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Gregory Jameson

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Montag, 8. November 2010, 00:06

S. 2010-033 Homicide Rape Robbery Amendment




Honorable Members of Congress:

Sen. Gregory Jameson aus Hybertina
hat den angefügten Entwurf zur Aussprache eingebracht.

Die Aussprachedauer setze ich zunächst auf 120 Stunden fest.
Sie kann bei Bedarf verlängert oder vorzeitig beendet werden.



Vice President of the United States Congress


Homicide Rape Robbery Amendment

Section 1
Chapter II Article III Section 1 des United States Penalty Code wird wie folgt geändert:
    "Sec. 1. Homicide.
    (1) Wer einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft.
    (2) Wer aus Mordlust, aus Habgier, sonst aus niedrigen Beweggründen, mit der Absicht eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter acht Monaten bestraft."
Section 2
Chapter II Article III des United States Penalty Code wird um folgende Section ergänzt:
    "Sec. 3a. Rape.
    (1) Wer einen Menschen vergewaltigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 8 Monaten bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat."
Section 3
Chapter II Article III des United States Penalty Code wird um folgende Section ergänzt:
    "Sec. 5a. Robbery.
    (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 4 Monaten."
Section 4
Dieses Gesetzt tritt gemäß den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
Gregory Jameson M.D.
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Gregory Jameson

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2

Montag, 8. November 2010, 00:17

Mr. Speaker,

Sec. 1 regelt die Tötungsdelikte neu. Der Grundtatbestand des Totschlags ist nun Ssec. 1 und die Qualifikation zum Morde Ssec. 2.
Die bereits geltenden Mordmerkmale der Mordlust, der Habgier und die niedrigen Beweggründe werden um weitere in der Person des Täters liegende Merkmale sowie um verwerfliche Begehungsweisen erweitert.

Sec. 2 Führt die Vergewaltigung als Straftatbestand neu ein. Bisher war dies nur ein Unterfall der Nötigung.

Sec. 3 Führt den Raub ein, welcher bisher nur als Nötigung in Tateinheit mit Diebstahl strafbar war.
Gregory Jameson M.D.
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Ashley Fox

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3

Montag, 8. November 2010, 00:22

Mr. President,

ich würde es begrüßen, wenn der Entwurf sich einheitlich für Zahlen oder Zahlwörter entschiede, anstatt beides wechselweise zu verwenden.

Ferner bedarf der Tatbestand der Vergewaltigung noch einer abstrakten Definition. In seiner vorliegenden Form ist er verfassungswidrig (nulla poena sine lege).

Endlich finde ich die Enummeration anhand von Zahlen mit nachgestellten Buchstaben wenig gelungen, da liest sich so nach Flickwerk. Neue Sections sollten jeweils mit einer Nummer eingeführt und ggf. nachfolgende Sections in ihren Nummerierungen entsprechend aufsteigen.
Ashley Fox


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Gregory Jameson

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4

Montag, 8. November 2010, 00:42

Mr. Speaker,

die Anmerkungen zur alphanumerischen Angelegenheit ist berechtigt, jedoch leider im bestehenden Gesetz schon nicht stringent. Meinen Entwurf werde ich aber derart anpassen, dass sich Nummern nur noch in den Sections und den Subsections finden lassen.

In diesem Punkt würde ich eine weitere Section im Amendment einfügen, nachdem alle Zahlen bei Strafrahmenangaben zu Zahlwörtern gleichen Wertes umgeändert werden.

Bei der Vergewaltigung, deren Ausgestaltung ich durchaus in ständige Rechtsprechung der Gerichte stellen würde, lasse ich mich von konstruktiven Vorschlägen gern leiten. [Wehe ich lese irgendwann in einem Schandblatt diesen Satz aus dem Zusammenhang gerissen ...]

