2011, 10:06




Honorable Senators:

Es haben alle Senatoren abgestimmt.

Auf den Entwurf entfielen
drei Yeas und kein Nay.

Der Senat hat dem Enwurf damit zugestimmt.


President of the Senate
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