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ich ändere meinen Entwurf noch einmal wie folgt ab:
Zur Erläuterung und Begründung:
In SSek. 3, 1. Alt., wurden die Worte:
"von der Schwangerschaft ausgehende"
entfernt, und das hat folgenden Grund:
Während einer Schwangerschaft können bei der schwangeren Frau auch ihr Leben oder ihre Gesundheit bedrohende pathologische Zustände - d. h. Erkrankungen oder Verletzungen - auftreten, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft stehen, deren adäquate medizinische Behandlung jedoch zu einem Abbruch der Schwangerschaft führen wird oder kann.
Nur ein Beispiel von vielen denkbaren Konstellationen: Eine Frau erkrankt während ihrer Schwangerschaft an Krebs. Das muss noch nicht einmal ein Zervixkarzinom (Gebärmutterhalskrebs) sein, das schlimmstenfalls die operative Entfernung der Gebärmutter erfordert. Auch die gebotene Therapie jeder anderen Krebsart durch Bestrahlung und Chemotherapie kann oder wird zum Abbruch der Schwangerschaft führen.
Solche Fälle würde ich gerne in den Rechtfertigungstatbestand der SSek. 3 einbezogen wissen, und habe keinen Zweifel daran, dass das im Kongress auf einmütige Zustimmung stoßen wird.