Zum letzten angemerkten Punkt der ehrenwerten Senatorin möchte ich allgemein anregen, den ganzen Article III des Chapter II aufzuteilen. Sofern dies gewünscht wird, werde ich dazu einen Vorschlag machen.
Gregory Jameson M.D.
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5

Montag, 8. November 2010, 15:16

Mr. Speaker,


Homicide Rape Robbery Amendment

Section 1
Chapter II Article I Section 1 Subsection 1 des United States Penalty Code wird wie folgt geändert:
    "(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt, Drohung mit Gewalt oder Unterwanderung
    1. den Bestand der Union zu beinträchtigten oder
    2. die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
    wird mit Freiheitsstrafe nicht unter acht Monaten bestraft."
Section 2
Chapter II Article III Section 1 des United States Penalty Code wird wie folgt geändert:
    "Sec. 1. Homicide.
    (1) Wer einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft.
    (2) Wer aus Mordlust, aus Habgier, sonst aus niedrigen Beweggründen, mit der Absicht eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter acht Monaten bestraft."
Section 3
Chapter II Article III des United States Penalty Code wird um folgende Section ergänzt:
    "Sec. 10. Robbery.
    (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten."
Section 4
Chapter II Article III des United States Penalty Code wird um folgende Section ergänzt:
    "Sec. 11. Rape.
    (1) Wer einen Menschen mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder zur Duldung sexueller Handlungen nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Monaten bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat."
Section 5
Im gesamten United States Penalty Code werden alle Zahlangaben, die sich auf zeitige Strafen beziehen, durch Zahlwörter gleichen mathematischen Wertes ersetzt.

Section 6
Dieses Gesetzt tritt gemäß den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
Gregory Jameson M.D.
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Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »Gregory Jameson« (9. November 2010, 17:32)


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6

Montag, 8. November 2010, 17:01

Mr. Speaker,

ich befürworte die Änderungen grundlegend.
Ich spreche mich jedoch dafür aus, das Strafmaß für Vergewaltigung in Absatz (2) der geplanten Änderung, welche in "besonders schweren Fällen" eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als einem Monaten vorsieht, erhöht wird.
Der Vorschlag für das Strafmaß für Raub in schweren Fällen wird auf mindestens vier Monate festgesetzt.

Das steht für mich in keinem gesunden Verhältnis. Ich würde Raub etwas heruntersetzen, Vergewaltigung stark angeben.
WARREN BYRD
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Gregory Jameson

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Montag, 8. November 2010, 17:56

Mr. Speaker,

das Strafverhältnis von Raub und Vergewaltigung sollte schon so bleiben.
Die Schwere des Raubes ergibt sich aus nicht aus der Eigentumsverletzung, sondern der Gefährlichkeit der Nötigungshandlung.
Man könnte sagen, dass diese vergleichbar ist mit der Nötigungshandlung bei der Vergewaltigung.
Jedoch soll durch Einführung des Straftatbestandes der Vergewaltigung "nur" die sexuelle Selbstbestimmung vor entwürdigender Behandlung geschützt werden, wohingegen beim Raub eher das Leben und die körperliche Unversehrtheit vorrangig geschützt werden soll.
Gregory Jameson M.D.
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8

Montag, 8. November 2010, 18:38

Eine Frage:
Wenn man eine Bank mit einer Waffe überfallt, ohne jemanden körperlich zu versehren, kommt man also mindestens einen Monat in das Gefängnis.
Wenn man eine Frau brutal vergewaltigt, ihr ihre Selbstachtung, ihre körperliche Unversehrtheit, ihre Selbstbestimmungsrecht, ihre psychische Gesundheit nimmt, da wir von einem schlimmen Fall sprechen, wird vielleicht auch noch ein Kind gezeugt - wenn man ihr damit vielleicht die gesamte Zukunft raubt, dann sitzt man im Gefängnis neben dem Typ mit der Gaspistole und wird nach vier Wochen wieder in die Freiheit entlassen.
WARREN BYRD
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Warren Byrd« (8. November 2010, 18:41)


Gregory Jameson

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Montag, 8. November 2010, 19:15

Mr. Speaker,

Der einfache Raub ist, wenn jemand allein seine körperliche Überlegenheit nutzt, vielleicht einen Hebel anwendet, um dann dessen Brieftasche zu entweden. Mindestens ein Monat heißt ein Monat bis zwölf Monate.
Wer eine Waffe verwendet oder auch nur für jeden offen sichtbar mitführt dürfte wohl schon im besonders schweren Fall anzusiedeln sein, weil eine erhöhte Gefärlichkeit von ihm ausgeht und er sich dessen ja auch bewusst ist. Strafrahmen geht von vier bis zwölf Monate.

