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Bastian Vergnon

Bastian Vergnon

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1

Dienstag, 2. Januar 2007, 03:00

Diskussion: Vereinsrecht

Als komissarischer Vorsitzender des Volksrates stelle ich hiermit folgenden Antrag des Präfekten Muffley zur Diskussion:

Zitat

Zweites Gesetz zu Novellierung des CCF

Article I

Der Consolidated Code of Freeland/Code consolidÈ de FrÈlande (CCF) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes geändert.

Article II

Die zweite Zeile des CCF erhält folgende Fassung:
"In der Fassung der Zweiten Novelle vom [Datum der Ausfertigung dieses Gesetzes]"

Article III

Nach den Überschriften für das Dritte Kapitel des CCF wird der folgende Text eingefügt:

"Section/Article 301: Persons/Les personnes

(1) Rechtspersönlichkeit als die Fähigkeit, im eigenen Namen Rechte und Pflichten zu haben, besitzen im Privatrecht Freelands alle natürlichen Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit,
(2) Rechtspersönlichkeit besitzen ferner der Freistaat Freeland, die DÈpartements sowie die durch besondere Gesetze errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(3) Rechtspersönlichkeit besitzen auch die nach den Bestimmungen ihres Heimatrechts errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen anderer Rechtsordnungen sowie die limited liability company/sociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe und die incorporated association/association enregistrÈe.

Section/Article 303: Incorporated association/Association enregistrÈe

(1) Die Rechtsform der incorporated association/association enregistrÈe steht für jegliche nichtwirtschaftliche Tätigkeit oder wirtschaftliche Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung.
(2) Die Gründung erfolgt durch Anmeldung bei der zuständigen Behörde unter Angabe folgender Daten:
a) Die Gründungsmitglieder, deren Zahl mindestens zwei betragen muss;
b) Der Name des zu gründenden Vereins;
c) Die Vereinssatzung, welche Bestimmungen über den Zweck des Vereins, die Besetzung der Organe und insbesondere der gesetzlichen Vertreter des Vereins, die Häufigkeit der Mitgliedervollversammlungen, welche mindestens einmal jährlich abzuhalten sind, und andere für das Vereinsleben wesentliche Bestimmungen enthalten muss;
d) Die Namen der gesetzlichen Vertreter des Vereins.
(3) Für die Schulden des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.
(4) Der Verein ist aufgelöst und aus dem Vereinsregister zu löschen:
a) Durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung nach Maßgabe der Vereinssatzung;
b) Durch Verbot und Auflösung des Vereins, das nur durch die zuständige Behörde ausgesprochen werden kann und nur dann, wenn der Zweck des Vereins den Strafgesetzen oder der verfassungsmäßigen Ordnung Freelands oder der Vereinigten Staaten von Astor zuwiderläuft;
c) Bei Zahlungsunfähigkeit des Vereins;
d) Wenn die Mitgliederzahl auf null sinkt.

Section/Article 305: Limited liability company/SociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe

(1) Die Rechtsform der limited liability company/sociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe steht für jegliche wirtschaftliche Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung.
(2) Die Gründung erfolgt durch Anmeldung bei der zuständigen Behörde unter Angabe folgender Daten:
a) Der oder die Gründungsgesellschafter sowie die Beteiligung der Gesellschafter an der Gesellschaft;
b) Der Name der zu gründenden Gesellschaft;
c) Der Name des Geschäftsführers;
d) Der Betrag des Stammkapitals der Gesellschaft, welches mindestens A$1.000,- betragen muss und nach Gründung der Gesellschaft ungeschmälert dem Vermögen der Gesellschaft zu deren Verfügung zufließen muss;
e) Der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages, mit dem die Gesellschafter mindestens den Namen und den Zweck der Gesellschaft und die Häufigkeit der Gesellschafterversammlungen, die mindestens einmal jährlich abzuhalten sind, festlegen.
(3) Für die Schulden der Gesellschaft haften die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen, sobald das Stammkapital dem Gesellschaftsvermögen zugeflossen ist.
(4) Die Gesellschaft ist aufgelöst und aus dem Register zu löschen:
a) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen;
b) Bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft.
(5) Der Geschäftsführer wird von der Gesellschaftversammlung gewählt. Er vertritt die Gesellschaft nach außen.
(6) Bei Abstimmungen der Gesellschafterversammlung bemisst sich das Stimmrecht der Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile.

