Senator Scriptatore,
bei allem notwendigen Respekt:
Welches Mitglied des Präsidiums des Kongresses eine Abstimmung einleitet, ist eine Frage des internen Arbeitsverteilung des Kongresspräsidiums. Wende ich mich als Teil des Exekutive an den Kongress in einer Angelegenheit des Verfahrens, so habe ich mich an die Präsidentin des Kongresses als dessen Vorsitzende, Vorsitzende des Kongresspräsidiums und offizielle Repräsentantin und Vertreterin des Kongresses zu wenden, da die Sitzungsleitung ebenso wie die offizielle Vertretung des Kongresses in rechtlichen Angelegenheiten nunmal primär ihre Aufgabe ist, auch wenn Sie als Vice-President of Congress im konkreten Falle diese Aufgabe wahrgenommen haben.
Ich teile ihre Auslegung der Verfassung in diesem Falle jedoch nicht. Die Verfassung ist in diesem Falle in der Tat nicht eindeutig, allerdings nicht in der Hinsicht, wie Sie es offensichtlich auslegen. Die Verfassung besagt, und soweit ist es korrekt, dass der Kongress, wenn er die unveränderte Vorlage mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen annimmt, das Veto des Präsidenten überstimmen kann. Sie besagt aber nirgendwo, dass der Kongress keine andere Wahl hätte. Der Kongress kann schließlich ebenso gut zu dem Ergebnis kommen, dass die Einwände des Präsidenten berechtigt sind und eine geänderte Vorlage beschließen, welche dann eben nach das Veto des Präsidenten gegen die ursprüngliche Vorlage nicht überstimmt, aber ein normaler Beschluss einer anderen Gesetzesentwurfes darstellt und nach dem normalen Gesetzgebungsverfahren erneut dem Präsidenten zur Entscheidung, ob er dagegen ein Veto einlegen will, als ordentlicher Beschluss des Kongresses vorgelegt wird.
Auch erscheinen mir Ihre Ausführungen, was die Aussprache des Gesetzes angeht, erscheint mir im Übrigen nicht schlüssig: Auch der Antragsteller eines Gesetzes hat die Möglichkeit, seinen Gesetzentwurf öffentlich ausreichend zu begründen. Trotzdem ist es offensichtlich notwendig und allgemein anerkannt, dass dieser Gesetzentwurf ebenso wie die Gründe der Person, welche ihn im Kongress eingebracht hat, nochmal in einer öffentlichen Beratung im Kongress erörtert wird. Ich sehe hierbei keinen Unterschied zu den Gründen, mit welchen der Präsident sein Veto versieht. Die Aufgabe des Kongresses ist nicht nur der Beschluss, sondern ebenso die Beratung des Gesetzes unter Einbeziehung seiner Gründe. Ich bin der Ansicht, dass eine solche Erwägung auch die erneute Beratung eines Gesetzes im Falle eines Vetos des Präsidenten vorsieht, da auch hierbei möglicherweise bedeutende Gründe vorgelegt werden, welche den Mitgliedern des Kongresses die Möglichkeit geben sollte, ihre Entscheidung nochmals zu beraten und ihre Meinung auszutauschen und hier andere Mitglieder möglicherweise für eine Entscheidung für oder gegen die Überstimmung des Vetos überzeugen zu können. Zumal eine solche Ja- oder Nein-Entscheidung ja der abschließenden Frage, ob man diese Vorlage unverändert nochmals billigen soll, nicht im Wege steht. Auch das Zustimmungsgesetz zu einem Vertrag als entweder-oder-Entscheidung, bei der der Kongress lediglich zwischen der Annahme oder der Ablehnung der Ratifizierung entscheiden kann, wird schließlich im Kongress beraten, bevor die Kammern darüber befinden.
Ich ersuche Sie daher nochmals höflichst um eine Korrektur des Verfahrens, um weitere Auseinandersetzungen zum Verfahren zu vermeiden. Ein Beschluss des Gesetzes nach dem derzeitigen durch Sie eingeleiteten Verfahren ist jedoch für die Administration inakzeptabel und würde notwendigerweise zu weiteren unerquicklichen und zeitraubenden Auseinandersetzungen führen, welche ich gerne durch eine einvernehmliche Lösung vermeiden würde.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Ulysses S. Finnegan jr.« (18. Februar 2009, 00:29)