Eine brutale Vergewaltigung dürfte ebenfalls einen besonders schweren Fall darstellen. Strafrahmen ist von einem bis zu zwölf Monaten. Das Gericht würde in einem solchen Fall wohl auch im oberen Bereich verhängen. Hinzu dürfte wohl auch eine Körperverletzung kommen.
Gregory Jameson M.D.
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Montag, 8. November 2010, 19:41

Mr. President,

auch wenn ich derzeit nicht erkennen kann, dass die genannten Strafen je zur Anwendung kommen, so werde ich der Ergänzung meine Zustimmung nicht verweigern.

Jack Daniels

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11

Dienstag, 9. November 2010, 09:51

Mr. Speaker,

als Verfechter der Todesstrafe kann ich diesem Antrag nicht zustimmen. Ein Mensch, der einen anderen Menschen tötet sollte entweder den Tod selbst, oder eine lebenslange Freiheitsstrafe fürchten.

Ashley Fox

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12

Dienstag, 9. November 2010, 11:48

Mr. President,

die Todesstrafe würde durch den vorliegenden Entwurf ja nicht abgeschafft. Die steht in Article II, Section 3, USPC, der hier nicht geändert werden soll. Auch die Strafrahmen für Tötungsdelikte würden sich durch den Entwurf nicht ändern, also insbesondere auch nicht gemildert.
Ashley Fox


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Bastian Vergnon

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13

Dienstag, 9. November 2010, 16:10

Mr. Speaker,

die Änderungen finden meine Zustimmung.
Salute
Bastian Vergnon


Jack Daniels

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14

Dienstag, 9. November 2010, 16:33

Mr. Speaker,

ich danke der Kollegin Fox für ihren Hinweis.

Jenson Wakaby

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15

Dienstag, 9. November 2010, 17:14

Mr. Speaker,

dem abgeänderten Entwurf würde ich zustimmen.
sig.
Jenson Wakaby
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Dienstag, 9. November 2010, 17:32

Mr. Speaker,

aufgrund der Anmerkung Sen. Fox' habe ich ebenfalls beim Hochverrat die überflüssige Angabe der Todesstrafe gestrichen, ohne das Mindestmaß von acht Monaten anzutasten.
Auch habe ich mich dazu entschlossen, die neuen Sections anzuhängen, auch wenn sie dann ein wenig unsystematisch eingeordnet sind, eine Neuanordnung kann später immer noch erfolgen, sofern größerer Änderungsbedarf besteht.

Daher ändere ich meinen Antrag wie folgt:

Homicide Rape Robbery Amendment

Section 1
Chapter II Article I Section 1 Subsection 1 des United States Penalty Code wird wie folgt geändert:
    "(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt, Drohung mit Gewalt oder Unterwanderung
    1. den Bestand der Union zu beinträchtigten oder
    2. die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
    wird mit Freiheitsstrafe nicht unter acht Monaten bestraft."
Section 2
Chapter II Article III Section 1 des United States Penalty Code wird wie folgt geändert:
    "Sec. 1. Homicide.
    (1) Wer einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft.
    (2) Wer aus Mordlust, aus Habgier, sonst aus niedrigen Beweggründen, mit der Absicht eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter acht Monaten bestraft."
Section 3
Chapter II Article III des United States Penalty Code wird um folgende Section ergänzt:
    "Sec. 10. Robbery.
    (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten."
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Chapter II Article III des United States Penalty Code wird um folgende Section ergänzt:
    "Sec. 11. Rape.
    (1) Wer einen Menschen mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder zur Duldung sexueller Handlungen nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Monaten bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat."
Section 5
Im gesamten United States Penalty Code werden alle Zahlangaben, die sich auf zeitige Strafen beziehen, durch Zahlwörter gleichen mathematischen Wertes ersetzt.

Section 6
Dieses Gesetzt tritt gemäß den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
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Sonntag, 14. November 2010, 15:02




Honorable Members of Congress:

Ich beende hiermit die Aussprache.
Die Abstimmungen werden eingeleitet.



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