Section/Article 307: Transferral of company shares/Cession de quotes-parts

Die Übertragung von Anteilen an einer limited liability company/sociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe erfodert eine schriftliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Übergang sowie eine Mitteilung an die Gesellschaft und die zuständige Behörde. Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass Gesellschaftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können.


Section/Article 309: Label indicating the legal status/Marque indicant le status lÈgal

(1) Die incorporated association/association enregistrÈe muss in ihrer Korrespondenz und ihren eigenen Veröffentlichungen über sich die Abkürzung Inc. oder A.E. zur Kennzeichnung ihrer Rechtsform verwenden und diese Abkürzung auch in ihrem Namen führen.
(2) Die limited liability company/sociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe muss in ihrer Korrespondenz und ihren eigenen Veröffentlichungen über sich die Abkürzung Ltd. oder S.A.R.L. zur Kennzeichnung ihrer Rechtsform verwenden und diese Abkürzung auch in ihrem Namen führen.
(3) Bei Verstoß gegen diese Vorschrift haften die gesetzlichen Vertreter mit ihrem privaten Vermögen für die Geschäfte der Gesellschaft oder des Vereins, die unter fehlender Angabe der Abkürzung zustandegekommen sind.

Section/Article 311: The registers/Les registres

Die unter Section/Article 303 Abs. 2 Buchstaben b bis d und Section/Article 305 Abs. 2 Buchstaben b bis d genannten Daten sind von der zuständigen Behörde zu sammeln und in einem öffentlich zugänglichen Vereinsregister zu verzeichnen. Jede ƒnderung in diesen Daten ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Gegenüber Dritten kann sich der Verein oder die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter oder Vereinsmitglieder nicht darauf berufen, der Inhalt dieses Registers sei unrichtig.

Section/Article 313: Competent authorities/AutoritÈs compÈtentes

Die Zuständigkeiten der Behörden im Vereins- und Gesellschaftsrecht nach diesem Kapitel werden durch Verordnung des Gouverneurs bestimmt."

Article IV

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Salute
Bastian Vergnon


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2

Dienstag, 2. Januar 2007, 14:32

Wenn ich das kurz kommentieren dürfte:

Ich habe versucht, die wichtigsten Problemfälle, die sich bei Vereinen und Gesellschaften stellen können, zu klären. Ob das gelungen ist, wird die Praxis zeigen - falls es zu Konstellationen kommt, die nicht geregelt sind, müssen dann die Gerichte einen Weg finden, bzw. wir sollten überlegen, das Gesetz zu erweitern.

Bei den Gesellschaften habe ich bewusst auf die Aufnahme der Gesellschafter in das Register verzichtet. Ein wenig Diskretion darf schon sein, es muss nicht alle Welt wissen, wer wieviele Anteile an welcher Gesellschaft besitzt.

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3

Samstag, 20. Januar 2007, 19:36

Passiert hier noch was?

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4

Montag, 22. Januar 2007, 07:57

Zitat

Original von Merkin D. Muffley
Passiert hier noch was?


Das Frage ich mich ebenso.
Ich habe zwar an alle abwesenden Präfekten eine Mail geschickt, aber nachdem diese bis auf zwei eh ihre Staatsbürgerschaft verloren haben, war dies wohl eher suboptimal.
Die Aktivität in der allgemeinen Diskussion lässt ebenfalls sehr zu wünschen übrig.
Salute
Bastian Vergnon


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5

Donnerstag, 22. März 2007, 20:38

?

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6

Montag, 26. März 2007, 07:08

Ich würde vorschlagen neben dem Vereinsrecht auch gleich Bereiche wie,
das Vertragsrecht
Besitz/Eigentum
Rechtsgrundsätze
etc.
in einem Gesetzentwurf zu klären.

