Your Honor,
meine Ausführungen beziehen sich im Einzelnen auf Article II Sections 4 und 17, Article III und Article IV Section 3 Citizenship Act sowie Article I Section 4 Subsection 1 und 2 Federal Election Act.
Es ist unstrittig, dass Ms. Ivonne Charmoisè auf ihren Antrag vom 12. Oktober 2014 hin gemäß Article II Section 4 Citizenship Act am 15. Oktober 2014 die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten gemäß Article II Section 17 Citizenship Act mit Wirkung zum 12. Oktober 2014 verliehen wurde.
Article III Citizenship Act regelt den vollständigen Verlust der US-Staatsbürgerschaft. Keiner der dort genannten Umstände trifft auf Ms. Ivonne Charmoisé zu: Sie ist weder verstorben, noch hat sie dem Bundesregisteramt den Verzicht auf ihre Staatsbürgerschaft angezeigt, noch ist ihre Einbürgerung widerrufen worden, noch ist ihre Staatsbürgerschaft wegen Inaktivität oder Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft oder Übernahme eines öffentliches Amtes in einem fremden Staat erloschen.
Ihre Staatsbürgerschaft ist gemäß Article IV Section 3 Citizenship Act durch Ummeldung auf die Klägerin übergegangen. Dass es sich dabei nicht um die Aufgabe einer bestehenden und Begründung einer neuen Staatsbürgerschaft handelte, ergibt sich bereits aus Subsection 1:
"Staatsbürger können jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Bundesregisteramt eine andere ID zu ihrer Federal-ID zu bestimmen."
Die Staatsbürgerschaft ist die gleiche geblieben - nämlich jene, die am 15. Oktober 2014 mit Wirkung zum 12. Oktober 2014 an Ms. Ivonne Charmoisé verliehen wurde - lediglich die Federal-ID mit welcher deren Rechte und Pflichten ausgeübt werden wurde gewechselt.
Die Staatsbürgerschaft der Klägerin besteht somit - auch wenn sie erst am 7. November 2014 als neue Federal-ID angemeldet wurde - bereits seit dem 12. Oktober 2014. Sie ist somit gemäß Article I Section 4 Subsection 1 und 2 Federal Election Act bei der anstehenden Wahl zum Repräsentantenhaus aktiv und passiv wahlberechtigt.
Eine Verschiebung des Wahlbeginns bis zu einer Entscheidung in dieser Sache wäre deshalb das mildere Mittel als eine nachträgliche Anfechtung der Wahl zum Repräsentantenhaus gemäß dem Federal Election Appeal Act, da diese im Ergebnis der Anullierung der Repräsentantenhauswahl zur Folge haben müsste. Die Klägerin ist mittlerweile nicht nur Wählerin, sondern auch Kandidatin zum Repräsentantenhaus. Würde im Nachhinein gerichtlich festgestellt, dass eine Wählerin unberechtigt von der Wahlteilnahme ausgeschlossen und eine nicht wahlberechtigte Person zugelassen würde, müsste auf Grund des Wahlsystems sowie der Anzahl der Wahlberechtigten bereits davon ausgegangen werden, dass das Wahlergebnis dadurch maßgeblich - also mit Auswirkung auf die Zusammensetzung des Repräsentantenhauses - beeinflusst wurde. Diese Annahme ist erst recht begründet, wenn neben einer Wählerin auch noch eine Kandidatin - eben in einer reinen Mehrheits- bzw. Personenwahl - unrechtmäßig von der Kandidatur ausgeschlossen wurde. Gerade in diesem Fall hätte eine Wahl mit einem anderen Kreis von Wahlberechtigten und zugelassenen Kandidaten einen völlig anderen Ausgang nehmen und sich eine andere Zusammensetzung des Repräsentantenhauses ergeben können.
Gegenüber der Gefahr, dass eine Wahl vollständig zu anullieren und eine komplette Neuwahl anzuordnen sein wird, ist eine Verschiebung des Wahlzeitraums um einige Tage das ungleich mildere Mittel. Zumal die Anfechtbarkeit der Wahl sich eben nicht erst aus Zwischenfällen während deren Durchführung ergibt, sondern bereits jetzt - vor Wahlbeginn - bekannt ist. Noch können eine nichtige Wahl und darum später erforderliche Neuwahl verhindert werden, indem der Wahlbeginn etwas nach hinten verschoben wird, bis der potenzielle Anfechtungsgrund beseitigt ist. Ist die Wahl erst einmal gestartet, ist es dazu zu spät. Die Wahl wird anfechtbar und zu anullieren und eine komplette Neuwahl zu einem noch späteren Zeitpuntk anzusetzen sein. Das wäre ein erheblich schwerer Eingriff in die politische Verfassung der Vereinigten Staaten.