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7

Montag, 26. März 2007, 19:30

Ojojoj, dann haben wir aber einen großen Berg an Aufgaben für das Zivilrecht vor uns, das geht nicht so schnell. Bequemer, wenn auch einfallsloser, wäre da so ein Generalverweis auf ein RL-Recht, wie es Ratelon lange hatte.

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8

Montag, 26. März 2007, 20:06

Womit jeder freelandische Bürger in Zukunft einen Rechtsberater brauchen würde?

Ich verlängere die Aussprache bis auf weiteres.
Salute
Bastian Vergnon


9

Dienstag, 27. März 2007, 18:29

Ich bin und war Überzeugung, dass es nur soweit ein Zivilgesetz braucht, wie es auch hier zur Anwendung kommt. Es braucht zur Zeit, weder ein Familien, noch ein Erbracht, da es solche Fälle hier seit Jahren nicht gab. Sachenrecht schön und gut, nur ist die Frage, inwiefern hier tatsächlich Sachen übertragen werden.

Tatsächlich relevant ist einzig und allein das Gesellschafts- und Vertragsrecht. Hier sollte man sich jedoch bemühen, ein einheitliches Gesetz für alle Bundesstaaten zu erarbeiten, was die Wirtschaftsverkehr zukünftig erleichern würde.

Dagegen sollte man sich doch Gedanken um zivilrechtliche Rechtsgrundsätze machen, worauf sich ja dann auch später weitere Gebiete des Zivilrechts aufbauen lassen, sofern dies als nötig erachtet wird.

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10

Dienstag, 27. März 2007, 18:37

Zitat

Original von Jerome Davenport
Ich bin und war Überzeugung, dass es nur soweit ein Zivilgesetz braucht, wie es auch hier zur Anwendung kommt. Es braucht zur Zeit, weder ein Familien, noch ein Erbracht, da es solche Fälle hier seit Jahren nicht gab. Sachenrecht schön und gut, nur ist die Frage, inwiefern hier tatsächlich Sachen übertragen werden.

Tatsächlich relevant ist einzig und allein das Gesellschafts- und Vertragsrecht. Hier sollte man sich jedoch bemühen, ein einheitliches Gesetz für alle Bundesstaaten zu erarbeiten, was die Wirtschaftsverkehr zukünftig erleichern würde.

Dagegen sollte man sich doch Gedanken um zivilrechtliche Rechtsgrundsätze machen, worauf sich ja dann auch später weitere Gebiete des Zivilrechts aufbauen lassen, sofern dies als nötig erachtet wird.


Dies waren genau meine Absichten, die ich mit meinen vorherigen Aussagen darlegen wollte.

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11

Dienstag, 27. März 2007, 21:35

Klar, die über 2000 Paragraphen des deutschen BGB oder sonst eines RL-Gesetzbuches bräuchten wir nicht annähernd. Aber selbst das Vertragsrecht allein würde schon eine Menge Arbeit machen, und in Einzelfällen kann es auch in einer MN darüber hinausgehen. Regeln, wie man Verträge schließt, reichen allein nicht aus, das in den Griff zu bekommen. Ein Pauschalverweis auf ein RL-Gesetz würde da die Sache erleichtern - solange man die dortigen Paragraphen nicht braucht, ist alles in Ordnung, wenn doch, hat man was parat.

Trotzdem kann man die Klärung solcher Spezialprobleme dann auch den Gerichten überlassen, die sich dabei schon was ausdenken werden. Von daher stimme ich zu, dass das Vertragsrecht das mit Abstand drängendste wäre (einen Entwurf für ein Gesellschaftsrecht habe ich ja vorgelegt).

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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Merkin D. Muffley« (27. März 2007, 21:35)


12

Dienstag, 27. März 2007, 22:59

Bezgl. Vertagsrecht. Es geht ja auch nicht darum den Pachtvertrag zu regeln, sondern die Grundlagen: Entstehung, Erfüllung, Erlöschen, Übertragung. Alles weitere kann wirklich den Gerichten überlassen werden. Aber wer weiss, vielleicht hat jemand die Lust, die Spezialverträge zu regeln. Wichtig ist nur, das wir in möglichst vielen Bereichen die Grundlagen schaffen.